87/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt und Kollegen
betreffend Plasmaspenden und Hepatitis C
(Nr. 100/J)
Zur vorliegenden Anfrage möchte ich vorweg festhalten, dass die Angelegenheiten
der Plasmapherese erst durch das Plasmapheresegesetz BGBl. Nr. 427/1975, das
mit 1. Jänner 1976 in Kraft getreten ist, in einer eigenen Rechtsgrundlage auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens geregelt wurden. Auf Grund der Skartierungsvor -
schriften sind im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales keine Ak-
tenunterlagen über Vorgänge aus Anfang der 70er Jahre in Bezug auf die Plasma -
pheresestation Gatterburggasse vorhanden.
Die Anfrage wurde jedoch zum Anlass genommen, bei der Magistratsabteilung 15
der Stadt Wien nachzufragen, ob dort Aktenunterlagen aus dem fraglichen Zeitraum
vorhanden sind. Diese Anfrage brachte folgendes Ergebnis:
Zu Frage 1:
In der MA 15 ist ein persönliches Gespräch einer Betroffenen mit Stadtrat Stacher
nicht aktenkundig.
Es existiert allerdings noch ein Schreiben der MA 15 vom 13.5.1974 an Herrn Stadt -
rat Dr. Stacher über die Überprüfung der Ordination eines Facharztes für Anästhesio -
logie, in Wien 19, Gatterburggasse 8. Anlass für die Überprüfung waren Beschwer -
den über hygienische Missstände in dieser Einrichtung. In der Folge erging das ge -
nannte Schreiben an das Büro des amtsführenden Stadtrates der seinerzeitigen Ge -
schäftsgruppe IV, in der die Art der Tätigkeit in der Einrichtung beschrieben wurde.
Die Räumlichkeiten, in denen für die Firma Seroplas Plasma abgenommen wurde,
wurden durch die MA 15 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes überprüft, sol -
che Überprüfungen erfolgten entsprechend § 12 Abs. 2 Ärztegesetz,
BGBl. Nr. 92/1949, nur anlassbezogen.
Zu Frage 2:
Über eine behördliche Schließung der Einrichtung in der Gatterburggasse sind nach
Auskunft dieser Magistratsabteilung bei der MA 15 keine Akten unterlagen vorhan -
den.
Zu Frage 3:
Nach den Unterlagen des Magistrates der Stadt Wien hat die Seroplas Gesellschaft
für Plasma - Forschung und Plasma - Gewinnung GesmbH mit Schreiben vom 2. Juli
1971 eine Anmeldung für das freie Gewerbe „Herstellung von Blutplasma" erstattet.
Das Magistratische Bezirksamt für den 19. Bezirk hat die Anmeldung dieses freien
Gewerbes mit Verständigung vom 13. September 1971 zur Kenntnis genommen.
Am 11. Februar 1978 hat die Gesellschaft eine Konzession für die „Herstellung, Ab -
füllung und Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten (§ 220 Abs. 1
Z 2 GewO 1973)" erlangt. Mit demselben Tag ist die Berechtigung für das freie Ge -
werbe „Herstellung von Blutplasma" erloschen.
Zu Frage 4:
In den vorhandenen Unterlagen der Arbeitsinspektion sind keine Informationen über
die Firma Seroplas bzw. über allfällige Kontrollen der Arbeitsinspektion in dieser Zeit
auffindbar.
Festzuhalten ist, dass die Aufgabe der Arbeitsinspektion darin besteht, den Sicher -
heits - und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewähr -
leisten. Der Schutz von Plasmaspendern vor eventuellen übertragbaren Krankheiten
fällt daher nicht in den Kompetenzbereich der Arbeitsinspektion.
Zu Frage 5:
Baurechtliche Angelegenheiten fallen nicht in meine Zuständigkeit.
Zu Frage 6:
Finanzstrafrechtliche Angelegenheiten fallen nicht in meine Zuständigkeit.
Zu Frage 7:
Im Zusammenhang mit erforderlichen Gewerbeberechtigungen sei auf die Bestim -
mung des § 13 Abs. 2 GewO 1994 hingewiesen. Im Übrigen sehe ich die für die Blut -
und Arzneimittelsicherheit relevanten Regelungen in keinem unmittelbaren Zusam -
menhang mit finanzstrafrechtlich relevanten
Tatbeständen.
Zu Frage 8:
Mir ist nicht bekannt, auf welchen Zeitraum und auf welche Vorfälle sich die Feststel -
lungen des Bundesministeriums für Justiz in seiner Stellungnahme zum Entwurf des
Blutsicherheitsgesetzes beziehen.
Zu Frage 9:
Der Vorschlag wurde diskutiert. Da jedoch in Fällen medizinischer Fehileistungen die
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach den allgemeinen Regelungen
des Haftungsrechts gegenüber den Schädigern erfolgen kann, erscheint eine punk -
tuelle Entschädigungslösung für einen bestimmten Bereich unter dem Gesichtspunkt
des Gleichheitsrechts problematisch.
Zu Frage 10:
Soweit es sich um Aktenunterlagen von Bundes -, Landes - und Gemeindeorganen
handelt, ist auf die Regelungen betreffend Auskunftspflichten hinzuweisen. Im Zu -
sammenhang mit Verwaltungsverfahren haben Parteien das Recht auf Akteneinsicht
(vgl. § 17 AVG). Schließlich sei auf das sich aus dem Behandlungsvertrag ergeben -
de und auch durch die Judikatur abgesicherte Recht des Patienten auf Einsicht in
seine Krankengeschichte hingewiesen. Ein Missstand, zu dessen Beseitigung mein
Ressort aufgerufen wäre, ist mir in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.