866/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 837/J - NR/2000 betreffend zusätzliche Finanz -
mittel an Schulen, die die Abgeordneten Mag Kurt Gaßner und Genossen am 18. Mai 2000
an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zunächst ist grundsätzlich klarzustellen, dass exakt zwischen Schulen des Bundes, den
Pflichtschulen und Privatschulen unterschieden werden muss. Dabei gibt es unterschiedliche
Schulerhalter. Bei den Privatschulen gehe ich aufgrund des Vorwortes zur Anfrage davon aus,
dass nur jene mit Öffentlichkeitsrecht angesprochen sind, auch wenn in den einzelnen Fragen
nur von „privaten Schulen" gesprochen wird.
Ad 1.:
Privatschulen werden stets von einem Schulerhalter betrieben und befinden sich im Bereich
dessen wirtschaftlicher Entscheidungsbefugnis. Welche Wege der Finanzierung der private
Schulerhalter beschreitet ist dessen Entscheidung.
Ad 2, 3. und 4.:
Der Erfolg der einzelnen Schulen in der Nutzung der Instrumente Sponsoring und Werbung
hängt nicht alleine von der Schulart ab, sondern ist einerseits eine Entscheidung inwieweit
diese Möglichkeiten genutzt werden sollen und andererseits vom Einsatz aller Beteiligten im
Schulleben bestimmt. Es kommt dabei, wie zahlreiche Beispiele belegen, auf die Entschei -
dungen und das Engagement an der jeweiligen
Schule an.
Ad 5.:
Den Landesschulräten wurden finanzielle Mittel im selben Ausmaß wie im vergangenen Jahr
zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung des Schulbetriebs wird durch die öffentliche hand
getragen. Die Grenzen von Werbung und Sponsoring sind durch die gesetzlichen Bestimmun -
gen, insbesondere die Aufgaben der österreichischen Schule nach dem SchOG festgelegt.
Ad 6. und 7.:
Lehrerinnen und Lehrer sind Vorbilder für die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen
und sich dieser Vorbildfunktion bewusst. Eine gezielte Werbung im Unterricht fur einzelne
Produkte stände darüber hinaus im Gegensatz zu den Aufgaben der österreichischen Schule
und der Lehrerinnen und Lehrer zur Erziehung zu mündigen und kritischen Staatsbürgern.
Ad 8.:
Das Parlament und der Rechnungshof sind bzw. können sich über das Ausmaß der Finanzie -
rung informieren.
Ad 9.:
Ein Controlling besteht für den Bereich der Bundesschulen nur hier ist dies aufgrund der
Schulerhaltereigenschaft möglich, im Bereich der Pflichtschulen sind die Schulerhalter
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Ein ausführliches Berichtwesen in diesem
Bereich ist weder zweckdienlich noch mit den vorhandenen Personalkapazitäten zu bewälti -
gen.