813/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Moser, Pirklhuber, Petrovic, Freundinnen und

Freunde vom 17. Mai 2000, Nr. 804/J, betreffend Futtermittelzusatzstoffe (Antibiotika,

Wachstumsförderer) in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 - 3:

 

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass für die in Ihren Fragen angesprochenen Tierarz -

neimittel dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt -

schaft keine Zuständigkeit zukommt. Vielmehr fällt dieser Bereich in die Kompetenz des

Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Es wird daher um Verständnis

ersucht, dass dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser -

wirtschaft keine Daten über die illegale Anwendung von Tierarzneimitteln vorliegen.

 

Grundsätzliche Vorgehensweise beim Vorfinden von Substanzen unklarer Herkunft bei Tier -

haltern oder Händlern ist eine umgehende gegenseitige Verständigung der zuständigen

Kontrolldienste der Länder und des Bundes im Futtermittel - und Veterinärbereich. Nach

Feststellung des Sachverhaltes werden erforderlichenfalls Beschlagnahmen vorgenommen

bzw. der Sachverhalt zur Anzeige gebracht.

 

Zu den Fragen 4, 10 und 12:

 

Österreich ist in den EU - Gremien immer für einen sehr restriktiven Einsatz von Antibiotika

eingetreten und wird dies auch in Zukunft tun. So wurde Avoparcin auf EU - Ebene mit Unter -

stützung Österreichs seit 1.4.1997 verboten, weiters die (vorläufige) Zulassung von Efroto -

mycin und Ardacin nicht verlängert. Insbesondere wurde jedoch während des Ratsvorsitzes

Österreichs im Ministerrat (Landwirtschaft) am 14.115.12.1998 die Verordnung zur Ände -

rung der maßgeblichen RL 70/524/EWG von Österreich auf die Tagesordnung gesetzt und

beschlossen, wonach die Zulassung der Futtermittel - Antibiotika Zink - Bacitracin, Spiramycin,

Virginiamycin und Tylosinphosphat als Zusatzstoffe zurückgenommen wurde.

 

Zu Frage 5:

 

Nach den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 sowie der Futtermittelverordnung

2000 dürfen nur behördlich zugelassene oder registrierte Betriebe Antibiotika erzeugen, ver -

treiben oder in Futtermitteln einmischen. Diese Betriebe sind verpflichtet, Aufzeichnungen

über den Herstellungsprozess zu führen (Sicherstellung der Qualität, Vermeidung von Feh -

lerquellen) sowie ein Dokumentationssystem über den Eingang und Ausgang der herge -

stellten und zugekauften Waren einzurichten, damit einerseits die Kontrollbehörden ausrei -

chend informiert werden, andererseits in Notfällen leicht ein Produktrückruf durchgeführt

werden kann.

 

Zu Frage 6:

 

Da die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen nicht in die nationale Kompetenz der Mit -

gliedstaaten fällt, kann ein Verzicht auf antibiotische Zusatzstoffe bislang nur ein freiwilliger

durch die Anwender selber sein. Schweden ist das einzige Mitgliedsland, welches aufgrund

seines Beitrittsvertrages ein Verbot von antibiotischen Futtermittelzusatzstoffen verankert

hat. In Schweden sind antibiotische Futtermittel - Zusatzstoffe seit 1986 verboten; es gibt ein

staatliches Gesundheitssystem mit regelmäßigen Besuchen von Tierärzten am Hof, wobei

Antibiotika vom Tierarzt auf Rezept verschrieben werden; die Landwirte kaufen die ver -

schriebenen Antibiotika bei staatlichen Apotheken und mischen diese selbst ins Futter ein.

Darüberhinaus werden in Schweden aufgrund einer früheren Ausnahmebestimmung beim

EWR nicht zugelassene Tierarzneimittel eingesetzt. Die Kosten für dieses System werden

vom Staat getragen; die Höhe dieser Kosten ist jedoch nicht bekannt.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Folgende Antibiotika und Kokzidiostatika werden EU - weit als Futtermittelzusatzstoffe einge -

setzt:

Antibiotika:         Flavophospholipol,     Monensin,     Salinomycin und Avilamycin;

Kokzidiostatika: Amprolium, Decoqinat, Diclazuril, Halofuginon, Lasalocid, Maduramicin, Me -

ticlorpindol,    Monensin,   Narasin,   Nicarbacin, Robenidin und Salinomycin.

Ausgenommen die in der Anfrage angeführte Studie von ALLERBERGER & WÜRZNER,

sind keine weiteren Statistiken bekannt.

 

Zu Frage 9:

 

Die letzte EU - weite Erhebung ergab folgende Verteilung des Antibiotikaverbrauches:

15 % aller Antibiotika werden in der Fütterung, 85 % je etwa zur Hälfte in der Human - und

Veterinärmedizin verwendet. Aus dieser Verteilung geht daher hervor, dass der Einfluss der

Fütterung auf das Resistenzgeschehen wesentlich geringer ist als bei der Verwendung als

Arzneimittel. Die vier derzeit zugelassenen Antibiotika haben keine verwandten Produkte, die

in der Human - oder Veterinärmedizin verwendet werden. Es sind daher nach derzeitigem

Stand der Wissenschaft keine Kreuzresistenzen zwischen diesen Gruppen bzw. Anwen -

dungsbereichen möglich oder bekannt.

Zu Frage 11:

 

Österreich befürwortet den Einsatz von Alternativen zu antibiotischen Leistungsförderern. In

Österreich wurden die ersten Probiotika bereits in den 70er Jahren zugelassen. Diese Ent -

wicklung wird nun auch auf europäischer Ebene durch das harmonisierte Zulassungsverfah -

ren für Mikroorganismen unterstützt. Im Rahmen dieses EU - Zulassungsverfahrens haben

unsere Experten dazu beigetragen, dass mittlerweile 19 Mikroorganismen (Milchsäurebakte -

rien und Hefen) europaweit zugelassen sind. Diese bieten vielen Tierhaltern, vor allem in der

Ferkel - , Küken - und Kälberaufzucht, eine Alternative.

 

Zu Frage 13:

 

Was die landwirtschaftliche Investitionsförderung betrifft, so ist im neuen Förderprogramm,

genauso wie im alten, eine Obergrenze für den Viehbesatz von max. 2,5 GVE/ha landwirt -

schaftlicher Nutzfläche bei allen Investitionsförderungen im Bereich Stallbau und funktionell

verbundenen Investitionen vorgesehen.

 

Zu Frage 14:

 

Seit 1995 wird in der Investitionsförderung ein besonderer Anreiz für tiergerechte Stallbauten

durch erhöhte Investitionszuschusssätze geschaffen.

Grundsätzlich müssen alle einer Förderung unterliegenden Investitionsmaßnahmen in der

Tierhaltung dem Mindeststandard, definiert durch die jeweils gültigen Landesgesetze, ent -

sprechen. Investitionen in eine besonders tiergerechte Haltung können nur dann höher ge -

fördert werden, wenn diese den von Experten (z.B. Bundesanstalt für alpenländische Land -

wirtschaft) ausgearbeiteten Kriterien (gehobener Tiergerechtheitsstandard) entsprechen.

 

Zu Frage 15:

 

In der vergangenen Förderperiode konnten Investitionen im Bereich der Milchviehhaltung mit

EU - Mitteln oder rein national nur gefördert werden, wenn die jeweilige Referenzmenge für

Milch nicht überschritten wurde bzw. wenn bei Überschreitung dieser Referenzmenge nicht

mehr als 50 Kühe/Vollarbeitskraft und nicht mehr als 80 Kühe/Betrieb gehalten wurden.

In der Rindermast gab es für Investitionsförderungen die Obergrenzen von 2,5 GVE/ha Fut -

teranbaufläche (bis 1995), 2,0 GVE/ha (ab 1996) bzw. 3,0 GVE/ha bis 15 GVE als beschrän -

kendes Element.

 

Im Schweine – und Geflügelbereich konnten Ausweitungsinvestitionen nur im rein national

finanzierten, mit geringerer Förderintensität ausgestatteten und zeitlich begrenzten Schwei -

ne - und Geflügelsonderinvestitionsprogramm gefördert werden.

 

Eine Auswertung der Fördermittelvergabe in den Bereichen Stallbau - Mindeststandard und

Stallbau mit besonders tiergerechter Haltung ergibt folgende Situation:

-) Stallbau (Mindeststandard)  ......  Investitionszuschuss - Mittel 95 - 99, S 659 Mio. (38 %)

-) Stallbau (bes. tierger. Haltung) .... Investitionszuschuss - Mittel 95 - 99  S 1,058 Mrd. (62 %)

 

Zu Frage 16:

 

Gefördert wurden Investitionen für einen Neu -, Zu -, Um - und Ausbau bzw. sonstige Verbes -

serungen von Schweine - und Geflügelstallbauten einschließlich der funktionell notwendigen

technischen Einrichtungen, Anlagen und Bauten.

Der Förderungswerber hatte einerseits die Obergrenze von max. 2,5 GVE/ha landwirtschaft -

licher Nutzfläche und andererseits die im ehemaligen Viehwirtschaftsgesetz genannten Tier -

bestandsobergrenzen einzuhalten. Zusätzlich dazu mussten mindestens 35 % der von den

Schweinen verbrauchten Futtermenge vom Betrieb hergestellt werden.

 

Bundesweit durfte der Schweine - bzw. Geflügelbestand nicht über eine bestimmte Grenze

hinaus ansteigen. Eine Degressivität der Fördermittel von 95 - 99 war einzuhalten.

Für Investitionen in besonders tiergerechten Stallbauten war ein höherer Zuschusssatz vor -

gesehen (Kriterien analog kofinanziertes Programm).

 

In der Periode 95 - 98 (Ergebnisse aus dem Jahr 99 sind noch ausständig) wurden im

Schweine - und Geflügelsonderinvestitionsprogramm 3.465 Betriebe mit insgesamt rd. S 436

Mio. Investitionszuschüssen gefördert.

Zu Frage 17:

 

Gemäß Futtermittelgesetz 1999 ist für die unrechtmäßige Verwendung von Futtermittelzu -

satzstoffen eine Geldstrafe bis zu 100.000 S vorgesehen .

 

Was den illegalen Einsatz von Tierarzneimitteln betrifft, wird auf die Zuständigkeit des Bun -

desministeriums für soziale Sicherheit und Generationen verwiesen.