798/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Miedl und Genossen haben am

18. Mai 2000 unter der Nr. 833/J an mich eine schriftliche Parlamentarische

Anfrage betreffend „Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst"

gerichtet.

 

Nachstehend gebe ich folgende Informationen der zuständigen Fachabteilung

weiter:

 

Frage1:

Wie beurteilen Sie das derzeit geltende Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in

den Exekutivdienst?

 

Zu Frage 1:

Grundsätzlich wird das geltende Höchstalter von 30 Jahren beim Eintritt in den

Exekutivdienst als positiv und sinnvoll beurteilt, da insbesondere bei

Exekutivdienstbeamten eine entsprechende geistige und körperliche

Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit gefordert und notwendig ist. Ein weiterer

Grund sind die hohen Ausbildungskosten, die im Sinne eines wirtschaftlichen,

zweckmäßigen und sparsamen Vorgehens in einem angemessenen Verhältnis

zur Einsatzdauer eines Exekutivbeamten stehen sollen.

 

Frage  2:

Ist es Ihrer Meinung nach zu rechtfertigen, dass ehemaligen Exekutivbeamten (die

für diesen Beruf ausgebildet wurden und meistens eine hohe fachliche

Qualifikation und dienstliche Erfahrung aufweisen) nur aufgrund ihres Alters eine

neuerliche Laufbahn bei der Gendarmerie oder der Polizei verwehrt wird?

 

Zu Frage 2:

Das Höchstalter von 30 Jahren ist nicht als unüberbrückbares Hindernis zu sehen.

Es kann gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 die Erteilung der Nachsicht von diesem

Ernennungserfordernis erfolgen. Solche Nachsichten wurden bereits mehrfach

erteilt. Eine neuerliche Aufnahme in den Exekutivdienst ist jedoch nicht nur unter

dem Gesichtspunkt der vorstehenden Ausführungen zu betrachten. Es wird auch

darauf Bedacht zu nehmen sein, wie lange das vor dem beabsichtigten

,,Wiedereintritt" beendete Dienstverhältnis zurückliegt, da die von solchen

Beamten zu vollziehenden Gesetze, Verordnungen, usw. entsprechenden

Änderungen unterliegen.

 

Frage 3:

Ist es in einer Zeit, in der die Arbeitnehmer öfters ihren Arbeitsplatz wechseln und

immer mehr Flexibilität von den Arbeitnehmern verlangt wird, vertretbar; dass

Personen, die erstmalig in den Exekutivdienst aufgenommen werden wollen,

unbedingt jünger als 30 Jahre sein müssen?

 

Zu Frage 3:

Personen, die bei ihrem beabsichtigten erstmaligen Eintritt in den Exekutivdienst

das derzeit geltende Höchstalter von 30 Jahren überschreiten, wurde die

entsprechende Nachsicht bereits auch bisher erteilt, wenn sie beim

Auswahlverfahren für die Aufnahme als besonders geeignet bewertet wurden.

Frage 4:

Werden Sie sich dafür einsetzen, dass diese Höchstgrenze für den Eintritt in den

Exekutivdienst vor allem für bereits ausgebildete Beamte aufgehoben wird?

 

a) Wenn ja, bis wann rechnen Sie mit einer diesbezüglichen Änderung?

b) Wenn nein, warum nicht?

 

Zu Frage 4:

Das BMöLS ist bei der Erteilung der Nachsicht gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979

mitbefasst. Die Beurteilung für eine ausnahmsweise Aufnahme nach Vollendung

des 30. Lebensjahres durch Erteilung einer solchen Nachsicht erfolgt jedoch in

erster Linie durch das für die betroffene Person zuständige Ressort. Seitens der

betroffenen Ressorts wurde die Frage des Höchstalters von 30 Jahren beim

Eintritt in den Exekutivdienst nie als problematisch qualifiziert, auch im Hinblick

darauf, dass es in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gab. Es ist deshalb

seitens des im Zuge dieser Mitwirkungsbefugnis des BMöLS zuständigen ho. Ref.

II/B/3a beabsichtigt, diese erforderliche Zustimmung in Form einer generellen

Richtlinie an die betreffenden Ressorts zu erteilen.

 

Das derzeit geltende Höchstalter von 30 Jahren beim Eintritt in den Exekutivdienst

entspricht erfahrungsgemäß einer sinnvollen Grenze für ein ausgewogenes

Verhältnis zwischen Ausbildung und Personaleinsatz. Die Aufnahme bzw.

„Wiederaufnahme“ in den Exekutivdienst von Personen die älter sind, muss daher

konsequenter Weise auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Somit erscheint eine

ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung nicht zweckmäßig.

 

Da die für die Erteilung der Nachsicht von der Erfüllung dieses

Ernennungserfordernisses erforderliche Zustimmung des BMöLS, auch im Sinne

der Verwaltungsvereinfachung, in Form einer generellen Richtlinie an die

betreffenden Ressorts erteilt werden wird, sind aufwendige legistische

Maßnahmen in diesem Bereich nicht als vorrangig anzusehen.

Frage 5:

Stimmen Sie mir zu, dass die Ausbildung eines Exekutivbeamten relativ teuer ist

und es daher sparsamer wäre, bereits ausgebildete Sicherheitskräfte wieder

einzusetzen?

 

Zu Frage 5:

Siehe Beantwortung zu Frage 4.