845/AB XXI.GP

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Einleitend halte ich fest, dass dem parlamentarischen Fragerecht Angelegenheiten unterliegen, die dem jeweiligen Regierungsmitglied zur Vollziehung zugewiesen sind. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich Fragen, die sich nicht auf Angelegenheiten des Zuständigkeitsbereiches meines Ressorts beziehen, nicht beantworte; im vorliegenden Fall sind das die Fragen 9 bis 13 und 16.

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist europaweit harmonisiert. Die entsprechende Richtlinie

der EU (Richtlinie 79/112/EWG “zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür” idgF.) wurde

durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr.72 idgF., in österrei -

chisches Recht umgesetzt.

 

Entsprechend der Richtlinie - und daher auch der österreichischen Verordnung - müssen die Anga -

ben “deutlich lesbar” sein, eine Mindestanforderung an die Schriftgröße ist nicht vorgesehen.

 

Ein einzelstaatlicher Alleingang hinsichtlich einer gesetzlichen Festlegung der Mindestschriftgröße

ist daher nicht zulässig. Darüber hinaus ist eine “deutliche Lesbarkeit” neben der Schriftgröße auch

von zahlreichen anderen Faktoren wie Farbe des Druckes, Beschaffenheit des bedruckten Materials

etc. abhängig und daher in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen.

Zu den Fragen 4 und 6:

 

Gemäß Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86 idgF. stellen Verstöße gegen die Le -

bensmittelkennzeichnungsverordnung Verwaltungsübertretungen dar, welche von der Bezirksver -

waltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu ATS 50.000 zu bestrafen sind (§ 74 Abs. 5 Z 2).

Wie oft die Höchststrafe verhängt wurde, ist meinem Ressort nicht bekannt.

 

Zu Frage 5:

 

Seit 1.1.1996 bis 31.12. 1999 wurden seitens der staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten

11732 Verstöße gegen die LMKV (7,2 % aller untersuchten (verpackten und unverpackten) Le -

bensmittelproben)festgestellt und zur Anzeige gebracht. Bezüglich der Aufschlüsselung nach Bun - desländern und Kalenderjahren ersuche ich, weitere Daten der beiliegenden Aufstellung zu entneh -

men.

 

Zu Frage 7:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des LMG 1975 ist die Öffentlichkeit zu informieren, wenn Lebensmittel als

gesundheitsschädlich beurteilt wurden, darüberhinaus durch die gesundheitsschädliche Ware eine

größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt.

Dies wird in jedem Fall bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen durch mein Ressort veran -

lasst.

 

Darüber hinaus sind Veröffentlichungen nur vorgesehen, wenn im strafgerichtlichen im Verfahren

(§ 67 Abs. 1 LMG 1975) oder im Verwaltungsstrafverfahren (§ 74 Abs. 8) auf Urteilsveröffentli -

chung erkannt wird.

 

Zu Frage 8:

 

Obgleich die genannte EU - Richtlinie den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kennzeichnung unver -

packter Produkte Handlungsspielraum überlässt, war eine generelle Kennzeichnungsverpflichtung

für unverpackte Lebensmittel in Österreich - wie auch in anderen Mitgliedstaaten - bisher nicht

durchsetzbar.

 

Dies scheiterte bisher am Fehlen des Einvernehmens des Bundesministers für wirtschaftliche An -

gelegenheiten.

Zu Frage 14:

 

Wie ich bereits in meiner Antwort zu den Punkten 1 bis 3 ausgeführt habe, ist die Kennzeichnung

von Lebensmitteln EU - rechtlich abschließend geregelt. Darüber hinausgehende einzelstaatliche Regelungen sind unzulässig.

 

Zu Frage 15:

 

Die Deklaration von Genusstauglichkeitskennzeichen ist - völlig unabhängig von der LMKV - für

 

Milch(erzeugnisse)

Eiprodukte

Fleisch(erzeugnisse)

Fisch(erzeugnisse) und Muscheln

 

in den jeweiligen “Hygieneverordnungen” vorgeschrieben.

 

Das Genusstauglichkeitskennzeichen wird von jenem Betrieb angegeben, der die Verantwortung für die hygienische Beschaffenheit der Ware trägt, und stellt keine Herkunftsbezeichnung dar.