84/AB XXI.GP

 

B E A N T W O R T U N G

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Brinek und Mag. Tancsits

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend

Fördermittel aus dem ESF, Nr. 51/J

 

Einleitung:

 

Bei der Beantwortung möchte ich einleitend feststellen, dass ich diese gemäß der

Fragestellungen auf die mit 31.12.1999 abgelaufene Strukturfondsperiode beziehe. Da die

Vorgaben für die Periode 2000 - 2006 erst in Verhandlung sind und die Umsetzung noch nicht

begonnen hat, können die gestellten Fragen für diese neue Förderperiode nicht beantwortet

werden.

 

Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist einer von drei Strukturfonds der Europäischen Union.

Entgegen der irreführenden Bezeichnung ist der ESF kein Instrument der Sozial -  sondern

der Arbeitsmarktpolitik, wie aus dem Art. 148 des EG - Vertrages eindeutig hervorgeht:

 

„Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und

damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen ...„ verfolgt der ESF den Zweck, „innerhalb

der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der

Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und

an die Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und

Umschulung zu erleichtern“. Der ESF ist damit kein „Fonds für sozialpolitische Aktivitäten“,

sondern ein „Arbeitsmarktfonds".

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beteiligte er sich in den Jahren 1994 - 1999

insbesondere an

 

• der Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt,

 

• der Förderung der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt,

 

• der Entwicklung beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen sowie

 

• der Förderung der Schaffung neuer Arbeitsplätze (Rahmenverordnung Nr. 2081/93, Art.

   3, Abs. 2).

 

Der Europäische Sozialfonds hat sich in der auslaufenden Strukturfondsperiode als

zentrales Instrument der Europäischen Union zur Bekämpfung der Probleme am

Arbeitsmarkt etabliert, dessen finanzieller und inhaltlicher Beitrag aus der österreichischen

Arbeitsmarktpolitik nicht mehr wegzudenken ist. Die Umsetzung verlief in allen Bereichen

äußerst erfolgreich. In den Jahren 1995 bis 1998 profitierten über 400.000 Menschen von

ESF - Maßnahmen. In diesem Zeitraum wurden im Rahmen der Programme des

Europäischen Sozialfonds ATS 5,5 Mrd. an EU - Mitteln (d.s. über ATS 12 Mrd. Gesamt)

umgesetzt. Die Ausschöpfung der gesamten geplanten Mittel des Europäischen Sozialfonds

sowie der aus der Indexierung und den durch die Währungsdifferenzen zusätzlich zur

Verfügung stehenden Mittel ist jedenfalls sichergestellt.

 

Ich erlaube mir an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass allgemeine Informationen zu den

Zielen und der Arbeitsweise des Europäischen Sozialfonds sowie aktuelle Daten zur

Umsetzung auch auf der Homepage des BMAGS unter http://www.bmags.gv.at im

Segment Arbeit abrufbar sind.

 

Weiters möchte ich darüber informieren, dass am 28. Oktober 1999 das Einheitliche

Programmplanungsdokument zu Ziel - 3 für die neue Strukturfondsperiode 2000 - 2006 an die

Europäische Kommission übergeben wurde. Die erste Verhandlungsrunde dazu fand am 9.

und 10. Dezember 1999 in Wien statt. Der zweite Verhandlungstermin ist für den 13. und 14.

Jänner 2000 vorgesehen. Eine Kopie des Entwurfes liegt bei (Anlage 1).

ANTWORT zu Frage 1:

 

Generell wird im Rahmen der Einheitlichen Programmplanungsdokumente (EPPDs, 5. auch

Frage 2) ein fixer Kofinanzierungssatz gemäß den zu Grunde liegenden Verordnungen

festgelegt, der bestimmt, wie viel an nationalen Mitteln jeweils bereitgestellt werden muss (5.

dazu Rahmenverordnung - Verordnung Nr. 2081/93, Art. 13). Die nationale Kofinanzierung

setzt sich aus Bundesmitteln (zum überwiegenden Teil aus der Gebarung

Arbeitsmarktpolitik, zusätzlich Ausgleichstaxfonds und Mittel von Versicherungsträgern), aus

Landesmitteln und Privatmitteln (in den Arbeitsstiftungen sowie im Bereich Schulung von

Beschäftigten) zusammen.

 

Die nationale Kofinanzierung, die 1999 bis einschließlich November '99 über ATS 1,6 Mrd.

betrug, muss im Rahmen des Regelbudgets bedeckt werden. Eine gesonderte Dotierung

findet nicht statt.

 

ANTWORT zu Frage 2:

 

Die gesamte Strukturpolitik der Europäischen Union verfolgte seit 1994 sechs Ziele (siehe

nachfolgende Tabelle). In den regionalen Zielen gibt es neben dem ESF den EFRE

(Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), mit dem primär versucht wird, die

Entwicklungsunterschiede zwischen den einzelnen Regionen der Gemeinschaft zu

verringern, sowie den EAGFL (Europäischer Ausrichtungs - und Garantiefonds für die

Landwirtschaft). Dieser unterstützt die Anpassung der landwirtschaftlichen Strukturen und

die Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung.
Tabelle:   Ziele und involvierte Strukturfonds der EU - Strukturpolitik 1994 - 1999

 

Ziele

 Strukturfonds

 

 

Ziel Nr.1

 

 

 

Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit

 EFRE, ESF, EAGFL,

Entwicklungsrückstand (BIP pro Einwohner unter oder nahe bei 75 Prozent des EU -

 Abteilung Ausrichtung

Durchschnitts):

 

 

 

In Österreich wohnen 3,5 Prozent der Gesamtbevölkerung oder 270.880 Personen im

 

Ziel 1 - Gebiet Burgenland.

 

 

 

Ziel Nr.2

 

 

 

Umstellung der Regionen, Grenzregionen oder Teilregionen (einschließlich

 EFRE, ESF

Arbeitsmarktregionen und städtischer Verdichtungsräume), die von rückläufiger

 

industrieller Entwicklung schwer betroffen sind (Kriterien: Arbeitslosenquote im Schnitt

 

über dem EU - Durchschnitt, rückläufige Beschäftigung in der Industrie):

 

 

 

In Österreich wohnen 8,2 Prozent der Bevölkerung oder 636.580 Menschen in den Ziel 2 -

 

Gebieten in Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Vorarlberg.

 

 

 

Ziel Nr. 3

 

 

 

Bekämpfung der (Langzeit -)Arbeitslosigkeit sowie Förderung der Integration Jugendlicher,

 ESF

Erleichterung der Eingliederung der vom Ausschluss aus dem Arbeitsmarkt Bedrohten ins

 

Erwerbsleben. Chancengleichheit von Frauen und Männern:

 

 

Das Ziel 3 kommt im gesamten österreichischen Bundesgebiet, mit Ausnahme des

 

Burgenlandes, zum Einsatz (s Ziel Nr. 1).

 

 

 

Ziel Nr.4

 

 

 

Förderung von Arbeitnehmern (nicht Unternehmen), insbesondere von Arbeitslosigkeit

 ESF

Bedrohten, die dem industriellen Wandel sowie Veränderungen der Produktionssysteme

 

ausgesetzt sind, v.a. in kleinen und mittleren Unternehmen:

 

 

 

Auch das Ziel 4 kommt im gesamten Bundesgebiet, mit Ausnahme des Burgenlandes,

 

zum Einsatz.

 

 

 

Ziel Nr.5

 

Im Hinblick auf die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik:

 EAGFL, Abteilung

-5a:Anpassung der Erzeugungs -, Verarbeitungs und Vermarktungsstrukturen in Land -

 Ausrichtung

und Forstwirtschaft

 

 

 

-5b: Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, Kriterien: hoher Anteil der

 EAGFL, Abteilung

landwirtschaftlich Beschäftigten an der Gesamtbeschäftigung; niedriges

Ausrichtung, EFRE,

Einkommensniveau; geringe Bevölkerungsdichte und/oder starke Tendenz zur

ESF

Entvölkerung:

 

 

 

In Österreich wohnen 29,2 Prozent der Wohnbevölkerung oder 2.275.704 Personen in

 

den Ziel 5b - Gebieten in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

 

Tirol und Vorarlberg.

 

 

 

Ziel Nr.6

 

Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung von Regionen mit extrem

 ESF, EFRE, EAGFL

niedriger Bevölkerungsdichte:

 

 

 

Das Ziel 6 betrifft nur die skandinavischen Staaten und kommt in Österreich nicht zur

 

Anwendung.

 


 

Für Österreich und insbesondere im Zusammenhang mit der ESF - Umsetzung relevant

waren die Ziele 1 bis 4 und 5b. Die eigentlichen „ESF - Ziele“ waren dabei die Ziele 3

(Bekämpfung der Arbeitslosigkeit) sowie das Ziel 4 (Förderung von Arbeitnehmern, die dem

industriellen Wandel ausgesetzt sind). Diese Ziele wurden ausschließlich ESF finanziert,

während in den Zielen 1 und 5b alle drei Fonds zum Einsatz gelangten, im Ziel 2 der EFRE -

Einsatz durch ESF - Mittel ergänzt wurde. Insgesamt flossen 90% aller ESF - Mittel in diese

„Ziel - Förderung“.

 

Neben dem Einsatz des ESF in den sechs Zielen standen neun Prozent für die so

genannten Gemeinschaftsinitiativen zur Verfügung. Aus dem Titel Gemeinschaftsinitiativen

finanzierte Projekte sollten innovativen Charakter besitzen, dem Bottom - Up - Ansatz

verpflichtet sein und Gemeinschaftspolitiken und - programme verstärken. Während in aller

Regel mehrere Fonds zur Finanzierung der einzelnen Gemeinschaftsinitiativen

herangezogen wurden, waren EMPLOYMENT und ADAPT ausschließlich ESF - finanziert.

Für diese beiden galt auch noch ein zusätzliches Prinzip: die Transnationalität. D.h.

Projektträger waren aufgefordert, mit Partnerorganisationen aus dem EU-Ausland im

Rahmen eines gemeinsamen Projektes zu kooperieren.

1% der ESF - Mittel der abgelaufenen Periode standen für Sonderprogramme der Europäischen

Kommission zur Verfügung, auf die Österreich im Regelfall keinen Einfluss hatte.

 

ANTWORT zu Frage 3:

 

Die Beteiligung eines EU - Mitgliedstaates an einem der in Frage 2 dargestellten Ziele richtete

sich nach den in den betreffenden Verordnungen festgelegten Kriterien und Indikatoren,

ebenso der jeweilige Beitrag der EU zu diesen Zielen. Über die durch die Rahmenvorgaben

der einzelnen Ziele bestehenden Festlegungen erfolgte die genaue inhaltliche Definition in

den so genannten operationellen Programmen (OP) bzw. in den Einheitlichen

Programmplanungsdokumenten (EPPD), die für jedes einzelne Zielprogramm verfasst

werden mussten. Die Zielprogramme stellen den Vertrag zwischen der Europäischen Union

und dem jeweiligen Mitgliedsstaat dar, auf Grund dessen die Strukturfonds, also auch der

ESF, umgesetzt wurden. Eine Aufstellung aller Schwerpunkte in den einzelnen Programmen

siehe Anlage 2.

Eine inhaltliche Änderung dieser Schwerpunkte war nur durch die sog. Begleitausschüsse,

die nach Verordnung Nr. 2082/93, Artikel 25 verpflichtend einzurichten sind, möglich, wobei

die Zustimmung der Europäischen Kommission jedenfalls erforderlich war.

Die Einrichtung der Begleitausschüsse erfolgte zur Durchführung der Intervention im

Rahmen der EPPDs. Für jedes der regionalen Ziele, für Ziel 3 und Ziel 4 sowie für jede

Gemeinschaftsinitiative wurde ein eigener Begleitausschuss eingerichtet. Die

Zusammensetzung variierte je nach der Zielsetzung der Programme. Im für den ESF

wichtigsten Ausschuss Ziel 3 und 4 waren die Europäische Kommission, das

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Sozialpartner, die umsetzenden

Stellen (AMS; BSB), LändervertreterInnen sowie das Bundesministerium für Finanzen und

die Sektion für Frauenangelegenheiten des BKA vertreten.

Die finanzielle Dotierung der Schwerpunkte wurde jedes Jahr im Rahmen der Jahres -

abrechnung angepasst, ebenfalls vom jeweiligen Begleitausschuss beschlossen und von der

Europäischen Kommission bestätigt.

 

ANTWORT zu Frage 4:

 

Alle Anträge im ESF wurden von Österreich zum frühest möglichen Zeitpunkt, d.h. beim

Erreichen der festgelegten Schwellenwerte gestellt. Pro Jahr und Ziel waren insgesamt 3

Anträge zu stellen: auf die 1. Vorauszahlung in der Höhe von 50 % der für die Jahrestranche

geplanten ESF - Mittel, auf die 2. Vorauszahlung (30 % der ESF - Mittel) und auf die

Restzahlung in der Höhe der von den tatsächlich im ESF - Jahr abgerechneten und nicht

durch die Vorauszahlungen bedeckten ESF - Mittel (max. 20 % der Jahrestranche).

Jene Zielprogramme, in denen die Höhe der gesamten zur Verfügung stehenden Mittel so

gering war, dass der administrative Aufwand für dieses Prozedere überproportional groß

gewesen wäre, wurden als so genannte Tranche Unique geführt, dass heisst, dass die

gesamte Periode wie eine einzige Jahrestranche behandelt wurde. In Österreich betraf dies

die Ziel - 2 - Gebiete Niederösterreich, Vorarlberg und Oberösterreich.

In allen Zielprogrammen wurden alle bisher möglichen Anträge gestellt (rund 160, mit den

Gemeinschaftsinitiativen rd. 250). Offen sind lediglich alle Restzahlungen 1999, weil diese

erst nach der endgültigen Schlussabrechnung gestellt werden können. Da aber die ESF -

Mittel der Jahrestranche 1999 bis zum 31 .12.2001 verausgabt werden können, werden die

Restzahlungen erst dann beantragt, wenn alle endbegünstigten Stellen eines Zieles ihre

Abrechnung legen.

ANTWORT zu Frage 5:

 

Die Weiterleitung der Finanzanträge für die abgelaufene Strukturfondsperiode war in der

Koordinierungsverordnung (Verordnung Nr. 2082/93 des Rates) in Art. 20 und Art. 21 sowie

in den jeweiligen Einheitlichen Programmplanungsdokumenten festgelegt.

Für die Auslösung einer Zahlung mussten bestimmte Schwellenwerte erreicht werden. Die

Grundlage dafür bildeten die jeweils gültigen Finanzpläne. Demnach konnte in einem

Zielprogramm die 1. Vorauszahlung (VZ) beantragt werden, wenn 60 % der Gesamtmittel

des Vorjahres verausgabt waren, die 2. VZ bei 50 % verausgabter ESF - Mittel der 1. VZ., für

die Restzahlung war die Endabrechnung des abgelaufenen Jahres erforderlich.

Die Erreichung der Schwellenwerte wurde für das Arbeitsmarktservice über das

Bundesrechenzentrum, für alle anderen Endbegünstigten über deren offizielle Meldung für

den Stichtag erhoben. Damit wurde sichergestellt, dass für die Anträge nur tatsächlich

ausbezahlte Mittel herangezogen werden.

 

ANTWORT zu Frage 6:

 

Die Kriterien entsprachen den österreichischen Förderrichtlinien für die jeweiligen

Projektanträge.

 

ANTWORT zu Frage 7:

 

Die Entscheidung über Projekte bzw. Individualförderungen erfolgte in den Zielprogrammen

ausschließlich durch die Förderstelle selbst bzw. in den Gemeinschaftsinitiativen nach

Anhörung des zuständigen Begleitausschusses.

Finanzanträge wurden durch die Europäische Kommission bewertet.

 

ANTWORT zu Frage 8:

 

Die Entscheidung über die Förderung eines Projektes lag im Bereich der endbegünstigten

Stellen, die durch ihre fachliche Kompetenz und die Kenntnis der regionalen Situation die

bestmögliche Entscheidungsgrundlage hatten. Die Zurückstellung eines Projektantrages lag

daher ebenfalls in deren Zuständigkeit. Im Bereich des Arbeitsmarktservice und der

Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen erfolgte selbstverständlich eine schriftliche

Mitteilung der Projektentscheidung entsprechend der in Österreich üblichen Kriterien, bei

Gewährung einer Förderung unter Hinweis auf die Kofinanzierung durch den ESF.

 

ANTWORT zu Frage 9:

 

Ja. Jeder genehmigte Antrag wird als konkreter Beihilfenfall erfasst und haushaltsrechtlich

verbucht.

 

ANTWORT zu Frage 10:

 

Grundsätzlich waren die Mitgliedsstaaten im Rahmen des Art. 32 der Verordnung Nr.

2082/93 verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zur Sicherstellung der Publizität des

Europäischen Sozialfonds durchzuführen, um „potenzielle Empfänger und

Wirtschaftsverbände auf die durch die Aktion gebotenen Möglichkeiten hinzuweisen [und] die

breite Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Aktion

aufmerksam zu machen.“ Diesen Verpflichtungen ist Österreich selbstverständlich

nachgekommen.

Abgesehen von der von mir bereits einleitend erwähnten Darstellung im Internet wurden die

EPPDs publiziert, für die bessere Handhabung wurden darüber hinaus 2 Handbücher erstellt

(s Anlage 3). Die wichtigsten Ergebnisse der Maßnahmen wurden in umfassenden,

detaillierten offiziellen Evaluierungsberichten zusammengefasst. Regelmäßige Informationen

über die Umsetzung wurden in den ESF - News herausgegeben. Alle diese Informationen

wurden breit gestreut und sind kostenlos erhältlich.

Eine noch höhere Publizität wurde durch fachspezifische Veranstaltungen erzielt. Bisher

wurden Veranstaltungen zu den Themen „Umsetzung der Chancengleichheit zwischen

Frauen und Männern im ESF“ und „Territoriale Beschäftigungspakte und neue

Strukturfondsperiode“ durchgeführt sowie zahlreiche Referate bei diversen, nicht nur

facheinschlägigen Veranstaltungen von den MitarbeiterInnen meines Ressorts gehalten.