85/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Trattner, Dr. Riess - Passer und
Kollegen haben am 18. November 1999 unter der Nr. 65/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ministerielle Zuständigkeit bei
der Sanierung der Innsbrucker Luftschutzstollen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis:
Vorweg ist zu bemerken, daß die Beantwortung dieser Anfrage nur insoweit in
den gesetzlich übertragenen Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fällt,
als dieses gemäß Teil 2 Abschnitt A Z 5 ("Allgemeine Angelegenheiten der
Organisation ... der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen
Einrichtungen...") der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 -
BMG, BGBl. Nr. 76/1986, für die Auslegung ebendieses Gesetzes,
insbesondere betreffend Fragen der Zuständigkeit, zuständig ist. Die
Beantwortung der Fragen 1 a und b sowie 3 bis 7 fällt daher nicht in den Wir -
kungsbereich des Bundeskanzleramtes.
Wie sich aus den vorigen Darlegungen ergibt, ist das Bundeskanzleramt nicht
für die Klärung der Eigentumsfrage zuständig, sodaß es auch kein
Rechtsgutachten in Auftrag gegeben hat.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom
22.3.1 993, 1 Ob 513/93) stellen Stollenanlagen Superädifikate im Sinne des
§ 435 ABGB dar, an denen der Erbauer durch die Errichtung Eigentum erwirbt,
ohne daß es dazu eines formellen Aktes - insbesondere keiner Verbücherung -
bedarf. Soweit dem Bundeskanzleramt aus einem von der Stadt Innsbruck bei
ao. Univ. Prof. Dr. Konrad Arnold, Universität Innsbruck, in Auftrag gegebenen
Rechtsgutachten bekannt ist, kann für zumindest 23 im Gebiet der Stadt
Innsbruck befindliche Stollen aufgrund der dem genannten Gutachter
zugänglichen Unterlagen geschlossen werden, daß diese vom Deutschen
Reich errichtet wurden, das an diesen Stollenanlagen auch Eigentum erworben
hat. Gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, und § 3
des 1 . Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 1 65/1956, ist das
Eigentum an diesen Stollen an die Republik Österreich übergegangen.
Insofern nunmehr davon ausgegangen werden kann, daß diese Stollen im
Eigentum des Bundes stehende Bauten sind, ist für deren Verwaltung - und
damit auch für Sanierungsarbeiten an den Stollen - gemäß Abschnitt C Z 21
der Anlage zu § 2 BMG das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten zuständig. Dieses Bundesministerium wird daher -
unbeschadet einer abschließenden Klärung der Eigentumsfrage - die
Eigentümerpflichten des Bundes hinsichtlich der baulichen Sicherheit
wahrnehmen.