823/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 844/J - NR/2000, betreffend
Personalabbau bei der Post, die die Abgeordneten Rada und Genossen am 18. Mai
2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Vorweg darf ich festhalten, dass die Österreichische Post AG seit der Ausgliederung
der Post - und Telegraphenverwaltung aus dem Bundeshaushalt (PoststrukturG,
BGBl. Nr. 201/1996, 1. Mai 1996) keine Verwaltungsbehörde mehr ist und daher
nicht mehr dem Weisungsrecht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie unterliegt. Die Eigentumsanteile der Republik Österreich am
Unternehmen Österreichische Post AG werden vom Bundesminister für Finanzen
verwaltet.
Zum Thema der Parlamentarischen Anfrage darf aber grundsätzlich folgendes
ausgeführt werden:
Das geltende Postgesetz enthält entsprechende Bestimmungen, um eine
flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen im Rahmen des sogenannten
Universaldienstes sicherzustellen. So ist die Österreichische Post AG im Sinne des §
4 PostG 1997 zum Universaldienst verpflichtet.
Sie muss den Kunden ständig
Postdienstleistungen flächendeckend - gilt auch für den ländlichen Bereich - zu
allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität anbieten, dass den
Bedürfnissen der Kunden durch eine Dichte an Abhol - und Zugangspunkten sowie
durch Abhol - und Zustellfrequenzen entsprochen wird.
Die Einzelheiten dieser Universaldienstverpflichtung, wie die Versorgung mit
Postämtern und Briefkästen, werden in einer Post - Universaldienstordnung geregelt
werden. Eine solche Verordnung wird derzeit in der Obersten Post - und
Fernmeldebehörde erarbeitet.