829/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 854/J betreffend
Auswirkungen der Liberalisierung auf die VerbraucherInnen, welche die Abgeordneten
Moser, Freundinnen und Freunde am 26. Mai 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Durch die Änderung der Rollenverteilung zwischen Markt und Staat wird der
gesellschaftspolitischen Forderung nach mehr Effizienz und Flexibilität bei der Bereitstellung
öffentlicher Dienste nachgekommen. Dies bedeutet, dass vormals geschützte und starre
Bereiche der Versorgung aufgebrochen und verstärkt der freien Marktwirtschaft ausgesetzt
werden. Die Motive für derartige ,,Privatisierungsmaßnahmen“ liegen maßgeblich auch darin,
dass auf diese Weise die Effizienz der Aufgabenerfüllung erhöht werden kann, dass durch die
neu geschaffene Wettbewerbssituation und das Einsparungspotential bei den
Verwaltungskosten die Preise für die Konsumenten gesenkt und die einhergehenden
Serviceleistungen attraktiver gestaltet werden
können. Das bedeutet aber keinesfalls, dass die
Versorgungspflicht außer Acht gelassen wird. Diese wird lediglich auf das notwendige Maß
reduziert.
Quersubventionen sind ein generell veraltetes Instrument der Umverteilung. Diese werden
zunehmend zurückgedrängt, da diese zu Verzerrungen und Ineffizienzen führen. Nach dem
Motto „Weniger ist Mehr“ sollen der Markt und somit die Unternehmen weniger mit
administrativen und rechtlichen Barrieren belastet werden, aber im Gegenzug auch auf
staatliche und teilweise ungerechtfertigte Subventionierungen verzichten.
Das Argument, dass die Liberalisierung zu Transparenzeinbußen führt, ist nicht berechtigt, da
keine Wirtschaftsreform zu mehr Transparenz und Information sowohl für die Unternehmen
als auch für die Konsumenten führt und geführt hat, als die Liberalisierung selbst.
Antwort zu den Punkten 2 und 5 der Anfrage:
Eines der Hauptziele des staatlichen Handelns ist und bleibt trotz der
Liberalisierungstendenzen die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Auch wenn die
Einflusswirkung des Staates auf ein gesundes Minimum beschränkt werden soll, führt das
nicht dazu, dass die gleichmäßige Versorgung mit lebenswichtigen Dienstleistungen nicht
mehr gewährleistet ist. Der Sicherstellung flächendeckender Versorgung unter üblichen
Bedingungen dient nicht zuletzt der die „Versorgungsunternehmen“ treffende
Kontrahierungszwang.
Es muss jedoch offen diskutiert werden, inwiefern der Staat für eine Leistung aufzukommen
hat, oder ob gewisse Leistungen nicht effizienter und marktgerechter und daher auch
kostengünstiger durch Private bereitgestellt werden können. Selbstverständlich müssen dabei
die Bedürfnisse sozial und wirtschaftlich Bedürftiger berücksichtigt werden und sozial
verträgliche Lösungen für die Gesamtheit gefunden werden.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Abgesehen davon, dass Kartell - und Monopolbildung von vornherein unterbunden werden
sollten, können regulatorische Eingriffe im Hinblick auf erschwingliche Preise nicht zur
Gänze ausgeschlossen werden.
Allerdings sollte doch die Bildung der Preise weitgehend dem Spiel des freien Marktes
überlassen bleiben und der Staat von
behördlichen Preisfestsetzungen möglichst absehen.
Denn aus dem Preisfindungsprozess am offenen Markt resultieren optimalerweise immer jene
Preise, die sowohl für die Kunden als auch für die Unternehmen von Vorteil sind.
Im Gegenzug dazu, erachte ich aber die Transparenz des Marktes als für das Funktionieren
des Marktes unerläßlich, weswegen meine Bemühungen in diesem Bereich insbesondere
darin liegen, durch eine umfassende Preisauszeichnungspflicht die Information über das
Preisniveau zu gewährleisten und Preisvergleichsmöglichkeiten zu schaffen. Auch darin
liegen positive Effekte der Liberalisierung.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Selbstverständlich muß in jedem einzelnen ,,Liberalisierungsfall“ sichergestellt werden, dass
die Verbraucher über die geänderten Strukturen in geeigneter Weise informiert werden.
Insgesamt wird aber die Liberalisierung allgemein Transparenzgewinne für die Verbraucher
u.a. durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit bringen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Hinsichtlich der Bestimmungen über den Vertragsabschluss unter Zugrundelegung
allgemeiner Geschäftsbedingungen wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Justiz verwiesen.