809/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann und GenossInnen
betreffend massive Verschlechterungen für kranke Menschen durch das
FPÖVP - Belastungspaket im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
(Nr. 781/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Frage, ob Heilbehelfe und Hilfsmittel für die Patientinnen/Patienten noch teurer
werden, kann derzeit nicht beantwortet werden. In dem vom Nationalrat gefassten
Gesetzesbeschluss über ein Sozialrechts - Änderungsgesetzes 2000 ist vorgesehen,
dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in der
Mustersatzung einen für alle Krankenversicherungsträger verbindlichen Rahmen für
die Gewährung der satzungsmäßigen Leistungen aufzustellen hat. Den einzelnen
Versicherungsträgern wird es dann im Rahmen ihrer Selbstverwaltung obliegen, ihre
Zuschüsse unter Bedachtnahme auf die von der Mustersatzung vorgegebenen
Rahmenbedingungen und auf ihre jeweilige finanzielle Lage festzulegen. Schon der -
zeit ist festzustellen, dass die finanziell schwächeren Krankenversicherungsträger
die gesetzlichen Höchstgrenzen für die Zuschussgewährung nicht ausschöpfen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf den von der Bundesregierung den Kranken -
kassen erteilten Sanierungsauftrag hinzuweisen, wonach durch Einsparungen im
Verwaltungsbereich und bei den freiwilligen höheren Satzungsleistungen ein Betrag
von jährlich 1,5 Mrd. S eingespart werden soll. In Anbetracht der durchwegs prekä -
ren finanziellen Situation der Krankenversicherungsträger (mit Ausnahme der Sozial -
versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) impliziert dies auch eine Senkung
der satzungsmäßigen Zuschüsse für Heilbehelfe und Hilfsmittel bei einzelnen Versi -
cherungsträgern.
Zu den Fragen 4 bis 10:
Nach dem Gesetzesbeschluss des Nationalrates über ein Sozialrechts - Änderungs -
gesetzes 2000 ist lediglich für die Inanspruchnahme einer Leistung einer klinischen
Psychologin/eines klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin/eines
Psychotherapeuten im Fall eines
diesbezüglichen Gesamtvertrages ein Selbstbehalt
in Höhe von 20 % vorgesehen. Es besteht keine generelle Absicht der Bundesregie -
rung, für neue Leistungen der Sozialversicherung einen Selbstbehalt einzuführen.
Da die Zahl der psychotherapeutischen Leistungen, die von sozialversicherten Per -
sonen in Anspruch genommen würden, noch nicht seriös abschätzbar ist, können
derzeit die Fragen nach den erwarteten zusätzlichen Einnahmen und der Höhe der
Verwaltungskosten für die Einhebung nicht beantwortet werden.