865/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde vom

7. Juni 2000, Nr. 932/J, betreffend ,,Ennsnahe Trasse, beehre ich mich Folgendes mitzutei -

len:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2000, Zl.

96/07/0225, mit dem der Bescheid des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft vom

2.10.1996, Zl. 411.241/05 - 14/96, aufgehoben wurde, hat in den Entscheidungsgründen keine

Ausführungen über „Natur - und Artenschutzinteressen“ getroffen. Der VwGH hat festgestellt,

dass das Gesamtprojekt nach § 41 und nicht nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 zu beur -

teilen gewesen wäre. Im Übrigen gibt das Erkenntnis ausreichende Hinweise für die im wei -

teren Verfahren zu berücksichtigenden Gesichtspunkte.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Diese Fragen können erst nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens be -

antwortet werden.

Zu Frage 5:

 

Das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis bietet keinen Anlass zu einer Änderung des Wasser -

rechtsgesetzes 1959.

 

Zu Frage 6:

 

Diese Angelegenheiten des Natur - und Artenschutzes fallen in Gesetzgebung und Vollzie -

hung gemäß Art. 15 B - VG in die Zuständigkeit der Länder. Für Fragen im Zusammenhang

mit der Erlassung der Trassenverordnung ist ebenfalls nicht der Bundesminister für Land -

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sondern der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie zuständig.

 

Zu Frage 7:

 

Für die Erfüllung der Bestimmungen der beiden Naturschutzrichtlinien der Gemeinschaft

(,,Fauna - Flora - Habitat", 92/43/EWG und ,,Vogelschutzrichtlinie“, 79/409/EWG) ist kompetenz -

rechtlich das Land Steiermark zuständig. Wie mir mitgeteilt wurde, ist mit der Europäischen

Kommission vereinbart, ein Verfahren gem. Art. 6 der Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie (Ver -

träglichkeitsprüfung) durchzuführen. Derzeit würden zwischen der Naturschutzabteilung und

der Abteilung für Straßenbau des Landes Steiermark Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des

Art. 6 konzipiert.

 

Zu Frage 8:

 

Es ist mir bekannt, dass es sich beim Wachtelkönigbestand im Mittleren Ennstal um den be -

deutendsten inneralpinen Bestand handelt. Ein vom Land Steiermark in Auftrag gegebenes

Gutachten (Dr. Norbert Schäffer, im Auftrag des Institutes für Naturschutz und Landschafts -

ökologie, Graz) kommt zu dem Schluss, dass es theoretisch möglich ist, Ausgleichsflächen

als Ersatz zur Verfügung zu stellen. Letzten Endes obliegt aber die naturschutzfachliche Be -

urteilung dem Land Steiermark (siehe oben).