851/AB XXI.GP
Zu Frage 1:
Die Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr.31/1998 idgF, verweist im Anhang auf die Ein -
haltung der Temperaturen und legt gemäß § 3 (betriebsinterne Sicherheitsmaßnahmen) fest, auf
welche Weise eine Überwachung durchzuführen ist. Darüber hinaus hat gemäß § 4 der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens für die Einhaltung der im Anhang angeführten Hygienevorschriften zu sorgen. Die Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Lagertemperaturen ist nur mittels Temperaturmessung möglich.
Die Überwachung dieser Eigenkontrolle und die behördliche Kontrolle von Lagerungstemperaturen
erfolgt routinemäßig von der Lebensmittelaufsicht im Rahmen der Erfüllung des jährlichen Proben -
und Revisionsplanes.
Unzureichende Transport und Lagerungsbedingungen haben Beanstandungen durch die Lebens -
mittelaufsicht zur Folge. Regelmäßig durchgeführte, gezielte Schwerpunktsaktionen der Lebens -
mittelaufsicht wirken unterstützend.
Zu Frage 2:
Die Aufschlüsselung des Personalstandes der Lebensmittelaufsicht im Kalenderjahr 1999 ist der
Beilage 1 zu entnehmen.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Bei der Probennahme von sensiblen, leicht verderblichen Lebensmitteln erfolgt die Erfassung der
Lagertemperatur routinemäßig. Die erfasste Temperatur wird auf dein Probenbegleitschreiben ver -
merkt. Die Nichteinhaltung der angegebenen oder mit Verordnung festgelegten Lagertemperatur
führt zur Beanstandung.
Im Rahmen des Tätigkeitsberichtes der Lebensmittelaufsicht der Bundesländer werden sowohl alle
Kontrollen als auch alle Beanstandungen ausgewiesen. Die Nichteinhaltung von Temperaturanfor -
derungen werden im Tätigkeitsschema 1 in der Spalte “Hygiene allgemein" zusammengefasst.
Verstösse gegen die Temperaturanforderungen können zu Organstrafmandaten oder zu Anzeigen
gemäß § 20 des Lebensmittel gesetzes 1975 führen.
Informationen über die durch die Bezirksverwaltungsbehörden verfügten Strafen liegen mir nicht
vor.
Die Ergebnisse der Kontrollen der amtlichen Lebensmittelaufsicht aus dem Jahr 1999 ist der Beila -
ge 2 zu entnehmen.
Beilage 2 konnte nicht gescannt
werden!!
