85/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Trattner, Dr. Riess - Passer und

Kollegen haben am 18. November 1999 unter der Nr. 65/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ministerielle Zuständigkeit bei

der Sanierung der Innsbrucker Luftschutzstollen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis:

 

Vorweg ist zu bemerken, daß die Beantwortung dieser Anfrage nur insoweit in

den gesetzlich übertragenen Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fällt,

als dieses gemäß Teil 2 Abschnitt A Z 5 ("Allgemeine Angelegenheiten der

Organisation ... der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen

Einrichtungen...") der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 -

BMG, BGBl. Nr. 76/1986, für die Auslegung ebendieses Gesetzes,

insbesondere betreffend Fragen der Zuständigkeit, zuständig ist. Die

Beantwortung der Fragen 1 a und b sowie 3 bis 7 fällt daher nicht in den Wir -

kungsbereich des Bundeskanzleramtes.

Wie sich aus den vorigen Darlegungen ergibt, ist das Bundeskanzleramt nicht

für die Klärung der Eigentumsfrage zuständig, sodaß es auch kein

Rechtsgutachten in Auftrag gegeben hat.

 

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom

22.3.1 993, 1 Ob 513/93) stellen Stollenanlagen Superädifikate im Sinne des

§ 435 ABGB dar, an denen der Erbauer durch die Errichtung Eigentum erwirbt,

ohne daß es dazu eines formellen Aktes - insbesondere keiner Verbücherung -

bedarf. Soweit dem Bundeskanzleramt aus einem von der Stadt Innsbruck bei

ao. Univ. Prof. Dr. Konrad Arnold, Universität Innsbruck, in Auftrag gegebenen

Rechtsgutachten bekannt ist, kann für zumindest 23 im Gebiet der Stadt

Innsbruck befindliche Stollen aufgrund der dem genannten Gutachter

zugänglichen Unterlagen geschlossen werden, daß diese vom Deutschen

Reich errichtet wurden, das an diesen Stollenanlagen auch Eigentum erworben

hat. Gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, und § 3

des 1 . Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 1 65/1956, ist das

Eigentum an diesen Stollen an die Republik Österreich übergegangen.

Insofern nunmehr davon ausgegangen werden kann, daß diese Stollen im

Eigentum des Bundes stehende Bauten sind, ist für deren Verwaltung - und

damit auch für Sanierungsarbeiten an den Stollen - gemäß Abschnitt C Z 21

der Anlage zu § 2 BMG das Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten zuständig. Dieses Bundesministerium wird daher -

unbeschadet einer abschließenden Klärung der Eigentumsfrage - die

Eigentümerpflichten des Bundes hinsichtlich der baulichen Sicherheit

wahrnehmen.