831/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 862/J - NR/2000 betreffend den geplanten Umhau des
Salzburger Hauptbahnhofes ohne Berücksichtigung geltender Denkmalschutzbestimmungen, die die
Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 26. Mai 2000 an mich richteten ‚wird wie
folgt beantwortet.
Durch die Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen und ihre Einbringung in eine Gesell -
schaft privatrechtlicher Natur fielen die den Österreichischen Bundesbahnen zugeordneten Gebäude
und sonstigen Gegenstände aus der gesetzlichen Vermutung des öffentlichen Interesses an ihrer Fr -
haltung heraus. Es ist insofern nicht zutreffend, dass der Salzburger Hauptbahnhof erst durch
Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3. November 1998 Zl. 30.729/4/98, und Schutz gestellt
wurde. Es wurde vielmehr die bestehende jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG)
fünf Jahre nach Eigentumsübergang ablaufende gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses
durch seine bescheidmäßige Feststellung ersetzt.
Der Salzburger Hauptbahnhof wurde in den Jahren 194/45 durch Bombenangriffe schwer be -
schädigt. 17. November 1944 wurde der nördliche Hallenbereich und damit auch das Bahn -
steiggebäude ‚getroffen, wobei nicht nur der Saal der allerdings bereits damals nicht mehr in seiner
ursprünglichen Ausstattung von l999 erhalten war - sondern auch die Dachüberbauten
(Eisenhallen )schwerst in Mitleidenschaft gezogen wurden. Im Zuge des Wiederaufbaus wurden für
die Verkleidung des Saales Marmorplatten verwendet. Aus dieser Zeit stammen auch diverse Zu -
und Anbauten u a . für Geschäftskioske und Toiletteanlagen.
In rechtlicher Hinsicht darf darauf hingewiesen werden dass das österreichische Denkmalschutz -
gesetz kein absolutes Veränderungs - oder Zerstörungsverbot enthält . Gemäß § 5 Abs. 1 DMSG sind
vielmehr die vom
Antragsteller vorgebrachten und nachgewiesene bzw. von Amtswegen wahrge -
nommenen Gründe, die für eine Veränderung sprechen mit dem öffentlichen Interesse an der ( un -
veränderten) Erhaltung des Denkmals abzuwägen. Keinesfalls ist der Eigentümer eines Denkmals in
seiner Freiheit Veränderungen (oder Zerstörungen) zu planen und entsprechende Anträge beim
Bundesdenkmalamt zu stellen beschränkt.
Die Österreichischen Bundesbahnen stellten keinen Antrag gemäß § 5 Abs. 7 DMSG auf Auf -
hebung des Denkmalschutzes, sondern einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 DMSG auf Bewilligung der
Veränderung des Salzburger Bahnhofes. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden das
Verfahren ist anhängig. Die Österreichischen Bundesbahnen haben jedoch mit Schreiben vom
5. April 2000 mitgeteilt dass das verfahrensgegenständliche Projekt wegen geänderter eisenbahn -
rechtlicher Bestimmungen einer Neubearbeitung unterzogen werden muss.
Dem Bundesdenkmalamt sind jene Pläne von Architekt Dr. Kada bekannt, welche Teile des
Antrages gemäß 5 Abs. 1 DMSG waren. In diesem Verfahren hat das Bundesdenkmalamt gemäß
der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung jene Abwägungen vorzunehmen, die bereits eingangs
angeführt wurden.
Ad. 2.
Das Bundesdenkmalamt prüft weiterhin alternative Vorschläge. Es darf jedoch darauf hingewiesen
werden, dass das Bundesdenkmalamt (grundsätzlich nur über konkrete Anträge entscheidet und
weder die tatsächliche Möglichkeit noch den gesetzlichen Auftrag hat, von sich aus eigenständig
Veränderungen zu planen.
Ad. 3.:
Wie bereits erwähnt ist das Verfahren noch anhängig und es findet eine Neubearbeitung des
Projekts seitens der Österreichischen Bundesbahnen statt Die Verlegung des Marmorsaales wird
im Rahmen der bereits eingangs erwähnten Interessensabwägung nach §5 Abs 1 DMSG zu beur -
teilen sein. Nach Ansicht des Bundesdenkmalamtes ist eine Transiozierung der Platten technisch
prinzipiell
möglich.
Ad 4.u. 5.:
Das Denkmalschutzgesetz sieht keine unmittelbare Möglichkeit vor die bloße Verwendung (sofern
damit keine Veränderung oder Zerstörung verbunden ist) eines Denkmals beschränken. Auch ist
das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals keinesfalls von einer Sichtbarkeit oder
Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit abhängig. Im Rahmen der Interessensabwägung eines
Verfahrens gemäß 5 DMSG ist jedoch grundsätzlich zu beachten, ob ein Denkmal nach seiner
Veränderung weiterhin (oder wieder) seiner ursprünglichen Bestimmung gemäß genutzt werden
kann. Das Bundesdenkmalamt wird daher auch diese Frage zu beachten haben.
Ad. 6.:
Das Bundesdenkmalamt hat weder "den Schutz der Bauten zurückgezogen noch diese als, nicht
mehr erhaltenswert erachtet Beim Bundesdenkmalamt ist - wie bereits erwähnt ein Verfahren
gemäß § 5 Abs. DMSG um Bewilligung,und einer Veränderung anhängig. In diesem Verfahren sind
die vom Antragsteller geltend gemachten und nachgewiesenen bzw. von Amts wegen wahrge -
nommenen, für die Veränderung (oder Zerstörung) sprechenden Gründe mit dem öffentlichen
Interesse an der (unveränderten) Erhaltung des Denkmals abzuwägen?
Ad 7.:
Gemäß § DMSG ist, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die
überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung (des Denkmals) beeinflussen könnte" ver -
boten. Gemäß § 7 DMSG hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes
zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder des Erscheinungsbildes
von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderungen in ihrer Umgebung Verbote zu erlassen.
Diese in der Umgebung zu verhindernde Veränderung wird jedoch bloß kleine Veränderungen
z.B. durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen"
beschränkt. Eine Erweiterung durch die Novelle 1978 um "Errichtung von Kiosken, Tankstellen
und sonstigen störenden Bauten“ wurde vom Verfassungsgerichtshof als Eingriff in die
Baukompetenz der Länder wieder aufgehoben, sie können durch das Denkmalschutzgesetz nicht
verhindert werden.
Der Wiederaufbau des Salzburger Hauptbahnhofes einschließlich der diversen Kioske fand ohne
Mitwirkung des Bundesdenkmalamtes statt, da damals derartige Anlagen (noch) nicht als denk -
malwürdig
eingestuft wurden und die wissenschaftliche Beurteilung der Bedeutung als
Denkmal
sich nach der (herrschenden) wissenschaftlichen Bewertung zu richten hat. Der Aufbringung von
Schaukästen und Automaten in der jüngeren Zeit wurde vom Bundesdenkmalamt nicht
entgegengetreten da es sich um reversible Maßnahmen handelte, welche sich aus den
funktionsbedingten Notwendigkeiten eines Bahnhofes zwangsläufig ergaben.
Die Veränderung eines Denkmals durch den „Anbau eines Kiosks könnte dann einer Be -
willigung des Bundesdenkmalamtes bedürfen, wenn hiedurch das Denkmal in einer Weise ver -
ändert wird, die einer Veränderungsbewilligung gemäß § 4 DMSG bedarf.