862/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und Kollegen vom 6. Juni 2000,

Nr. 915/J, betreffend des Imports und der Kontrolle von kontaminiertem Saatgut, beehre ich

mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Nach der derzeitigen Gesetzeslage - Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72 - ist das inver -

kehrbringen von gentechnisch verändertem Saatgut nicht zulässig. Es sind derzeit keine

gentechnisch veränderten Sorten in der österreichischen Sortenliste bzw. in den gemein -

schaftlichen Sortenkatalogen eingetragen. Solche Sorten sind daher in der Gemeinschaft

auch nicht verkehrsfähig.

 

Auch nach Auskunft der Saatgutanerkennungs - /Saatgutverkehrskontrotlbehörden ist ein In -

verkehrbringen des angesprochenen Raps - Saatguts nicht bekannt. Diese Auskunft bezieht

sich auf jenes Saatgut, das im Inland produziert und zur Saatgutanerkennung vorgestellt

wurde, das auf Grund vorliegender Importbescheinigungen der Saatgutanerkennungsbehör -

den aus Drittländern importiert wurde, sowie jenes Saatgut, das stichprobenweise im Rah -

men der Saatgutverkehrskontrolle in Österreich erfasst wurde. Auch die Verbringung von

Saatgut aus Mitgliedstaaten der EU wird stichprobenartig im Rahmen der Saatgutverkehrs -

kontrolle erfasst.

Bei Drittlandsimporten sind Freimengen für den persönlichen Gebrauch, Züchtung oder For -

schung (0,15 kg bei Raps, das entspricht einer Aussaatfläche von 0,05 ha) saatgutrechtlich

nicht erfasst. Die Verbringung von Saatgut für den persönlichen Gebrauch aus anderen Mit -

gliedstaaten des Binnenmarktes stellt keine Vermarktung (kein lnverkehrbringen) dar und

unterliegt somit keiner Kontrolle. Eine Kontrolle in diesem Bereich wäre auch gar nicht mög -

lich.

 

Da OO - Rapssorten der Sortengruppe ,,Hyola“ aber im Rahmen des Kulturpflanzenausgleichs

nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer

Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ausgleichsfä -

hig sind, wurde sicherheitshalber auch eine Auswertung der Förderungsdaten vorgenom -

men.

 

Im Rahmen dieser Auswertung wurde tatsächlich bei einem Förderungswerber der Anbau

von „Hyola“ festgestellt. Die umgehend angeordnete Untersuchung, ob das verwendete

Saatgut mit gentechnischen Veränderungen kontaminiert ist, wird zur Zeit vorgenommen.

 

Zu Frage 3:

 

Folgende Maßnahmen wurden ergriffen:

 

1. Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Sorten und Saatgut gentechnisch

    veränderter Sorten: Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land - und Forst -

    wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung von gentechnisch ver -

    änderten Sorten und Saatgut gentechnisch veränderter Sorten - Saatgut - Gentechnik -

    Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 74/1999, und den „Methoden für Saatgut und

    Sorten“ gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997 zu „Normen und Verfahren der amtlichen reprä-

    sentativen Probenahme einschließlich Kontrolle der Kennzeichnung, Verpackung und

    Verschließung von Saatgut“ (Sorten - und Saatgutblatt 1998, 6. Jahrgang, Sondernum -

    mer 1, vom 28.04.1998, geändert mit Sorten - und Saatgutblatt 2000/1, 8. Jahrgang,

    Heft 1, vom 05.03.2000) ist Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte auf jedem Eti -

    kett oder Begleitpapier, in Verkaufskatalogen oder sonstigen Informations - oder Werbe -

    materialien, in den Antragsunterlagen etc. als solches zu kennzeichnen.

2. Importüberwachung: Jedes aus Drittstaaten importierte Saatgut muss deklariert wer -

    den, unabhängig davon, ob es sich um gentechnisch verändertes Saatgut handelt oder

    nicht. Es wurde keine Zulassung zum Import aus Drittstaaten von Saatgut einer gentech -

    nisch veränderten Sorte erteilt.

 

3. Saatgutverkehrskontrolle: Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle wurde speziell

    Saatgut aus Drittstaaten einer stichprobenartigen Überwachung unterzogen.

    Das Saatgutzertifizierungsverfahren sichert zwar nicht die Freiheit, aber zumindest die

    begrenzte Kontamination mit abweichenden Typen, d.h. sortenuntypischen Einzelpflan-

    zen, einschließlich GVO. Die Evaluierung von Schwellenwerten für zulässige Verunreini-

    gungen mit GVO ist derzeit Gegenstand von Arbeitsgruppen in der EU sowie in internati-

    onalen Organisationen.

 

Zu den Fragen 4 bis 8:

 

Untersuchungen zum Nachweis gentechnischer Veränderungen an Produkten von Sojaboh -

nen, u.a. auch Saatgut, wurden im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

(BFL) bereits durchgeführt. Bei Mais sollen diese im Rahmen des oben genannten Projektes

anlaufen. Es fehlt jedoch bisher an standardisierten Methoden zur quantitativen Erfassung

von Verunreinigungen. Das BFL wurde aber im Oktober 1999 in die offizielle Liste jener La -

boratorien aufgenommen, die an Vergleichsuntersuchungen im Rahmen einer internationa -

len Initiative der OECD, ISTA (International Seed Testing Association), AOSA, (US Associa -

tion of Official Seed Analysts) und FIS (Federation of International Seed Trade) teilnehmen.

Die Arten Mais, Sojabohne, Baumwolle und Raps sollen vordringlich bearbeitet werden.

 

Eine Liste von Events, d.h. gentechnischen Konstrukten (vorderhand für Mais), die sich an

den weltweit für eine bestimmte botanische Art zugelassenen Konstrukten orientiert, wurde

erstellt. Die in diesen Listen genannten Events sind Gegenstand der Vergleichsuntersuchun -

gen. Auch solche Konstrukte, die in Europa nicht zugelassen sind, sind Gegenstand dieser

Vergleichsuntersuchungen.

Ein Vertreter des BFL ist unmittelbar in die internationalen Prozesse (Chairman der OECD -

Saatgutschemata, Mitglied der TASK FORCE - GMO - Nachweismethoden der ISTA) einge -

bunden. Prioritäres Ziel ist es derzeit, Transparenz über die erforderlichen Informationen

zum Nachweis gentechnischer Veränderungen, insbesondere Primer, Beschreibung der Se -

quenzen etc. sowie Methoden zum Nachweis und deren Nachweisgrenzen im Rahmen der

internationalen Initiative zu erarbeiten und zu erhalten.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

In der Saison 1999/2000 (1. Juli 1999 bis 23. Juni 2000) wurden bisher 80.175,26 kg Mais -

saatgut (14.088,50 kg Basissaatgut und 66.086,76 kg Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes

Saatgut“) aus dem Erzeugerland USA für den Import nach Österreich zugelassen.

 

Es handelt sich dabei um folgende Sorten: 719 (EK), PH1GC (EK), PH404 (EK), PH94A

(EK), PHAJO (Ek), PHBW8 (EK), PHGW7 (EK), PHO5G (EK), PHOAV (EK), PHOGP (EK),

PHW52 (EK), 35R57/Speciosa (Z), 3751(Z), Contessa (Z), Helga (Z), Reseda (Z).

 

Die angegebenen Importe bedeuten aber nicht zwangsläufig, dass diese Sorten in Öster -

reich auch in Verkehr gebracht wurden.

 

Zu Frage 11:

 

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

 

1. Ausnahmslose Überwachung der Deklaration der ,,GMO - Freiheit“ für sämtliche Importe

    aus Drittstaaten.

 

2. Zulassung von Saatgut zur Zertifizierung und zum Import nur, wenn dessen Herkunft

    und Identität nachgewiesen ist.

 

In der EU ist derzeit die Inverkehrbringung von Saatgut gentechnisch veränderter Sorten

landwirtschaftlicher Kulturpflanzen nicht zugelassen. Zudem sind die einschlägigen ös -

terreichischen Verbotsverordnungen einzuhalten, deren Einhaltung im Rahmen der

Saatgutanerkennung und Zulassung lückenlos und im Rahmen der Saatgutverkehrs -

kontrolle stichprobenartig überprüft wird. Die Behörden sind zur umgehenden Melde -

pflicht bei Verdacht auf die Inverkehrbringung von Saatgut von Sorten, welche den Ver -

botsverordnungen unterliegen, angewiesen.