832/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Glawischnig, Freundinnen und Freunde haben
am 16.5.2000 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 793/J betreffend
„Müllverbrennung im Dampfkraftwerk St. Andrä/Ktn.“ gerichtet. Ich beehre mich,
diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
a) Laut Bewilligungen der BH Wolfsberg (ohne Mitverbrennung) dürfen im
Dampfkraftwerk (DKW) St. Andrä folgende Brennstoffe eingesetzt werden:
• Braunkohle und Steinkohle
• Biomasse
• Heizöl schwer als Anfahr - und Zündbrennstoff
Weiters dürfen laut Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
28. Jänner 2000, ZI. 8W - Müll - 349/13/2000, (Versuchsbetriebsbescheid) die dort
angeführten nicht gefährlichen Abfälle eingesetzt werden.
b) Die innerbetriebliche Verwertung von Altölen ist prinzipiell zulässig, soweit der
Massengehalt für CI nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften eingehalten
wird.
Es war jedoch seit der Inbetriebnahme im Jahre 1959 niemals vorgesehen,
Altöle zu übernehmen, es wurden hingegen lediglich die innerbetrieblich
anfallenden Altöle zum Anfahren verwendet.
ad 2
Die Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe sind im og. Bescheid vom 28. Jänner
2000 enthalten (siehe auch Antwort zu Frage 5).
ad 3
Es liegt in der Natur des Antrages, dass er nicht von einer Behörde, sondern nur
vom Antragsteller initiiert werden kann. Ein UVP - Verfahren ist erst ab einer Menge
von 20.000 t pro Jahr vorgesehen.
ad 4
a) Zur Ausarbeitung des Projektes sind Vorarbeiten erforderlich. Der Versuchsbe -
trieb wurde angeordnet, da Emissionsmessungen hinsichtlich der vorgesehenen
Brennstoffmischungen fehlen. Erst auf Grund der dabei gewonnenen Messergeb -
nisse kann eine Emissionsbeurteilung als Grundlage für ein Betriebsbewilligungs -
verfahren erfolgen.
b) Der Versuchsbetrieb ist zur Festlegung der Mischungsverhältnisse und zur Aus -
testung der Einbringungsmöglichkeiten in den Feuerraum notwendig. Der Ver -
suchsbetrieb ist auf die derzeit jährlich maximale Betriebsstundendauer von rd.
1500 Stunden ausgerichtet, die allein von der Zuteilung. durch den Bundes -
lastverteiler abhängig sind. Die Dauer von 2 Jahren ist daher als angemessen an -
zusehen.
ad 5
a) Die Luftschadstoffemissionen wurden auf Grundlage des Luftreinhaltegesetzes für
Kesselanlagen (LRG - K) festgelegt.
b) Die Grenzwerte des Versuchsbetriebes wurden deutlich niedriger als die des ur -
sprünglichen Bescheides für die Verfeuerung konventioneller Brennstoffe festge -
legt. Da das Ausmaß der Substitution maximal 20 % bezogen auf die Brennstoff -
wärmeleistung beträgt, bestand keine Veranlassung, die Grenzwerte für Neuanla -
gen zu berücksichtigen.
Gemäß Auflagenpunkt 19. des Versuchsbetriebsbescheides wurde dem Ersatz
von 10 % bzw. 20 % an Brennstoffen durch Anwendung der Mischungsformel
gemäß § 22 Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen (LRV - K) Rechnung
getragen.
c) Die Ersatzbrennstoffe gelangen erst seit Feber 2000 zum Einsatz. Insgesamt
wurden bisher 920 t an definierten, nicht gefährlichen Abfällen eingesetzt.
ad 6
Aschen aus einem Verbrennungsprozess im Rahmen einer „Wiederverwertung“
neuerlich einer Verbrennung zuzuführen, ist weder üblich noch im gegenständlichen
Fall vorgesehen.
ad 7
Unter Einhaltung bestimmter Vorgaben (Eluatverhalten) ist der Einsatz von Aschen
und gipshältiger Entschwefelungsprodukte unter Ausnutzung der hydraulischen
Eigenschaften für die Errichtung des
Lärmschutzwalles zugelassen.
ad 8
Die Aussage des ASV bezüglich der Überschreitung der Vegetationsgrenzwerte bei
Messstellen im Nahbereich des Kraftwerkes an mehreren Tagen mit Windstille hat
dazu geführt, niedrigere Emissionsgrenzwerte festzulegen. Seitens des Amtes der
Kärntner Landesregierung wurde mitgeteilt, dass die Grenzwerte gemäß IG - L einge -
halten bzw. unterschritten werden.
ad 9
Die im Bescheid angeführten Abfall - Schlüsselnummern betreffen lt. ÖNORM S 2100
ausschließlich nicht gefährliche Abfälle. Der Verunreinigungsgrad von z.B. Aufsaug -
massen durch organische bzw. anorganische Chemikalien hat daher entsprechend
gering zu sein. Hierüber sind im Rahmen der Eingangskontrolle Nachweise zu führen
und es werden stichprobenartig Kontrollen durchgeführt.
ad 10
Die für die Substitution festgelegten Emissionsgrenzwerte orientieren sich an der im
Bericht Nr. BE - 119 des UBA zitierten Literatur.
ad 11
Im DKW St. Andrä sind keine Stoffe vorhanden, welche die Mengenschwelle des
Anhanges l der Seveso - ll - Richtlinie überschreiten. Dies trifft auch weiterhin für die
nunmehr im Versuchsbetrieb genehmigte Mitverbrennung von Abfällen (Ersatz -
brennstoffen) zu.
ad 12
Gemäß § 2 lit. b) Störfall V ist diese Verordnung auf Anlagen, die im § 29 Abs. 1
AWG angeführt sind, anzuwenden.