846/AB XXI.GP
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:
Die Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD) ist eine weltweit verbreitete Viruserkran -
kung mit seuchenhaftem Charakter.
Die Infektion erfolgt oral oder intrauterin. Fetale Infektionen zwischen dem 90. und 120.Tag der
Trächtigkeit induzieren eine spezifische Immuntoleranz gegen das BVD-Virus.Die in solcher Wei -
se persistent infizierten Rinder (PI-Tiere) scheiden, auch wenn sie keine klinischen Symptome zei -
gen, das BVD - Virus lebenslang mit allen Sekreten, wie Harn und Kot aus, werden deshalb auch als Virusstreuer bezeichnet und bilden die Hauptinfektionsquelle. Postnatale Infektionen verlaufen
meist subklinisch oder mit vorübergehenden klinischen Erscheinungen, wobei Erreger in diesen
Fällen nur vorübergehend ausgeschieden werden. Erkrankte Tiere scheiden den BVD - Virus über die Kopfschleimhäute sowie über den Kot (oft monatelang) aus, so dass häufig Wasser und Futter infektiös sind. Übertragungen finden also entweder direkt durch Kontakt oder indirekt über Futter,
Wasser, Fahrzeuge und Stallpersonal statt.
Das BVD - Virus ist für Wiederkäuer und Schweine pathogen, nicht jedoch für den Menschen.
Die Wirtspezifik resultiert aus einer evolutionär entstandenen Adaption an bestimmte Wirtspezies.
Im Rahmen dieses evolutionären Prozesses entwickelt der Wirt spezifische Rezeptoren für den Er -
reger.
Diese sind für das Virus der BVD beim Menschen nicht nachgewiesen.
Die Pathogenität ist genetisch determiniert, die Behauptung, dass der Erreger den Menschen bei
herabgesetzter Immunabwehr gefährdet, ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen und auch nicht
haltbar.
In der gesamten virologischen Literatur, so auch in dem “Handbuch der Virusinfektionen von Ver -
tebraten, Band III, Virusinfektion der Wiederkäuer”, ist keine Erkrankung des Menschen durch
BVD beschrieben und die Übertragung auf den Menschen wird expressis verbis ausgeschlossen.
Die Behauptung eines “anonymen Veterinärexperten” in der Boulevard - Presse, dass eine gesund -
heitliche Gefährdung des Menschen durch den Erreger der BVD bestehe, ist daher unqualifiziert
und unhaltbar.
Zu Frage 2:
Der wirtschaftliche Schaden resultiert aus abfallender Milch - und Mastleistung sowie Aborten und
Tierverlusten. Konkrete Zahlen für Österreich liegen meinem Ressort nicht vor.
Zu den Fragen 3 bis 8:
Bislang wird BVD im Rahmen von Diagnosen an erkrankten Tieren festgestellt. Werden diese Tie -
re, da sie unheilbar sind, aus dein Bestand entfernt und der Schlachtung zugeführt, so wird das
Fleisch gemäß den allgemeinen Regeln der Fleischuntersuchung beurteilt.
Bei Vorhandensein der für BVD typischen Symptome, wie deutliche Abmagerung infolge einer
Krankheit, deutlich wässriges Fleisch, erfolgt die Untauglicherklärung des Tierkörpers und dessen
unschädliche Beseitigung in Tierkörperverwertungsanstalten.
Gesund erscheinende Tiere, bei denen auch sonst keine Veränderungen festzustellen sind, werden
nicht beanstandet.
Die alleinige Tatsache, dass Tiere latente Träger von BVD - Viren sind, diese jedoch klinisch gesund sind und bei denen auch sonst keine Veränderungen festgestellt werden, stellt noch keinen Beanstandungsgrund in der Fleischuntersuchung dar, da BVD - Viren nicht auf den Menschen übertragbar sind und am Fleisch keinerlei gesundheitsschädliche Veränderungen bestehen.
Die Schlachttier - und Fleischuntersuchung hat zum Ziel, den Konsumenten vor Krankheiten zu
schützen, die durch Fleisch entstehen könne. Aus diesem Blickwinkel ist die Beurteilung von
Fleisch für den menschlichen Genuß
zu sehen.
Virämie im Sinne der Verordnung ist als akutes Krankheitsgeschehen anzusehen, welches mit Ein -
hergehen von akuten Krankheitssymptomen (Fieber, Entzündungen) oder chronischer Natur ( Ab -
magerung) verbunden ist.
In diesem Falle ist auch das Fleisch von an BVD - erkrankten Tieren wie bereits oben erwähnt, un -
tauglich.
Die dargestellten Beurteilungskriterien bestehen ebenfalls in allen anderen Mitgliedstaaten der EU
sowie in USA, Kanada etc., da der Erreger für den Menschen nicht pathogen ist und soferne am
Fleisch im Rahmen der amtlichen Schlachttier - und Fleischuntersuchung keinerlei Veränderungen
festgestellt werden können.
Die Aussage, dass eine Ausnahme der Fleischuntersuchungsverordnung hinsichtlich BVD besteht,
ist, wie aus den oben angeführten Erklärungen ersichtlich, nicht zutreffend.
Zu Frage 9:
Eine solche Kostenschätzung liegt in meinem Ressort nicht vor. Die Regelung der Kostentragung
für die Entsorgung verseuchter Tiere über die Tierkörperverwertung erfolgt durch den Landesge -
setzgeber im Wege einer Festlegung von kostendeckenden Gebühren.
Kosten für den Bund fallen nicht an.
Zu Frage 10:
Nach Inkrafttreten einer Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen
über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der BVD in Österreich würden die Entschädi -
gungszahlungen seitens des Bundes ein Ausmaß von 75% des festgestellten Wertes eines Rindes
umfassen, sofern dieses aufgrund einer behördlichen Anordnung getötet bzw. geschlachtet wurde
oder nach Anordnung der Tötung bzw. Schlachtung verendet ist oder durch eine Untersuchung ge -
mäß der Verordnung verendet ist.
Im Falle der Schlachtung ist von dem Entschädigungsbetrag der Fleischwert abzuziehen. Eine Ent -
schädigung entfällt, wenn der Fleischwert größer oder gleich 75% des Tierwertes ist. Es ergeben
sich daher Entschädigungszahlungen in der Höhe von etwa ATS 80 Millionen unter Berücksichti -
gung der auf Grund freiwilliger Programme
bereits ausgemerzten Tiere.
Zu Frage 11:
Im Rahmen der Entscheidung des Rates 90/424/EWG erscheint eine Kofinanzierung durch die EU
höchst unwahrscheinlich, da BVD in dieser Entscheidung nicht aufscheint.
Zu den Fragen 12 und13:
Der von mir vorbereitete Verordnungsentwurf berücksichtigt sowohl die skandinavischen Erfahr - ungen und Programme als auch die Möglichkeit gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten bzw. den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen zu den Untersuchungsvorschriften dieser Verordnung oder Ausnahmebestimmungen vorzuschreiben.
Zu Frage 14:
Der Kostenaufwand ist meinem Ressort nicht bekannt. Allerdings lassen sich aussagekräftige Ver -
gleiche zwischen Österreich und den skandinavischen Ländern aufgrund der unterschiedlichen Be -
triebsstrukturen schwer ziehen.
Zu den Fragen 15 und 16:
Der zeitliche Rahmen für die Umsetzung derartiger Programme hängt von den budgetären Möglichkeiten ab, welche im Budget 2000 noch nicht gegeben sind. Vor dem Jahr 2001 ist daher mit einer konkreten Umsetzung nicht zu rechnen.