856/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 848/J betreffend Verdacht
auf Umgehung des MINROG, welche die Abgeordneten Dr. Kräuter, Gradwohl und
Genossen am 24. Mai 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Im Tonbergbau Fressenberg ist es im September 1999 zu einer Hangrutschung gekommen.
Durch diese Rutschung sind auch Grundstücksteile außerhalb des Abbaufeldes betroffen Der
Abbau im Tonabbau wurde eingestellt und ein Sanierungskonzept entwickelt. Ziel des
Sanierungskonzeptes ist es, eine dauerhafte Stabilität im Abbaubereich dadurch zu erreichen,
dass der rutschgefährdete Bereich gerade soweit wie zur Erreichung der Stabilität notwendig
abgetragen wird. Für die Entwicklung eines Sanierungskonzeptes hat der Bergbauberechtigte
einen Ingenieurgemeinschaft staatlich befügter und beeideter Zivilingenieure für Bauwesen
beauftragt. Nach diesem Konzept wird die Sanierung durch abschnittsweises Abtragen des
instabilen Materiales erreicht und durch Drainagierungsmaßnahmen,
mit denen eine weitere
Destabilisierung des Hanges verhindert werden soll, ergänzt. Das Sanierungsprojekt ist als
eine zeitlich begrenzte Maßnahme geplant und findet unter geotechnischer Aufsicht eines
Zivilingenieurbüros und unter technischer Aufsicht statt. Es dient nur der Sicherung des
Hanges. Bei der Ausgestaltung des Projektes wurde auch auf eine landwirtschaftliche
Nachfolgenutzung des Grundstückes Bedacht genommen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Auch andere Sicherungsmethoden sind technisch denkbar, die hier ausgearbeitete Sanierung
entspricht aber dem Stand der Technik, so wie das im Mineralrohstoffgesetz grundsätzlich für
alle Tätigkeiten verlangt wird.
Gemäß § 179 i. Zh. m. § 109 MinroG hat der Bergbauberechtigte die Sanierung von sich aus
zu planen und durchzuführen. Die Behörde hat nur zu prüfen und weitere Maßnahmen
anzuordnen, wenn die zum Schutz der Arbeitnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen
nicht ausreichen oder wenn zum Schutz der Umwelt, fremder Personen und Sachen usw.
Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Bei dem vorgenommenen Ermittlungsverfahren wurde ein Amtssachverständiger beigezogen.
Dieser hat das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept geprüft und im
Wesentlichen zustimmend beurteilt. Demnach ist es im Hinblick auf die Erzielung der
dauerhaften Stabilität des Rutschungsbereiches und seiner Umgebung erforderlich, gewissen
Mengen an Tonmaterial aus dem Rutschungsbereich abzuführen.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
In das Ermittlungsverfahren war ein Amtssachverständiger für Geologie aus dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingeschaltet, Gründe, an seiner
Unbefangenheit zu zweifeln, lagen dem Ressort nicht vor; außerdem wurde das Projekt von
einem Zivilingenieurbüro ausgearbeitet
und im Zuge des Verfahrens aufgrund der
Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in die endgültige Version
ausgearbeitet.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die im Mineralrohstoffgesetz festgelegten Schutzzonen für den Abbau von grundeigenen
mineralischen Rohstoffen gelten für Aufschluss und Abbau. Bei dem gegenständlichen Projekt
handelt es sich um eine Sanierung, die einer Sicherheitsmaßnahme gleich zu halten ist. Für
derartige Sicherheitsmaßnahmen gibt es im MinroG keine Schutzzonen, vielmehr dienen diese
Baumaßnahmen in erster Linie dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt. Im konkreten
Fall wird keine Umgehung von Schutzzonen vorgenommen.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Derartige Klagen sind der Fachsektion des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nicht
bekannt.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Selbstverständlich achtet die Montanbehörde auf die Einhaltung der Bestimmungen des
Mineralrohstoffgesetzes. Dazu zählt auch, die Umgehung der Bestimmungen zu verhindern.