821/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 811/J - NR/2000, betreffend Kontrolle der

Tiertransporte, die die Abgeordneten Dr. Grollitsch und Kollegen am 17. Mai 2000 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Bestimmungen über Form und Inhalt der Transportbescheinigung wurden mit der

Tiertransport - Bescheinigungsverordnung, BGBl. Nr. 1995/129, erlassen, die am

1.5.1995 in Kraft getreten ist.

 

Wie bei allen Dokumenten, die nicht von einer Behörde ausgestellt werden, läßt sich

der Wahrheitsgehalt der in dem betreffenden Dokument gemachten Angaben nicht

durch Bestimmungen über Form und Inhalt des Dokuments sicherstellen, lediglich

können unrichtige Angaben unter Strafdrohung gestellt werden; ich darf hierzu auf

§ 16 Abs. 1 Z 1 und 3 Tiertransportgesetz - Straße hinweisen. Ob derartige Angaben

wahrheitsgemäß gemacht wurden, läßt sich aber naturgemäß nicht durch Einsicht -

nahme in das Dokument allein feststellen. Im konkreten Fall wird etwa ein Vergleich

mit den Frachtpapieren notwendig sein; abgesehen vom Fall eines Fahrerwechsels

kann durchaus auch eine Kontrolle des Schaublattes des Tachographen Aufschluss

über die zurückgelegten Fahrzeiten geben.

 

Zu Frage 3:

 

Die einzige rechtliche Möglichkeit besteht - wie zuvor ausgeführt - darin, unrichtige

Angaben in der Transportbescheinigung zur Verwaltungsübertretung zu erklären.

Dies ist mit den bereits genannten Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 TGSt

geschehen.

 

Zu Frage 4:

 

Mit Hilfe der Schaublätter des Tachographen wird nicht die Einsatzzeit eines Fahr -

zeuges, sondern die Einhaltung der Lenk - und Ruhezeiten durch den Lenker über -

wacht; sie sind also personen - und nicht fahrzeugbezogen. Demgemäß besteht auch

eine Verpflichtung jedes Lenkers, seine Schaublätter über einen gewissen Zeitraum

hinweg aufzubewahren und mit sich zu führen; er hat sie somit auch im Falle eines

Fahrerwechsels mitzunehmen. Im Hinblick auf den Zweck der Schaublätter ist es

nicht möglich, einen Verbleib der Schaublätter im Fahrzeug vorzusehen. Sollte

jedoch in einem konkreten Fall ein behaupteter Fahrerwechsel tatsächlich nicht

stattgefunden haben, so würde sich dies aufgrund der mitgeführten Schaublätter

nachweisen lassen.