857/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 851/3 betreffend „Sofia -

Connection mit osterreichischer Beteiligung (z. B. Firma Augustin, Salzburg und Firma

Walter, Niederösterreich)?“, welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am

25. Mai 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Artikel „Die Sofia - Connection“ ist bekannt.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Es ist bekannt, dass manche Transportunternehmen versuchen, die restriktiven

Bestimmungen des AuslBG zu umgehen, indem sie einerseits mit Transportunternehmen

aus dem mittel - und osteuropäischen Ländern, zumeist Tochterfirmen, Scheinverträge

schließen, in deren Rahmen sie diesen Firmen ihre LKW überlassen, jedoch faktisch über

diese Fahrzeuge nach wie vor selbst voll verfügen. Auf diese Weise wird vorgegeben, es

handle sich um kurzfristige grenzüberschreitende Transportfahrten ausländischer Frächter,

die für ihre Fahrer - solange es sich nicht um Kabotage handelt - in den meisten EU -

Mitgliedstaaten keine Arbeitsbewilligung benötigen.

 

Eine weitere Themenvariante besteht darin, dass Transportunternehmen mit Sitz in der EU

ihre LKW ausschließlich zwischen anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsland

einsetzen, weil sich Kontrollen außerhalb des eigenen Mitgliedstaates äußerst schwierig

gestalten oder gar nicht möglich sind.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

In Vollziehung des AuslBG führen die Arbeitsinspektorate, unterstützt von der Exekutive,

mit dem Ziel der Einschränkung bzw. Verhinderung der illegalen Beschäftigung

ausländischer Arbeitskräfte Fahrzeugkontrollen durch und tragen dazu bei, dass die

Zielvorstellungen des AuslBG in der Praxis verwirklicht werden können. Es ist

beabsichtigt, die Kontrollaktivitäten noch weiter zu intensivieren und ihre Effektivität

entscheidend zu steigern.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Soweit Transportunternehmen ihre Fahrer auf österreichischem Staatsgebiet einsetzen,

kommen Verstöße gegen Bestimmungen des AuslBG in Betracht, wonach gemäß § 3 die

Beschäftigung eines Ausländers in Österreich grundsätzlich nur zulässig ist, wenn dem

Arbeitgeber für diesen eine Beschäftigungs - oder Entsendebewilligung erteilt oder eine

Anzeige - oder EU - Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine

für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Je

nach Sachverhalt können sich aber auch Verstöße gegen § 16 Abs. 4 AÜG ergeben.

Auf dem Kompetenzbereich der übrigen für Kontrollen zuständigen Behörden wird

hingewiesen.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Diese Frage ist aufgrund der Bezugnahme auf Punkt 24 der Anfrage nicht verständlich.

 

Antwort zu den Punkten 6, 39, 40 sowie 44 bis 47 der Anfrage:

 

Lediglich bei österreichischen Frachtführern ist eine unbeschränkte Durchsetzung der im

Strafverfahren nach dem AuslBG verfügten Sanktionen möglich. Bei ausländischen

Unternehmen auch aus dem EU - Raum ist die Rechtsdurchsetzung auf das Vorhandensein

diesbezüglicher bilateraler Verträge angewiesen. Hinsichtlich dieser Problematik bestünde

ein allfälliger Harmonisierungsbedarf der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften.

Im Rahmen der EU - Tagung im März dieses Jahres zum Thema „Beschäftigung von

Fahrern aus Drittländern im innergemeinschaftlichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen

aus der Gemeinschaft“ wurde festgestellt, dass es die Mitgliedstaaten eindeutig begrüßen

wurden, wenn sie feststellen könnten, ob ein Fahrer eines Drittlandes tatsächlich berech -

tigt ist, ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug auf dem Staatsgebiet

des jeweils kontrollierenden Mitgliedstaates zu lenken. Aus diesem Grund fordern die

meisten Mitgliedstaaten Lösungen auf Gemeinschaftsebene, wobei Regelungen der

Gemeinschaft mindestens für Kontrollen innerhalb der EU getroffen werden sollten. Nur

eine EU - weite Lösung würde die jeweils zuständigen nationalen Behörden in die Lage

versetzen, jederzeit in jedem Mitgliedstaat Kontrollen vorzunehmen, um eine

angemessene Basis für die Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer in der EU unabhängig

vom Sitz des jeweiligen Spediteurs als Arbeitgeber sicherzustellen.

Die Schaffung einer EU - Fahrer-Lizenz, die einen Lenker eines Drittlandes berechtigen

würde, ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug auf dem Staatsgebiet

des jeweils kontrollierenden Mitgliedstaates zu fahren, würde jedenfalls die Kontrolle von

Unternehmen mit Sitz in einem EU - Mitgliedstaat wesentlich erleichtern.

 

Derzeit ist davon auszugehen, dass die bisherige Arbeitsteilung zwischen den

Straßenverkehrsbehörden und der Arbeitsinspektion (Kontrolle auf der Straße durch die

Polizei bzw. Gendarmerie, Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen in den Betrieben

durch die Arbeitsinspektion) auch weiterhin gelten soll. Auf EU - Ebene findet derzeit

keine Diskussion über die Einrichtung einer europäischen Kontrollbehörde statt.

Der Einsatz staatlicher Zwangsgewalt durch Organe der Arbeitsinspektion ist auch in

Zukunft nicht vorgesehen, da insbesondere im Hinblick auf die in § 27 Abs. 3 AuslBG

normierte Hilfeleistungsverpflichtung der Sicherheitsbehörden Unterstützungsmöglich -

keiten vorliegen.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die Kontrollorgane der Arbeitsinspektion sind befugt, primär alle Dienstverhältnisse auf

Verletzungen des AuslBG hin zu überprüfen.

 

Im Übrigen wird, die Nichteinhaltung sonstiger Vorschriften, von der die Kontrollorgane

Kenntnis erhalten, den zuständigen Behörden mitgeteilt.

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 15 der Anfrage:

 

Die Arbeitsinspektion und die Zollbehörden führen im Bereich Gütertransport gemeinsam

mit Polizei und Gendarmerie häufige Schwerpunktkontrollen an den Grenzen, aber auch

innerhalb Österreichs durch, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

sicherzustellen. Dabei werden die entsprechenden Beweismittel durch Kopien von

Zulassungsscheinen, Frachtbriefen, Tachographenscheiben etc. gesichert und

Niederschriften vor allem mit den ausländischen LKW - Lenkern aufgenommen.

Werden Verletzungen des AuslBG durch andere Behörden als die Arbeitsinspektion und

ohne ihre Mitwirkung festgestellt, wird die Arbeitsinspektion spätestens im Verlauf des

einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahrens im Rahmen der Parteistellung gemäß

§ 28a AuslBG verständigt und vertritt gegenüber den Beschuldigten die Interessen der

Öffentlichkeit.

 

Die statistische Erfassung der Kontrollaktivitäten wurde nicht nach Verkehrskontrollen

differenziert. Es stehen daher keine diesbezüglichen Zahlenwerte zur Verfügung.

Bei den bisherigen Kontrollaktivitäten stand die Feststellung und Ahndung von Verstößen

gegen die Bestimmungen des AuslBG im Vordergrund; in welchen Staaten die Fahrzeuge

zugelassen waren, war demgegenüber nicht von primärer Relevanz.

 

Die Anzahl und die die Arbeitsgenehmigungen für die kontrollierten Lenker ausstellenden

Behörden werden statistisch nicht erfasst.

 

Antwort zu den Punkten 16 und 17 der Anfrage:

 

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

 

Antwort zu den Punkten 18 und 19 der Anfrage:

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass österreichische Transportunternehmen LKW - Lenker,

die nicht Staatsangehörige von EU - Ländern sind, auf österreichischern Staatsgebiet nur

mit der dafür erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigung nach den geltenden

Regeln des AuslBG und einer Aufenthaltsbewilligung beschäftigen dürfen; das bloße

Vorliegen eines Schengen -Visums genügt nicht. Irrelevant ist dabei, wo die Fahrzeuge be -

und entladen werden.

Erfolgen Transporte in Österreich durch ein ausländisches Transportunternehmen und

wird die Be - und Entladung im Bundesgebiet durchgeführt (Kabotage), besteht ebenfalls

Bewilligungspflicht.

Führt jedoch ein ausländisches Transportunternehmen grenzüberschreitende Transporte

nach Österreich oder von Österreich aus durch, besteht keine Bewilligungspflicht, auch

wenn die ausländischen LKW - Lenker selbst in Österreich be - oder abladen. Für solche

Tochterfirmen österreichischer Transportunternehmen gelten - wie für alle anderen

Spediteure aus EU - Drittländern - die Regeln des AuslBG für die Betriebsentsendung.

Gemäß § 18 Abs. 2 AuslBG ist hierbei eine Entsendebewilligung ausnahmsweise nur dann

nicht erforderlich, wenn das ausländische Unternehmen ohne Betriebssitz im

Bundesgebiet seine eigenen Arbeitskräfte ausschließlich im Zusammenhang mit

kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht

herangezogen werden können, im Inland beschäftigt. Diese Sonderregelung kann somit

nur bei grenzüberschreitenden Transporten von und nach Österreich und bei Transitfahrten

Anwendung finden, weil nur in diesen Fällen die Beschäftigung inländischer Arbeitskräfte

aus faktischen Gründen von vornherein nicht in Betracht kommt.

 

Antwort zu den Punkten 20 und 23 der Anfrage:

 

Hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen nach dem AuslBG gelten die

Strafbestimmungen des § 28 (Geldstrafe bis zu ATS 240.000 für jeden unberechtigt

beschäftigten Ausländer) und die Rechtsfolgen des § 28b (allfälliger Ausschluss von

öffentlichen Aufträgen).

Antwort zu Punkt 21der Anfrage:

 

Ja.

 

Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

 

Nach den Bestimmungen des AuslBG über illegale Beschäftigung wird nur der

Verantwortliche des Unternehmens, nicht aber der Arbeitnehmer bestraft.

 

Antwort zu den Punkten 24 bis 29 sowie 41 bis 43 der Anfrage:

 

Aufgrund einer Erhebung des Fachverbandes der Spediteure im Jahre 1998 konnten 92

Tochterfirmen (über 50 % Anteil) im Ausland eruiert werden, davon 35 in Österreich, 10

in der EU, 38 in Osteuropa, 4 in Übersee und 5 im sonstigen Ausland. Betriebsstätten gibt

es nach dieser Erhebung im Ausland 2708, in der EU 579, in Osteuropa 175, in Übersee

1951 und 3 im sonstigen Ausland.

 

In Wien gibt es 378, in Niederösterreich 238, im Burgenland 41, in Oberösterreich 171, in

Salzburg 156, in Tirol 81, in Vorarlberg 64, in der Steiermark 143 und in Kärnten 60

Spediteur - Gewerbeberechtigungen. Weitere Daten liegen dem Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit nicht vor.

 

Antwort zu Punkt 30 der Anfrage:

 

Nach den bisherigen Feststellungen hängt die Lohndifferenz weitgehend von der Art und

dem Umfang des Fahrtauftrages aber; Schätzungen der illegal bezahlten Löhne bewegen

sich zwischen 10 % und etwa 30 % der legalen Personalkosten.

Antwort zu Punkt 31 der Anfrage:

 

Da nach den zur Verfügung stehenden Daten bisher keine negativen Auswirkungen, auf

das Lohnniveau österreichischer LKW - Lenker eintraten, vielmehr nach den Unterlagen

des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger in den letzten Jahren

ein kontinuierlichen Anstieg des Lohnniveaus der Arbeiter in der Wirtschaftsklasse

Verkehr und Nachrichtentechnik zu verzeichnen war und das AuslBG zudem sicherstellt,

dass ausländische LKW - Lenker, für die eine Zulassung zu einer Beschäftigung ausgestellt

wird, nur zu den geltenden Lohn - und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden dürfen, sind

abgesehen von einer weiteren Intensivierung der bisher durchgeführten Kontrollaktivitäten

und den gegebenenfalls in deren Folge durchgeführten Strafverfahren gegenwärtig keine

zusätzlichen Maßnahmen vorgesehen.

 

Antwort zu den Punkten 32 bis 34 der Anfrage:

 

Die Überprüfung der sozialrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr (Lenk - und

Ruhezeiten) gemäß den in der Frage genannten Richtlinien wird von den

Arbeitsinspektoraten durch Kontrollen in den Betrieben wahrgenommen. Geprüft werden

Aufzeichnungen der in österreichischen (Transport -)Betrieben beschäftigten Lenker.

Weitere Daten mit Bezug zum gegenständlichen Problem liegen nicht vor.

 

Antwort zu Punkt 35 der Anfrage:

 

Lenker (Arbeitnehmer) werden von der Arbeitsinspektion nicht bestraft. Bei Feststellung

von Übertretungen der Lenk - und Ruhezeiten werden gemäß § 9 ArblG Arbeitgeber

hinsichtlich der wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften nach Möglichkeit beraten und

aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften

entsprechenden Zustand herzustellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, hat das

Arbeitsinspektorat Strafanzeige zu erstatten. Liegt eine schwerwiegende Übertretung vor,

erfolgt eine Strafanzeige ohne vorausgehende Aufforderung.

 

Antwort zu den Punkten 36 und 37 der Anfrage:

 

Über die Kontrollaktionen ausländischer Behörden sind keine Ergebnisse bekannt.

Diesbezüglich laufen auch keine Strafverfahren in Österreich.

Über den Stand ausländischer Strafverfahren stehen ebenfalls keine Informationen zur

Verfügung.

 

Antwort zu Punkt 38 der Anfrage:

 

Hinsichtlich der beiden genannten und auch weiterer Betriebe wurden bereits bisher die

Überprüfungen intensiviert; diese Aktionen werden fortgesetzt und weiter verstärkt.