800/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 731/J - NR/2000, betreffend Micro - Skate

- Scooter, die die Abgeordneten Dietachmayr und Genossen am 10. Mai 2000 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Die verschiedenen Bezeichnungen sind Handelsnamen. Bei der von Ihnen

angesprochenen Art von Fortbewegungsmitteln handelt es sich um vorwiegend

zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge, die keine

Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 19 StVO darstellen.

 

Zu Frage 2:

Gemäß § 76 Abs. 10 StVO dürfen solche Kleinfahrzeuge, soferne der

Fußgängerverkehr nicht übermäßig behindert wird, auf Gehsteigen und Gehwegen

sowie gem. § 2 Abs. 1 Z. 11 StVO auf kombinierten Geh - Radwegen verwendet

werden. Weiters ist auch das Fahren in Wohnstraßen und Spielstraßen, sofern

letztere keine oder nur eine geringe Neigung aufweisen, gestattet.

 

Zu Frage 3:

Derzeit ist kein legistischer Handlungsbedarf erkennbar.

Zu Frage 4:

Die gegenwärtige Gesetzeslage lässt diese Auslegung nicht zu. Auf Grund der völlig

unterschiedlichen Konzeption der Fortbewegungsmittel wäre eine solche Regelung

auch nicht sinnvoll.

 

Zu Frage 5:

Es sind keine Verkehrsunfälle registriert, die mit diesen Kleinfahrzeugen in

Zusammenhang zu bringen wären. Allerdings wird seitens der Exekutive bei der

Unfallaufnahme hier auch nicht differenziert. Diese Fahrzeuge werden in der

amtlichen Unfallstatistik den Spiel - und Sportgeräten zugeordnet. Die Gruppe ist

gesamthaft gesehen mit 0,7 % im Unfallgeschehen relativ unbedeutend, obwohl sie

eine Sammelgruppe aller sonst nicht in übliche Fahrzeuggruppen fallender

Fahrzeuge darstellt. Außerdem muss gesagt werden, dass z.B. Stürze abseits der

Straße nicht als Verkehrsunfälle gewertet werden.

 

Zu Frage 6:

Solange andere, wesentlich zahlreichere und wesentlich schnellere Fahrzeuge wie

z.B. Fahrräder noch nicht mit derartigen Maßnahmen konfrontiert sind, wäre dies

unlogisch.

 

Zu Frage 7:

Da der Antrieb über nur ein Bein erfolgt, kann von 20 km/h maximal möglicher

Geschwindigkeit ausgegangen werden. Die durchschnittlichen Geschwindigkeiten

sind mit zwei - bis dreifacher Fußgängergeschwindigkeit anzunehmen.

 

Zu Frage 8:

Nein, da diese Fahrzeuge an verschiedene Körpergrößen anpassbar sind und kein

gesetzliches Alterslimit vorgeschrieben ist.

Zu Frage 9:

Da es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne der StVO handelt, unterliegen die Benützer

solcher Fortbewegungsmittel auch nicht den Bestimmungen des § 5 StVO über das

Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

 

Zu Frage 10:

Ähnlich wie in Österreich fallen diese Fahrzeuge unter allgemeine

Verkehrssicherheitsbestimmungen.

 

Zu Frage 11:

Die Beantwortung dieser Frage fällt mangels kraftfahrrechtlicher und

straßenverkehrsrechtlicher Aspekte nicht in den Kompetenzbereich meines Ressorts.