798/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Miedl und Genossen haben am
18. Mai 2000 unter der Nr. 833/J an mich eine schriftliche Parlamentarische
Anfrage betreffend „Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst"
gerichtet.
Nachstehend gebe ich folgende Informationen der zuständigen Fachabteilung
weiter:
Frage1:
Wie beurteilen Sie das derzeit geltende Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in
den Exekutivdienst?
Zu Frage 1:
Grundsätzlich wird das geltende Höchstalter von 30 Jahren beim Eintritt in den
Exekutivdienst als positiv und sinnvoll beurteilt, da insbesondere bei
Exekutivdienstbeamten eine entsprechende geistige und körperliche
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit gefordert und notwendig ist. Ein weiterer
Grund sind die hohen Ausbildungskosten, die im Sinne eines wirtschaftlichen,
zweckmäßigen und sparsamen Vorgehens in einem angemessenen Verhältnis
zur Einsatzdauer eines Exekutivbeamten stehen sollen.
Frage 2:
Ist es Ihrer Meinung nach zu rechtfertigen, dass ehemaligen Exekutivbeamten (die
für diesen Beruf ausgebildet wurden
und meistens eine hohe fachliche
Qualifikation und dienstliche Erfahrung aufweisen) nur aufgrund ihres Alters eine
neuerliche Laufbahn bei der Gendarmerie oder der Polizei verwehrt wird?
Zu Frage 2:
Das Höchstalter von 30 Jahren ist nicht als unüberbrückbares Hindernis zu sehen.
Es kann gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 die Erteilung der Nachsicht von diesem
Ernennungserfordernis erfolgen. Solche Nachsichten wurden bereits mehrfach
erteilt. Eine neuerliche Aufnahme in den Exekutivdienst ist jedoch nicht nur unter
dem Gesichtspunkt der vorstehenden Ausführungen zu betrachten. Es wird auch
darauf Bedacht zu nehmen sein, wie lange das vor dem beabsichtigten
,,Wiedereintritt" beendete Dienstverhältnis zurückliegt, da die von solchen
Beamten zu vollziehenden Gesetze, Verordnungen, usw. entsprechenden
Änderungen unterliegen.
Frage 3:
Ist es in einer Zeit, in der die Arbeitnehmer öfters ihren Arbeitsplatz wechseln und
immer mehr Flexibilität von den Arbeitnehmern verlangt wird, vertretbar; dass
Personen, die erstmalig in den Exekutivdienst aufgenommen werden wollen,
unbedingt jünger als 30 Jahre sein müssen?
Zu Frage 3:
Personen, die bei ihrem beabsichtigten erstmaligen Eintritt in den Exekutivdienst
das derzeit geltende Höchstalter von 30 Jahren überschreiten, wurde die
entsprechende Nachsicht bereits auch bisher erteilt, wenn sie beim
Auswahlverfahren für die Aufnahme als
besonders geeignet bewertet wurden.
Frage 4:
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass diese Höchstgrenze für den Eintritt in den
Exekutivdienst vor allem für bereits ausgebildete Beamte aufgehoben wird?
a) Wenn ja, bis wann rechnen Sie mit einer diesbezüglichen Änderung?
b) Wenn nein, warum nicht?
Zu Frage 4:
Das BMöLS ist bei der Erteilung der Nachsicht gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979
mitbefasst. Die Beurteilung für eine ausnahmsweise Aufnahme nach Vollendung
des 30. Lebensjahres durch Erteilung einer solchen Nachsicht erfolgt jedoch in
erster Linie durch das für die betroffene Person zuständige Ressort. Seitens der
betroffenen Ressorts wurde die Frage des Höchstalters von 30 Jahren beim
Eintritt in den Exekutivdienst nie als problematisch qualifiziert, auch im Hinblick
darauf, dass es in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gab. Es ist deshalb
seitens des im Zuge dieser Mitwirkungsbefugnis des BMöLS zuständigen ho. Ref.
II/B/3a beabsichtigt, diese erforderliche Zustimmung in Form einer generellen
Richtlinie an die betreffenden Ressorts zu erteilen.
Das derzeit geltende Höchstalter von 30 Jahren beim Eintritt in den Exekutivdienst
entspricht erfahrungsgemäß einer sinnvollen Grenze für ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen Ausbildung und Personaleinsatz. Die Aufnahme bzw.
„Wiederaufnahme“ in den Exekutivdienst von Personen die älter sind, muss daher
konsequenter Weise auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Somit erscheint eine
ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung nicht zweckmäßig.
Da die für die Erteilung der Nachsicht von der Erfüllung dieses
Ernennungserfordernisses erforderliche Zustimmung des BMöLS, auch im Sinne
der Verwaltungsvereinfachung, in Form einer generellen Richtlinie an die
betreffenden Ressorts erteilt werden wird, sind aufwendige legistische
Maßnahmen in diesem Bereich nicht als
vorrangig anzusehen.
Frage 5:
Stimmen Sie mir zu, dass die Ausbildung eines Exekutivbeamten relativ teuer ist
und es daher sparsamer wäre, bereits ausgebildete Sicherheitskräfte wieder
einzusetzen?
Zu Frage 5:
Siehe Beantwortung zu Frage 4.