849/AB XXI.GP

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Die Zulassung von Futterzusatzstoffen fällt in den Kompetenzbereich des Bundesministers für

Land -, und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Aus gesundheitspolitischen Gründen

sollte der Einsatz von antibiotischen Leistungsförderern in der Landwirtschaft beendet werden; ich

verweise auf die diesbezüglichen Initiativen des Herrn Bundesministers Mag. Molterer in der EU.

 

Zu Frage 2:

 

Der Frage der seuchensicheren Entsorgung von Tierkörpern wurde in Österreich seit jeher die

größte Aufmerksamkeit gewidmet. Dadurch war es bisher möglich, Österreich frei von - durch un -

genügend aufbereitete Futtermittel übertragbare Seuchen - zu erhalten. Durch die entsprechende

Aufbereitung von Rohstoffen tierischer Herkunft - dazu zählen auch die verendeten Tiere - ist es

möglich, wertvolle Eiweißfuttermittel zu gewinnen. Diese sichere Aufbereitung ist in Österreich an

allen vier Entsorgungsanstalten gewährleistet.

 

Zu Frage 3:

 

Prinzipiell ist der Wunsch nach einer klaren Herkunftskennzeichnung für tierische Lebensmittel zu

unterstützen, entspricht es doch dem Bedürfnis vieler Konsumenten, Klarheit über den Ursprungs –ort des Produktes zu erhalten.

Die Erfahrungen mit der praktischen Durchführung der Verordnung des Rates 820/97 (EG) zur

Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etiket -tierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zeigen allerdings, dass eine Herkunftskenn -zeichnung nur unter großem Aufwand für alle Betroffenen durchführbar ist.

Die Angabe von Haltungsformen bei Produkten tierischer Herkunft ist primär ein Instrument der

Marktordnung (Verordnung (EWG) Nr. 1274 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für

die Verordnung (EWG) Nr.1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier) und

liegt daher im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft.

 

Zu Frage 4:

 

Die Überwachung des Verkehrs mit den durch das LMG 1975 erfassten Waren obliegt dem Lan -

deshauptmann (§ 35 LMG). Die von den Landeshauptmännern bestellten Organe

(Lebensmittelaufsichtsorgane) sind derzeit durch den von meinem Ressort herausgegebenen Revi -sions - und Probenplan (§ 36 Abs. 1 LMG) zur Gänze ausgelastet.

Eine Intensivierung der Kontrolldichte und der Kontrollfrequenz wäre nur durch eine Aufstockung

des Personalstandes der Lebensmittelaufsichtsorgane möglich; darüber hat das jeweilige Bundes -

land als Dienstgeber der Lebensmittelaufsichtsorgane zu entscheiden.

 

Zu Frage 5:

 

Ein Lebensmittelmonitoring, insbesondere hinsichtlich Schadstoffe sowie Rückstände von Pestizi -

den und Arzneimitteln, ist Gegenstand der Lebensmittelkontrolle und erfährt in Zusammenhang mit

den immer weiter fortschreitenden analytischen Möglichkeiten eine Ausweitung.

 

Immer diffiziler werdende Analysentechniken mit hohem apparativen Aufwand führen zu

Spezialisierungen in den Untersuchungsanstalten. Desgleichen erfordern detailliertere Rechts –vorschriften eine Spezialisierung der Lebensmittelaufsichtsorganen, die nur durch spezielle Ausbildungsmaßnahmen erreicht werden kann (HACCP, Milchhygiene, Dossiers über Kosmetika, etc). Entsprechende Ausbildungen werden von meinem Ressort in Zusammenarbeit mit der Lebensmittelaufsicht organisiert.

 

Zu Frage 6:

 

Die Entscheidung über die finanzielle Dotierung der Lebensmittelaufsicht (§ 35 LMG) treffen die

Bundesländer. Im Rahmen der Budgetgespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen werden

die Anforderungen zur Sicherstellung einer effizienten Lebensmittelkontrolle in meinem Ressort

begründet dargelegt. Die Entscheidung über die Höhe dieser Budgetmittel wird durch das Bundes -finanzgesetz getroffen.

 

Zu Frage 7:

 

Der im Lebensmittelgesetz 1975 vorgesehene Strafrahmen für Delikte im Rahmen des Inverkehr -

bringens von Lebensmitteln kann durchaus als ausreichend angesehen werden. Über die Verhän -

gung von Strafen und über deren Höhe entscheiden Verwaltungsbehörden oder unabhängige Ge -

richte unter Berücksichtigung mildernder und erschwerender Umstände.

Ein Einfluß auf die Bestrafung kommt mir nicht zu.

 

Zu den Fragen 8, 9 und 11:

 

Zur Frage der Veröffentlichung von sog. “Schwarzen Listen” im Falle der von Lebensmittelunter -

suchungsanstalten festgestellten Verletzungen der Kennzeichnungsbestimmungen für gentechnisch

hergestellte Lebensmittel liegt mir nunmehr eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bun -

deskanzleramtes vor.

 

Im Wesentlichen erscheint der Einsatz des Instrumentes von sog. “Schwarzen Listen” aus folgenden Überlegungen grundsätzlich problematisch:

 

a) Von Lebensmitteluntersuchungsanstalten vorgenommene Untersuchungen und

deren Prüfergebnisse unterliegen dem Amtsgeheimnis, dessen Verletzung mit gerichtlicher Strafe

(§ 310 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) bedroht ist; zusätzlich drohen Amtshaftungsverfah -

ren.

 

b) Einer Publikation steht darüber hinaus das Grundrecht auf Datenschutz entgegen, welches auch

Informationen aus dem Wirtschaftsleben umfasst.

 

c) Eine derartige Ermächtigungsnorm im Lebensmittelgesetz wäre auch am Massstab des Art. 8

   Abs. 2 EMRK (Europäische Mensehenrechtskonvention) zu messen:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte versteht darunter, dass ein Eingriff einem

“zwingenden” sozialen Bedürfnis entsprechen und verhältnismäßig sein muss, was im Fall eines

gesundheitlich unbedenklichen (lediglich nicht gekennzeichneten) gentechnisch hergestellten Le -

bensmittels nicht zutrifft;bei gesundlieitsschädlichen Lebensmitteln sieht § 25 a LMG bereits eine

Veröffentlichung vor.

 

Zu den Fragen 10, 12 und 13:

 

Eine spezielle Schwerpunktaktion zur Überprüfung der korrekten Kennzeichnung beim Inverkehr -

bringen von Lebensmitteln mit gentechnisch veränderten Bestandteilen wurde im Mai 2000 ange -

ordnet.

 

Für das Jahr 2000 ist die Untersuchung von 300 - 400 diesbezüglich verdächtigen Proben vorgese -

hen.

 

Die geltende Rechtslage sieht bereits die Verpflichtung zu einer eindeutigen Kennzeichnung vor.

 

Beim Nachweis von Verstößen gegen die einschlägigen Kennzeichnungsbestimmungen wird un -verzüglich Anzeige bei der zuständigen Strafbehörde erstattet.