823/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 844/J - NR/2000, betreffend

Personalabbau bei der Post, die die Abgeordneten Rada und Genossen am 18. Mai

2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Vorweg darf ich festhalten, dass die Österreichische Post AG seit der Ausgliederung

der Post - und Telegraphenverwaltung aus dem Bundeshaushalt (PoststrukturG,

BGBl. Nr. 201/1996, 1. Mai 1996) keine Verwaltungsbehörde mehr ist und daher

nicht mehr dem Weisungsrecht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und

Technologie unterliegt. Die Eigentumsanteile der Republik Österreich am

Unternehmen Österreichische Post AG werden vom Bundesminister für Finanzen

verwaltet.

 

Zum Thema der Parlamentarischen Anfrage darf aber grundsätzlich folgendes

ausgeführt werden:

 

Das geltende Postgesetz enthält entsprechende Bestimmungen, um eine

flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen im Rahmen des sogenannten

Universaldienstes sicherzustellen. So ist die Österreichische Post AG im Sinne des §

4 PostG 1997 zum Universaldienst verpflichtet. Sie muss den Kunden ständig

Postdienstleistungen flächendeckend - gilt auch für den ländlichen Bereich - zu

allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität anbieten, dass den

Bedürfnissen der Kunden durch eine Dichte an Abhol - und Zugangspunkten sowie

durch Abhol - und Zustellfrequenzen entsprochen wird.

 

Die Einzelheiten dieser Universaldienstverpflichtung, wie die Versorgung mit

Postämtern und Briefkästen, werden in einer Post - Universaldienstordnung geregelt

werden. Eine solche Verordnung wird derzeit in der Obersten Post - und

Fernmeldebehörde erarbeitet.