86/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,

Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres vom 18.11.1999, Nr. 46/J,

betreffend „Vorfall am 28.10.1999 in Salzburg“ beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Frau N.N. wurde am 28.10.1999, gegen 17.15 Uhr, im Jeans Lager, Metzgerstraße 48,

wegen gefährlicher Drohung und Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. § 177 Abs.1

StPO festgenommen.

Zufolge des mir vorliegenden Berichtes hatte Frau N.N. die Refundierung des

Geldbetrages für eine im genannten Geschäft erworbene Jeans - Hose begehrt. Als die

Verkäuferin dies ablehnte und lediglich die Reparatur der schadhaften Hose anbot,

bedrohte Frau N.N. die Verkäuferin mit folgenden Worten: „Gib mir das Geld zurück, sonst

stirbst du. Du kennst mich nicht, du weißt nicht wie, aber ich bring dich um.“

Beim Eintreffen der Beamten der BPD Salzburg im Geschäft wurden in der Folge auch

diese von Frau N.N. mit dem Umbringen bedroht. Einen der Beamten versuchte Frau N.

N. mit einem Kugelschreiber in die Brust zu stechen.

Zu Frage 2:

 

Frau N.N. hat sich bei der Festnahme sehr aggressiv verhalten und ständig mit den Armen

um sich geschlagen, sodaß ihr von den Beamten zur Überwindung des geleisteten

Widerstandes die Handfesseln angelegt wurden. Daraufhin ist sie zufolge der Angaben

der involvierten Beamten als Folge der äußerst aggressiven Abwehrhandlungen zu Sturz

gekommen und hat hiebei Blutergüsse über beiden Jochbeinen sowie Rötungen an den

Handgelenken erlitten wobei sie sich aber auch auf dem Boden liegend noch heftigst zur

Wehr setzte.

 

 

Zu Frage 3:

 

Die amtsärztliche Untersuchung wurde am 28.10.99, in der Zeit von 18.30 Uhr bis 19.15

Uhr1 im Wachzimmer Itzling durch Amtsarzt Dr. König durchgeführt.

 

 

Zu Frage 4:

 

Vom Amtsarzt wurden die zu Frage 2 angeführten Verletzungen festgestellt, wobei im

Untersuchungsformular ausdrücklich vermerkt wurde, daß die Verletzung über den

Jochbeinen als Folge des Hinfallens nach dem Schließen der Handfesseln entstanden sei.

Prellungen bzw. Blutergüsse im Rippenbereich wurden nicht konstatiert, wobei die

Untersuchte diesbezüglich aber gegenüber dem Arzt auch keine Angaben machte.

Im Ergebnis wurde vom Amtsarzt schließlich festgehalten, daß Frau N.N. wegen beste -

hender Psychose (Paranoia) nicht haft - und deliktsfähig war.

 

 

Zu Frage 5:

 

Eine Streitschlichtung war aufgrund des von Frau N.N. gesetzten Verhaltens, das auch

einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllte, nicht möglich.

Zu Fragen 6 - 8 und 11:

 

Die Bundespolizeidirektion Salzburg wurde beauftragt, eine profunde Überprüfung der

Amtshandlung vorzunehmen.

 

Aus dem mir nun vorliegenden Bericht geht hervor, daß zufolge der eingeholten

Stellungnahme der Chefärztin der Bundespolizeidirektion Salzburg das Verletzungsmuster

der Verletzungen von Frau N.N. im Jochbeinbereich mit dem von den Beamten

angegebenen Verletzungshergang - Sturz nach der Handfesselschließung -

übereinstimmt. Im Gegensatz dazu würden Verletzungen verursacht durch Faustschläge

ein anderes Verletzungsmuster bieten.

 

Ungeachtet dessen habe ich jedoch die Bundespolizeidirektion Salzburg angewiesen, den

gesamten Sachverhalt der zuständigen Anklagebehörde zur strafrechtlichen Würdigung zu

übermitteln.

 

Allfällige zu ergreifende dienst - bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen die

einschreitenden Beamten werden sich am Ausgang dieses Verfahrens orientieren.

 

 

Zu Frage 9:

 

Nein.

 

 

ZuFrage10:

 

Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, daß der Gatte von Frau N.N. bei den

Polizeibeamten bzw. der Behörde um Erteilung einer Auskunft ersucht hat.