850/AB XXI.GP

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Die Zeitdauer, in der die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdauer),

ist von vielen Faktoren wie Ausgangsmaterialien, Art und Zusammensetzung des Lebensmittels,  Art der Produktion, Produktionsbedingungen, Lager - und Vertriebsbedingungen u.a. abhängig. Diese Faktoren können am Besten von den Herstellerbetrieben selbst erfasst und bei der Bemessung des Mindesthaltbarkeitsdatums berücksichtigt werden.

 

Bei Waren, die in mikrobiologischer Hinsicht leicht verderblich sind und folglich nach kurzer Zeit

eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, ist an Stelle des Mindesthalt -

barkeitsdatums ein Verbrauchsdatum anzugeben. Für diese hoch sensiblen Lebensmittel wurden

maximal zulässige Verbrauchsfristen bereits festgelegt. Zum Beispiel werden für frisches Fleisch 3

Tage, für Geflügel 5 Tage oder für Rohmilch 4 Tage ab Milchgewinnung als maximal zulässige

Verbrauchsfristen definiert.

 

Die Festlegung eines Grenzwertes für den mikrobiologischen Status zur Bemessung des Mindest -

haltbarkeitsdatums gibt für den Konsumenten keinerlei Sicherheit, dass bei Einhaltung dieses mi -

krobiologischen Status auch die sensorischen Eigenschaften den Erwartungen entsprechen. Bei -

spielsweise ist es möglich, dass bei Vorhandensein von fermentativ hochaktiven Bakterien oder

Pilzen der Verderb bereits bei niedrigen Keimzahlen eintritt.

Um für den Konsumenten einwandfreie Waren in den Verkaufsregalen zu sichern, ist es daher ziel -

führender, das Mindesthaltbarkeitsdatum in Hinblick auf die Zeitdauer, in der die Ware ihre spezi - fischen Eigenschaften bei korrekten Lagerbedingungen behält, festzulegen und zu kontrollieren als

einen fachlich nicht eindeutig festsetzbaren (und damit angreifbaren) mikrobiologischen Status zu

definieren.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

 

Prinzipiell werden bei der Bemessung des Mindesthaltbarkeitsdatums durch die Hersteller bzw.

Verpackungsbetriebe die üblichen Vertriebsbedingungen (Temperaturen) bis zum Konsumenten

berücksichtigt, um so die spezifischen Eigenschaften bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum zu garan -

tieren. Üblicherweise gibt es darüber hinaus noch eine Sicherheitsspanne bis zum Eintritt des tat -

sächlichen Verderbs. Wirtschaftliche Gründe drängen die Hersteller zur Kürzung dieser Sicher -heitsspanne, um dem Handel Produkte mit einer möglichst langen Haltbarkeitsfrist anbieten zu können.

 

Im Rahmen der Tätigkeit der Lebensmittelkontrolle wird auf die einwandfreie Beschaffenheit der

Produkte innerhalb der Mindesthaltbarkeitsfrist geachtet. Wird die Sicherheitsspanne durch den

Hersteller zu kurz bemessen oder sind die Transport und Lagerungsbedingungen unzureichend, hat

dies die Beanstandung durch die Lebensmittelaufsicht zur Folge. Gezielte Schwerpunktsaktionen

der Lebensmittelaufsicht wirken unterstützend.

 

Zu Frage 5:

 

Im Rahmen der Lebensmittelhygieneverordnungen nimmt die betriebseigene Kontrolle von

Temperaturen einen hohen Stellenwert ein. Die Überwachung dieser Eigenkontrolle und die behördliche Kontrolle von Lagerungstemperaturen wird routinemäßig von der Lebensmittelaufsicht im Rahmen der Erfüllung des jährlichen Proben - und Revisionsplanes durchgeführt.

 

Im Rahmen von Schwerpunktsaktionen wird den Themen ,,Mindesthaltbarkeitsdatum” und

“Lagertemperaturen” weiterhin erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden.