831/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 862/J - NR/2000 betreffend den geplanten Umhau des

Salzburger Hauptbahnhofes ohne Berücksichtigung geltender Denkmalschutzbestimmungen, die die

Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 26. Mai 2000 an mich richteten ‚wird wie

folgt beantwortet.

 

Durch die Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen und ihre   Einbringung in eine Gesell -

schaft privatrechtlicher Natur fielen die den Österreichischen Bundesbahnen  zugeordneten Gebäude

und sonstigen Gegenstände aus der gesetzlichen Vermutung des öffentlichen Interesses an ihrer Fr -

haltung heraus. Es ist insofern  nicht zutreffend, dass der Salzburger Hauptbahnhof erst durch

Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3. November 1998 Zl. 30.729/4/98, und Schutz gestellt

wurde. Es wurde vielmehr die bestehende jedoch gemäß § 6 Abs.  1 Denkmalschutzgesetz (DMSG)

fünf  Jahre nach Eigentumsübergang ablaufende gesetzliche Vermutung  des  öffentlichen Interesses

durch seine bescheidmäßige Feststellung ersetzt.

Der Salzburger Hauptbahnhof  wurde in den Jahren 194/45  durch Bombenangriffe schwer be -

schädigt. 17. November 1944 wurde der nördliche Hallenbereich und damit auch das Bahn -

steiggebäude ‚getroffen, wobei nicht nur der Saal der allerdings bereits damals nicht mehr in seiner

ursprünglichen Ausstattung von l999 erhalten war  - sondern auch die Dachüberbauten

(Eisenhallen )schwerst in Mitleidenschaft gezogen  wurden. Im  Zuge des Wiederaufbaus wurden für

die Verkleidung des Saales Marmorplatten verwendet. Aus  dieser Zeit stammen auch diverse Zu -

und Anbauten u a . für Geschäftskioske und Toiletteanlagen.

In rechtlicher Hinsicht darf darauf hingewiesen werden dass das österreichische Denkmalschutz -

gesetz kein  absolutes Veränderungs - oder Zerstörungsverbot enthält . Gemäß § 5 Abs. 1 DMSG  sind

vielmehr die vom Antragsteller vorgebrachten und nachgewiesene bzw. von Amtswegen wahrge -

nommenen Gründe, die für eine Veränderung sprechen mit dem öffentlichen Interesse an der ( un -

veränderten) Erhaltung des Denkmals abzuwägen. Keinesfalls ist der Eigentümer eines Denkmals in

seiner Freiheit  Veränderungen (oder Zerstörungen) zu planen  und entsprechende Anträge beim

Bundesdenkmalamt zu stellen beschränkt.

Die Österreichischen Bundesbahnen stellten keinen Antrag gemäß § 5 Abs. 7 DMSG auf Auf -

hebung des Denkmalschutzes, sondern einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 DMSG auf Bewilligung der

Veränderung des Salzburger Bahnhofes. Über diesen Antrag wurde noch  nicht entschieden das

Verfahren ist anhängig. Die Österreichischen Bundesbahnen haben jedoch mit Schreiben vom

5. April 2000 mitgeteilt dass das verfahrensgegenständliche Projekt wegen geänderter eisenbahn -

rechtlicher Bestimmungen einer Neubearbeitung unterzogen werden muss.

 

 

Ad.1

Dem Bundesdenkmalamt sind jene Pläne von Architekt Dr. Kada bekannt, welche Teile des

Antrages gemäß 5 Abs. 1 DMSG waren. In diesem Verfahren hat das Bundesdenkmalamt gemäß

der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung jene Abwägungen vorzunehmen, die bereits eingangs

angeführt wurden.

 

 

Ad. 2.

Das Bundesdenkmalamt prüft weiterhin alternative Vorschläge. Es darf jedoch darauf hingewiesen

werden, dass das Bundesdenkmalamt (grundsätzlich nur über konkrete Anträge entscheidet und

weder die tatsächliche Möglichkeit noch den gesetzlichen Auftrag hat, von sich aus eigenständig

Veränderungen zu planen.

 

 

Ad. 3.:

Wie bereits erwähnt ist das Verfahren noch anhängig  und es  findet eine Neubearbeitung des

Projekts seitens der Österreichischen Bundesbahnen statt Die Verlegung des Marmorsaales wird

im Rahmen der bereits eingangs erwähnten Interessensabwägung nach §5 Abs 1 DMSG zu beur -

teilen sein. Nach Ansicht des Bundesdenkmalamtes ist eine Transiozierung der Platten technisch

prinzipiell möglich.

Ad 4.u. 5.:

Das Denkmalschutzgesetz sieht keine unmittelbare Möglichkeit vor die bloße Verwendung (sofern

damit keine Veränderung oder Zerstörung verbunden ist) eines Denkmals beschränken. Auch ist

das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals keinesfalls von einer Sichtbarkeit oder

Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit abhängig. Im Rahmen der Interessensabwägung eines

Verfahrens gemäß  5 DMSG ist jedoch grundsätzlich zu beachten, ob ein Denkmal nach seiner

Veränderung weiterhin (oder wieder) seiner ursprünglichen Bestimmung gemäß genutzt werden

kann. Das Bundesdenkmalamt wird daher auch diese Frage zu beachten haben.

 

Ad. 6.:

 

Das Bundesdenkmalamt hat weder "den Schutz der Bauten zurückgezogen noch diese als, nicht

mehr erhaltenswert erachtet Beim Bundesdenkmalamt ist - wie bereits erwähnt ein Verfahren

gemäß § 5 Abs. DMSG um Bewilligung,und  einer Veränderung anhängig. In diesem Verfahren sind

die vom Antragsteller geltend gemachten und nachgewiesenen bzw. von Amts wegen wahrge -

nommenen, für die Veränderung (oder Zerstörung) sprechenden Gründe mit dem öffentlichen

Interesse an der (unveränderten) Erhaltung des Denkmals abzuwägen?

 

Ad 7.:

 

Gemäß §  DMSG ist, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die

überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung (des Denkmals) beeinflussen könnte" ver -

boten. Gemäß § 7 DMSG hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes

zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder des Erscheinungsbildes

von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderungen in ihrer Umgebung Verbote zu erlassen.

Diese in der  Umgebung zu verhindernde Veränderung wird jedoch bloß  kleine Veränderungen

z.B.  durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen"

beschränkt. Eine Erweiterung durch die Novelle 1978 um "Errichtung  von Kiosken, Tankstellen

und sonstigen störenden Bauten“ wurde vom Verfassungsgerichtshof als Eingriff in die

Baukompetenz der Länder wieder aufgehoben, sie können durch das Denkmalschutzgesetz nicht

verhindert werden.

 

Der Wiederaufbau des Salzburger Hauptbahnhofes einschließlich der diversen Kioske fand ohne

Mitwirkung des Bundesdenkmalamtes statt, da damals derartige Anlagen (noch) nicht als denk -

malwürdig eingestuft wurden und die wissenschaftliche Beurteilung der Bedeutung als Denkmal

sich nach der (herrschenden) wissenschaftlichen Bewertung  zu richten hat. Der Aufbringung von

Schaukästen und Automaten in der jüngeren Zeit wurde vom Bundesdenkmalamt nicht

entgegengetreten da es sich um reversible Maßnahmen handelte, welche sich aus den

funktionsbedingten Notwendigkeiten eines Bahnhofes zwangsläufig ergaben.

 

Die Veränderung eines Denkmals durch den „Anbau eines Kiosks könnte dann einer Be -

willigung des Bundesdenkmalamtes bedürfen, wenn hiedurch das Denkmal in einer Weise ver -

ändert wird, die einer Veränderungsbewilligung gemäß § 4 DMSG bedarf.