856/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 848/J betreffend Verdacht

auf Umgehung des MINROG, welche die Abgeordneten Dr. Kräuter, Gradwohl und

Genossen am 24. Mai 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Im Tonbergbau Fressenberg ist es im September 1999 zu einer Hangrutschung gekommen.

Durch diese Rutschung sind auch Grundstücksteile außerhalb des Abbaufeldes betroffen Der

Abbau im Tonabbau wurde eingestellt und ein Sanierungskonzept entwickelt. Ziel des

Sanierungskonzeptes ist es, eine dauerhafte Stabilität im Abbaubereich dadurch zu erreichen,

dass der rutschgefährdete Bereich gerade soweit wie zur Erreichung der Stabilität notwendig

abgetragen wird. Für die Entwicklung eines Sanierungskonzeptes hat der Bergbauberechtigte

einen Ingenieurgemeinschaft staatlich befügter und beeideter Zivilingenieure für Bauwesen

beauftragt. Nach diesem Konzept wird die Sanierung durch abschnittsweises Abtragen des

instabilen Materiales erreicht und durch Drainagierungsmaßnahmen, mit denen eine weitere

Destabilisierung des Hanges verhindert werden soll, ergänzt. Das Sanierungsprojekt ist als

eine zeitlich begrenzte Maßnahme geplant und findet unter geotechnischer Aufsicht eines

Zivilingenieurbüros und unter technischer Aufsicht statt. Es dient nur der Sicherung des

Hanges. Bei der Ausgestaltung des Projektes wurde auch auf eine landwirtschaftliche

Nachfolgenutzung des Grundstückes Bedacht genommen.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Auch andere Sicherungsmethoden sind technisch denkbar, die hier ausgearbeitete Sanierung

entspricht aber dem Stand der Technik, so wie das im Mineralrohstoffgesetz grundsätzlich für

alle Tätigkeiten verlangt wird.

Gemäß § 179 i. Zh. m. § 109 MinroG hat der Bergbauberechtigte die Sanierung von sich aus

zu planen und durchzuführen. Die Behörde hat nur zu prüfen und weitere Maßnahmen

anzuordnen, wenn die zum Schutz der Arbeitnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen

nicht ausreichen oder wenn zum Schutz der Umwelt, fremder Personen und Sachen usw.

Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Bei dem vorgenommenen Ermittlungsverfahren wurde ein Amtssachverständiger beigezogen.

Dieser hat das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept geprüft und im

Wesentlichen zustimmend beurteilt. Demnach ist es im Hinblick auf die Erzielung der

dauerhaften Stabilität des Rutschungsbereiches und seiner Umgebung erforderlich, gewissen

Mengen an Tonmaterial aus dem Rutschungsbereich abzuführen.

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

In das Ermittlungsverfahren war ein Amtssachverständiger für Geologie aus dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingeschaltet, Gründe, an seiner

Unbefangenheit zu zweifeln, lagen dem Ressort nicht vor; außerdem wurde das Projekt von

einem Zivilingenieurbüro ausgearbeitet und im Zuge des Verfahrens aufgrund der

Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in die endgültige Version

ausgearbeitet.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die im Mineralrohstoffgesetz festgelegten Schutzzonen für den Abbau von grundeigenen

mineralischen Rohstoffen gelten für Aufschluss und Abbau. Bei dem gegenständlichen Projekt

handelt es sich um eine Sanierung, die einer Sicherheitsmaßnahme gleich zu halten ist. Für

derartige Sicherheitsmaßnahmen gibt es im MinroG keine Schutzzonen, vielmehr dienen diese

Baumaßnahmen in erster Linie dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt. Im konkreten

Fall wird keine Umgehung von Schutzzonen vorgenommen.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Derartige Klagen sind der Fachsektion des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nicht

bekannt.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Selbstverständlich achtet die Montanbehörde auf die Einhaltung der Bestimmungen des

Mineralrohstoffgesetzes. Dazu zählt auch, die Umgehung der Bestimmungen zu verhindern.