842/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 807/J - NR/2000 betreffend Überstunden -

regelung, die die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und Kollegen am 17. Mai 2000 an

mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

 

Der dargestellte Sachverhalt ist im §61 Abs. 4 Zi. 3 GG geregelt und daher bekannt.

 

Ad 2.:

 

Wie Sie in Ihrer Frage ausgeführt haben, wird die Vorsitzführung in erster Linie von Landes -

schulinspektoren, allenfalls von Direktoren und in Einzelfällen, insbesondere in Ballungs -

räumen mit einer großen Anzahl an Schulstandorten, an welchen die Reifeprüfungen in einem

relativ kurzen Zeitraum abgehalten werden, von Beamten des Ministeriums wahrgenommen.

Auf die Mitarbeiter der Schulaufsicht und der allgemeinen Verwaltung findet aber § 61 GG

keine Anwendung.

 

Jene Lehrerinnen und Lehrer, die an mehrtägigen Schulveranstaltungen teilnehmen erhalten

entgegen ihren Ausführungen eine Abgeltung nach den Bestimmungen des § 63a GG.

 

Ad 3.:

 

Diesbezügliche Überlegungen sollten nicht auf den Einzelfall bezogen, sondern gesamthaft

im Rahmen eines neuen Lehrerdienstrechtes angestellt werden.