86/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,
Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres vom 18.11.1999, Nr. 46/J,
betreffend „Vorfall am 28.10.1999 in Salzburg“ beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Frau N.N. wurde am 28.10.1999, gegen 17.15 Uhr, im Jeans Lager, Metzgerstraße 48,
wegen gefährlicher Drohung und Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. § 177 Abs.1
StPO festgenommen.
Zufolge des mir vorliegenden Berichtes hatte Frau N.N. die Refundierung des
Geldbetrages für eine im genannten Geschäft erworbene Jeans - Hose begehrt. Als die
Verkäuferin dies ablehnte und lediglich die Reparatur der schadhaften Hose anbot,
bedrohte Frau N.N. die Verkäuferin mit folgenden Worten: „Gib mir das Geld zurück, sonst
stirbst du. Du kennst mich nicht, du weißt nicht wie, aber ich bring dich um.“
Beim Eintreffen der Beamten der BPD Salzburg im Geschäft wurden in der Folge auch
diese von Frau N.N. mit dem Umbringen bedroht. Einen der Beamten versuchte Frau N.
N. mit einem Kugelschreiber in die Brust zu
stechen.
Zu Frage 2:
Frau N.N. hat sich bei der Festnahme sehr aggressiv verhalten und ständig mit den Armen
um sich geschlagen, sodaß ihr von den Beamten zur Überwindung des geleisteten
Widerstandes die Handfesseln angelegt wurden. Daraufhin ist sie zufolge der Angaben
der involvierten Beamten als Folge der äußerst aggressiven Abwehrhandlungen zu Sturz
gekommen und hat hiebei Blutergüsse über beiden Jochbeinen sowie Rötungen an den
Handgelenken erlitten wobei sie sich aber auch auf dem Boden liegend noch heftigst zur
Wehr setzte.
Zu Frage 3:
Die amtsärztliche Untersuchung wurde am 28.10.99, in der Zeit von 18.30 Uhr bis 19.15
Uhr1 im Wachzimmer Itzling durch Amtsarzt Dr. König durchgeführt.
Zu Frage 4:
Vom Amtsarzt wurden die zu Frage 2 angeführten Verletzungen festgestellt, wobei im
Untersuchungsformular ausdrücklich vermerkt wurde, daß die Verletzung über den
Jochbeinen als Folge des Hinfallens nach dem Schließen der Handfesseln entstanden sei.
Prellungen bzw. Blutergüsse im Rippenbereich wurden nicht konstatiert, wobei die
Untersuchte diesbezüglich aber gegenüber dem Arzt auch keine Angaben machte.
Im Ergebnis wurde vom Amtsarzt schließlich festgehalten, daß Frau N.N. wegen beste -
hender Psychose (Paranoia) nicht haft - und deliktsfähig war.
Zu Frage 5:
Eine Streitschlichtung war aufgrund des von Frau N.N. gesetzten Verhaltens, das auch
einen strafrechtlichen Tatbestand
erfüllte, nicht möglich.
Zu Fragen 6 - 8 und 11:
Die Bundespolizeidirektion Salzburg wurde beauftragt, eine profunde Überprüfung der
Amtshandlung vorzunehmen.
Aus dem mir nun vorliegenden Bericht geht hervor, daß zufolge der eingeholten
Stellungnahme der Chefärztin der Bundespolizeidirektion Salzburg das Verletzungsmuster
der Verletzungen von Frau N.N. im Jochbeinbereich mit dem von den Beamten
angegebenen Verletzungshergang - Sturz nach der Handfesselschließung -
übereinstimmt. Im Gegensatz dazu würden Verletzungen verursacht durch Faustschläge
ein anderes Verletzungsmuster bieten.
Ungeachtet dessen habe ich jedoch die Bundespolizeidirektion Salzburg angewiesen, den
gesamten Sachverhalt der zuständigen Anklagebehörde zur strafrechtlichen Würdigung zu
übermitteln.
Allfällige zu ergreifende dienst - bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen die
einschreitenden Beamten werden sich am Ausgang dieses Verfahrens orientieren.
Zu Frage 9:
Nein.
ZuFrage10:
Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, daß der Gatte von Frau N.N. bei den
Polizeibeamten bzw. der Behörde um Erteilung einer Auskunft ersucht hat.