821/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 811/J - NR/2000, betreffend Kontrolle der
Tiertransporte, die die Abgeordneten Dr. Grollitsch und Kollegen am 17. Mai 2000 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 und 2:
Bestimmungen über Form und Inhalt der Transportbescheinigung wurden mit der
Tiertransport - Bescheinigungsverordnung, BGBl. Nr. 1995/129, erlassen, die am
1.5.1995 in Kraft getreten ist.
Wie bei allen Dokumenten, die nicht von einer Behörde ausgestellt werden, läßt sich
der Wahrheitsgehalt der in dem betreffenden Dokument gemachten Angaben nicht
durch Bestimmungen über Form und Inhalt des Dokuments sicherstellen, lediglich
können unrichtige Angaben unter Strafdrohung gestellt werden; ich darf hierzu auf
§ 16 Abs. 1 Z 1 und 3 Tiertransportgesetz - Straße hinweisen. Ob derartige Angaben
wahrheitsgemäß gemacht wurden, läßt sich aber naturgemäß nicht durch Einsicht -
nahme in das Dokument allein feststellen. Im konkreten Fall wird etwa ein Vergleich
mit den Frachtpapieren notwendig sein; abgesehen vom Fall eines Fahrerwechsels
kann durchaus auch eine Kontrolle des Schaublattes des Tachographen Aufschluss
über die zurückgelegten Fahrzeiten geben.
Zu Frage 3:
Die einzige rechtliche Möglichkeit besteht - wie zuvor ausgeführt - darin, unrichtige
Angaben in der Transportbescheinigung zur
Verwaltungsübertretung zu erklären.
Dies ist mit den bereits genannten Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 TGSt
geschehen.
Zu Frage 4:
Mit Hilfe der Schaublätter des Tachographen wird nicht die Einsatzzeit eines Fahr -
zeuges, sondern die Einhaltung der Lenk - und Ruhezeiten durch den Lenker über -
wacht; sie sind also personen - und nicht fahrzeugbezogen. Demgemäß besteht auch
eine Verpflichtung jedes Lenkers, seine Schaublätter über einen gewissen Zeitraum
hinweg aufzubewahren und mit sich zu führen; er hat sie somit auch im Falle eines
Fahrerwechsels mitzunehmen. Im Hinblick auf den Zweck der Schaublätter ist es
nicht möglich, einen Verbleib der Schaublätter im Fahrzeug vorzusehen. Sollte
jedoch in einem konkreten Fall ein behaupteter Fahrerwechsel tatsächlich nicht
stattgefunden haben, so würde sich dies aufgrund der mitgeführten Schaublätter
nachweisen lassen.