865/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde vom
7. Juni 2000, Nr. 932/J, betreffend ,,Ennsnahe Trasse, beehre ich mich Folgendes mitzutei -
len:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2000, Zl.
96/07/0225, mit dem der Bescheid des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft vom
2.10.1996, Zl. 411.241/05 - 14/96, aufgehoben wurde, hat in den Entscheidungsgründen keine
Ausführungen über „Natur - und Artenschutzinteressen“ getroffen. Der VwGH hat festgestellt,
dass das Gesamtprojekt nach § 41 und nicht nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 zu beur -
teilen gewesen wäre. Im Übrigen gibt das Erkenntnis ausreichende Hinweise für die im wei -
teren Verfahren zu berücksichtigenden Gesichtspunkte.
Zu den Fragen 3 und 4:
Diese Fragen können erst nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens be -
antwortet werden.
Zu Frage 5:
Das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis bietet keinen Anlass zu einer Änderung des Wasser -
rechtsgesetzes 1959.
Zu Frage 6:
Diese Angelegenheiten des Natur - und Artenschutzes fallen in Gesetzgebung und Vollzie -
hung gemäß Art. 15 B - VG in die Zuständigkeit der Länder. Für Fragen im Zusammenhang
mit der Erlassung der Trassenverordnung ist ebenfalls nicht der Bundesminister für Land -
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sondern der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zuständig.
Zu Frage 7:
Für die Erfüllung der Bestimmungen der beiden Naturschutzrichtlinien der Gemeinschaft
(,,Fauna - Flora - Habitat", 92/43/EWG und ,,Vogelschutzrichtlinie“, 79/409/EWG) ist kompetenz -
rechtlich das Land Steiermark zuständig. Wie mir mitgeteilt wurde, ist mit der Europäischen
Kommission vereinbart, ein Verfahren gem. Art. 6 der Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie (Ver -
träglichkeitsprüfung) durchzuführen. Derzeit würden zwischen der Naturschutzabteilung und
der Abteilung für Straßenbau des Landes Steiermark Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des
Art. 6 konzipiert.
Zu Frage 8:
Es ist mir bekannt, dass es sich beim Wachtelkönigbestand im Mittleren Ennstal um den be -
deutendsten inneralpinen Bestand handelt. Ein vom Land Steiermark in Auftrag gegebenes
Gutachten (Dr. Norbert Schäffer, im Auftrag des Institutes für Naturschutz und Landschafts -
ökologie, Graz) kommt zu dem Schluss, dass es theoretisch möglich ist, Ausgleichsflächen
als Ersatz zur Verfügung zu stellen. Letzten Endes obliegt aber die naturschutzfachliche Be -
urteilung dem Land Steiermark (siehe oben).