847/AB XXI.GP

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Die Europäische Union respektiert die unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedslän -

der. Die individuellen Verwaltungsstrukturen führen in den Mitgliedstaaten wie auch in Österreich

dazu, dass sich der Zuständigkeitsbereich eines Bundesministeriums nicht notwendigerweise mit

dem Zuständigkeitsbereich einer Generaldirektion der Europäischen Kommission decken muss.

Überschneidungen in den Kompetenzen ergeben sich daraus zwangsläufig.

Diese unterschiedliche Kompetenzverteilung bedeutet für die Gruppe Lebensmittelangelegenheiten

im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass mit den Generaldirektionen für Industrie, Umwelt und nukleare Sicherheit, Landwirtschaft und Fischerei sowie Gesundheit und

Konsumentenschutz zusammengearbeitet wird.

Die Schnittstelle zwischen der österreichischen Bundesdienststelle (Gruppe IX/B des Bundesmini -

steriums für soziale Sicherheit und Generationen) und den Generaldirektionen stellt die Österreich -ische Vertretung bei der Europäischen Union dar, die für die Verteilung der Informationen an die

betroffenen Stellen in Österreich sorgt. Diese Stelle koordiniert die Zuteilung von z.B. Dokumen -

ten, Sitzungseinladungen und dergleichen, sowie die Kontaktaufnahmen mit den zuständigen An -

sprechpartnern.

Mit dieser bewährten Struktur erfolgt ein reibungsloser Arbeitsablauf zwischen der Europäischen

Kommission und Österreich in den Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes 1975.

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Seit dem Jahr 1994 richtet sich die Anzahl der Revisionen nach der Anzahl der Betriebe im jeweil - igen Bundesland. Jeder Betrieb eines Bundeslandes ist - statistisch gesehen - zumindest einmal

jährlich zu überprüfen.

 

Die Entscheidung über die Häufigkeit der Betriebsrevisionen, bezogen auf den einzelnen Betrieb,

obliegt letztlich dem Landeshauptmann.

 

Die Auswahl der Betriebe für Betriebsrevisionen erfolgte bisher auf der Grundlage der Erfahrung

des örtlich zuständigen Lebensmittelaufsichtsorganes. Betriebe werden unter Bedachtnahme auf die

Schwere der erhobenen Mängel häufiger als einmal jährlich kontrolliert.

 

Zur Vereinheitlichung der Auswahlkriterien zur Festlegung der Revisionshäufigkeiten wurde im

Rahmen einer Arbeitsgruppe mit den Lebensmittelaufsichtsorganen ein Entwurf eines Bewertungs -

schemas ausgearbeitet, das in den nächsten Monaten auf seine Praxistauglichkeit getestet wird.

Dieses Bewertungsschema, welches vorerst für Milchbe - und - verarbeitungsbetriebe konzipiert ist, soll anschließend auf seine Brauchbarkeit für andere Betriebssparten überprüft werden.

 

Zu Frage 4:

 

Der Rechnungshof hatte in seinem Bericht unter 5.1. festgestellt, dass die im Regelfall außerhalb

der Dienstzeiten durchgeführten Kontrollen von Messen, Märkten, Zeltfesten usw. auf Grund der

Gleitzeitregelungen der Länder die Wochenarbeitszeit wesentlich verkürze. Dies wirke sich nach -

teilig auf die Lebensmittelüberwachung aus.

Da der Vollzug des Lebensmittelgesetzes 1975 in mittelbarer Bundesverwaltung dem Landes -

hauptmann obliegt, ist die Rekrutierung des Personals der Lebensmittelaufsicht sowie deren Ar -

beitszeitregelung Angelegenheit der Länder. Mir kommt darauf kein unmittelbaren Einfluss zu.

 

Zu Frage 5:

 

Mit der Umsetzung der Lebensmittelhygienerichtlinie 93/43/EWG des Rates durch die Lebensmit -

telhygieneverordnung, BGBl. II Nr.31/1998 wurde für alle Lebensmittelbetriebe ein Eigenkontroll -

system nach den Grundsätzen des HACCP - Systems einschließlich der Überwachung von kritischen Kontrollpunkten verpflichtend eingeführt.

Da dieses System - nach einer Übergangsfrist von einem Jahr - erst 1999 vollständig umzusetzen

war, kann erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum beurteilt werden, ob eine Ände -

rung der Probenziehungspraxis möglich ist.

 

Zu Frage 6:

 

Immer detailliertere Rechtsvorschriften erfordern eine Spezialisierung der Lebensmittelaufsichts -organe, die nur durch spezielle Ausbildung erreicht werden kann (HACCP, Milch - hygiene, Dossiers über Kosmetika etc.). Entsprechende Ausbildungsmaßnahmen werden von meinem Ressort in Zusammenarbeit mit der Lebensmittelaufsicht organisiert. Diese Veranstaltungen werden laufend durchgeführt.

 

Zu Frage 7:

 

Die Lebensmittelaufsicht der Bundesländer hat neben der Aufrüstung bei z.B. Temperaturmessge -

räten und Probentransportausrüstungen auch ein einheitliches EDV - System für Probennahmen und Betriebsrevisionen eingeführt, welches in den meisten Bundesländern bereits in der Praxis verwendet wird. Damit ist künftig jedes Aufsichtsorgan mit einem Laptop und der gleichen Software ausgestattet. Im Rahmen der Erstellung des Programmes wurde auch der Probenplan überarbeitet und einheitliche Zuordnungskriterien festgelegt.

 

Zu den Fragen 8, 9 und 10:

 

So wie dies schon meine Amtsvorgänger getan haben, habe ich mich schriftlich an den für Bundes -

hochbauten zuständigen Bundesminister gewandt und diesen um Abhilfe ersucht. Eine Antwort des

Herrn Bundesministers Dr. Bartenstein liegt mir noch nicht vor.

 

Zu den Fragen 11 bis 14:

 

Den Vorstellungen des Rechnungshofes nach Einführung von Kostenrechnungen, Wirtschaftlich -

keitskontrolle und Evaluierung der Untersuchungstätigkeit der einzelnen Anstalten kann grund -sätzlich gefolgt werden. Auf Grund der angespannten personellen und budgetären Situation ist für derartige Maßnahmen allerdings ein längerer zeitlicher Rahmen zu veranschlagen.

Zu den Fragen 15 bis 17:

 

Die Überwachung des Verkehrs mit den durch das LMG 1975 erfassten Waren obliegt dem Lan -

deshauptmann (§ 35 LMG). Die von den Landeshauptmännern bestellten Organe

(Lebensmittelaufsichtsorgane) sind jedenfalls durch den von meinem Ressort herausgegebenen Re -

visions - und Probenplan (§ 36 Abs. 1 LMG) zur Gänze ausgelastet.

Eine Intensivierung der Kontrolldichte und der Kontrollfrequenz wäre nur durch eine Personalauf -

stockung der Lebensmittelaufsichtsorgane denkbar; darüber hat das jeweilige Bundesland als

Dienstgeber der Aufsichtsorgane zu entscheiden.

 

Zu Frage 18:

 

In den Jahren 1997 bis 1999 wurden von den Bundesanstalten folgende amtliche bzw. privaten Un -

tersuchungen durchgeführt:

 

 

amtliche Proben

private Proben

private Proben in %

1997

30.395

12.774

29,6

1998

28.201

11.802

29,5

1999

28.621

9.172

24,3

 

Zu Frage 19:

 

Die privaten Untersuchungstätigkeiten wurden an den Bundesanstalten für Lebens -

mitteluntersuchung nicht eingestellt, da gemäß § 43 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 die

Untersuchungsanstalten verpflichtet sind, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Bundesge -

setzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen

dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befund und Gutachten zu erstatten.

 

Zu möglichen Bedenken - die Unabhängigkeit der amtlichen Lebensmittelüberwachung könnte be -

einträchtigt werden - wird festgestellt, dass Einnahmen aus privaten Beratungstätigkeiten keine Einnahmen der Anstalt oder Einnahmen von Bediensteten der Anstalt sind. Solche Einnahmen fließen direkt in das Budget des Bundes. Diese Tätigkeiten wurden auch im Rahmen der Akkreditierungsverfahren überprüft und akzeptiert.

Zu Frage 20:

 

Der zur Realisierung dieser Vorstellungen notwendige und von mir und meinen Vorgängerinnen

seit Jahrzehnten geforderte Neubau der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und

- forschung Wien konnte trotz intensiver Bemühungen bisher nicht realisiert werden.

 

Zu den Fragen 21 und 22:

 

Eine Ausgliederung (Privatisierung) ist nicht auszuschließen. Es liegen allerdings noch nicht die

notwendigen Daten und sonstigen Erhebungsergebnisse vor, um darüber entscheiden zu können.

Eine Arbeitsgruppe in meinem Ressort ist mit der Erstellung dieser Entscheidungsgrundlagen be -

fasst.

 

Zu den Fragen 23 bis 25:

 

Im Rahmen der Budgetgespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen werden alle Anforde -

rungen zur Sicherstellung einer effizienten Lebensmittelkontrolle begründet dargelegt. Die letztliche

Entscheidung trifft das jeweilige Bundesfinanzgesetz.