800/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 731/J - NR/2000, betreffend Micro - Skate
- Scooter, die die Abgeordneten Dietachmayr und Genossen am 10. Mai 2000 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Die verschiedenen Bezeichnungen sind Handelsnamen. Bei der von Ihnen
angesprochenen Art von Fortbewegungsmitteln handelt es sich um vorwiegend
zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge, die keine
Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 19 StVO darstellen.
Zu Frage 2:
Gemäß § 76 Abs. 10 StVO dürfen solche Kleinfahrzeuge, soferne der
Fußgängerverkehr nicht übermäßig behindert wird, auf Gehsteigen und Gehwegen
sowie gem. § 2 Abs. 1 Z. 11 StVO auf kombinierten Geh - Radwegen verwendet
werden. Weiters ist auch das Fahren in Wohnstraßen und Spielstraßen, sofern
letztere keine oder nur eine geringe Neigung aufweisen, gestattet.
Zu Frage 3:
Derzeit ist kein legistischer Handlungsbedarf
erkennbar.
Zu Frage 4:
Die gegenwärtige Gesetzeslage lässt diese Auslegung nicht zu. Auf Grund der völlig
unterschiedlichen Konzeption der Fortbewegungsmittel wäre eine solche Regelung
auch nicht sinnvoll.
Zu Frage 5:
Es sind keine Verkehrsunfälle registriert, die mit diesen Kleinfahrzeugen in
Zusammenhang zu bringen wären. Allerdings wird seitens der Exekutive bei der
Unfallaufnahme hier auch nicht differenziert. Diese Fahrzeuge werden in der
amtlichen Unfallstatistik den Spiel - und Sportgeräten zugeordnet. Die Gruppe ist
gesamthaft gesehen mit 0,7 % im Unfallgeschehen relativ unbedeutend, obwohl sie
eine Sammelgruppe aller sonst nicht in übliche Fahrzeuggruppen fallender
Fahrzeuge darstellt. Außerdem muss gesagt werden, dass z.B. Stürze abseits der
Straße nicht als Verkehrsunfälle gewertet werden.
Zu Frage 6:
Solange andere, wesentlich zahlreichere und wesentlich schnellere Fahrzeuge wie
z.B. Fahrräder noch nicht mit derartigen Maßnahmen konfrontiert sind, wäre dies
unlogisch.
Zu Frage 7:
Da der Antrieb über nur ein Bein erfolgt, kann von 20 km/h maximal möglicher
Geschwindigkeit ausgegangen werden. Die durchschnittlichen Geschwindigkeiten
sind mit zwei - bis dreifacher Fußgängergeschwindigkeit anzunehmen.
Zu Frage 8:
Nein, da diese Fahrzeuge an verschiedene Körpergrößen anpassbar sind und kein
gesetzliches Alterslimit vorgeschrieben ist.
Zu Frage 9:
Da es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne der StVO handelt, unterliegen die Benützer
solcher Fortbewegungsmittel auch nicht den Bestimmungen des § 5 StVO über das
Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
Zu Frage 10:
Ähnlich wie in Österreich fallen diese Fahrzeuge unter allgemeine
Verkehrssicherheitsbestimmungen.
Zu Frage 11:
Die Beantwortung dieser Frage fällt mangels kraftfahrrechtlicher und
straßenverkehrsrechtlicher Aspekte nicht in den Kompetenzbereich meines Ressorts.