871/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 840/J - NR/2000, betreffend „Sofia -

Connection II. Teil (oder die weisrussische Variante); Praktiken der Fa. Oberkofler

Ges.m.b.H., Handel und Transport, Blühnbachstraße 3, 5451 Tenneck", die die

Abgeordneten Maier und Genossen am 18. Mai 2000 an mich gerichtet haben

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Ohne den genauen Sachverhalt anhand geeigneter Unterlagen beurteilen zu können,

kann zu dem konkret geschilderten Fall keine detaillierte Auskunft gegeben werden.

Wird der Vorfall jedoch so verstanden, dass ein belarussischer

Transportunternehmer LKWs eines österreichischen Transportunternehmers

anmietet, und mit diesen Fahrzeugen, gelenkt von belarussischen Staatsbürgern, die

bei der belarussischen Firma beschäftigt sind, Transporte zwischen Österreich und

anderen Mitgliedstaaten durchführt, so sind diese Transporte jedenfalls weder im

Rahmen güterbeförderungsrechtlicher EU - Vorschriften noch im Rahmen des

Güterbeförderungsgesetzes oder einer bilateralen Vereinbarung zulässig und stellen

einen verwaltungsstrafrechtlich zu ahnenden Tatbestand dar, wenn dieser Transport

nicht aufgrund einer Genehmigung der Europäischen Verkehrsministerkonferenz

(CEMT - Genehmigung) durchgeführt wird.

 

Hinsichtlich von Verstößen gegen die EU - Vorschriften oder nationalen Vorschriften

im Bereich des Arbeitsrechtes oder des Aufenthaltsrechtes oder anderer Bereiche

kann mangels Zuständigkeit keine Antwort gegeben werden.

 

Zu den Fragen 2, 3, 5 und 9:

 

Hinsichtlich der Kontrolle des geschilderten Falles ist auf Frage 1 zu verweisen,

wonach ohne eine Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes eine detaillierte Auskunft

nicht möglich ist.

 

Zu den Fragen 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 14:

 

Mangels Zuständigkeit kann zu diesen Fragen keine Antwort gegeben werden.

Grundsätzlich ist jedoch aus verkehrspolitischer Sicht Informationsaustausch,

Zusammenarbeit und gemeinsames Vorgehen aller beteiligten Stellen sowohl auf

nationaler Ebene als auch im Kontakt mit den anderen Mitgliedstaaten erwünscht,

um der geschilderten Praxis wirksame Maßnahmen entgegensetzen zu können.

 

Zu Frage 15:

 

Zuständigkeitshalber betreffen nur die Fragen 3, 5 und 9 das BMVIT. Soweit das

Güterbeförderungsgesetz betroffen ist, ist auf dessen §§ 20 und 21 zu verweisen,

wonach in der Regel als Aufsichtsorgane an der Vollziehung des

Güterbeförderungsgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der

Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit

Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit

Kraftfahrzeugen die Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion sowie in Wahrnehmung

der ihnen sonst obliegenden Aufgabe die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane mitzuwirken

haben.

Soweit das Kraftfahrgesetz betroffen ist, (Verkehrs - und Betriebssicherheit, Lenk -

und Ruhezeiten) ist auf die §§ 123, 131, 136 sowie 102 Abs. ha zu verweisen.

 

Zu den Fragen 16 bis 26:

 

Eine Zusammenarbeit hinsichtlich der Kontrolle güterbeförderungsrechtlicher

Vorschriften und des diesbezüglich erforderlichen Austausches von Informationen

bzw. Daten ist zwischen dem BMVIT, dem BMF, dem BMI und dem BMWA

gewährleistet.

 

Hinsichtlich der Frage nach einem legislativen Handlungsbedarf und Erlässen über

Kooperation ist auszuführen, dass die Mitwirkung aller betroffenen Stellen an der

konkreten Problemlösung rechtlich nicht verankert ist. Ein diesbezüglicher akuter

Handlungsbedarf ist bis dato nicht feststellbar.

 

Ob es Schwerpunktkontrollen in der beschriebenen Form gegeben hat, ist nicht

bekannt.

 

Zu den Fragen 26 und 30:

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Bereich der

Problematik der illegalen Kabotage zuständig für den für das

Güterbeförderungsgesetz relevanten Bereich, d.h. in den in der Anfrage dargestellten

konkreten Fällen für Verstöße gegen die Genehmigungspflicht, sowie für den von der

die Gemeinschaftslizenz normierenden EU - Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates

geregelten Bereich, konkret für Verstöße gegen die Bestimmungen über die

Gemeinschaftslizenz.

 

Eine Koordination der Befugnisse der verschiedenen Behörden im Bereich der

illegalen EU - Kabotage durch Drittstaatenunternehmer ist sicherlich einerseits auf

österreichischer Ebene und andererseits auf EU - Ebene erforderlich. Dasselbe gilt für

den Bereich der Überwachung und Kontrolle. Auf österreichischer Ebene sind - wie

schon weiter oben ausgeführt - die zuständigen Kontrollorgane angewiesen, diese

Problematik eingehender zu kontrollieren. Auf EU - Ebene werden derzeit eine

gemeinsame Vorgangsweise und gemeinsame Hilfsmittel (z.B. ein EU - weiter

Lenkerausweis, aus dem hervorgeht, dass der Lenker in einem EU - Staat nach

dessen rechtlichen Grundlagen ordnungsgemäß beschäftigt ist) ausgearbeitet.

Darüberhinaus hat mein Ressort als rasche innerösterreichische Maßnahme zur

Bekämpfung derartiger illegaler Verkehre eine entsprechende Arbeitsgruppe aller

beteiligten Ministerien zwecks Optimierung der Koordination der erforderlichen

Maßnahme eingerichtet.

 

Zu Frage 27:

 

Insoweit sich diese Fragestellung auf die Fahrer bezieht, muss auf die Zuständigkeit

des BMWA verwiesen werden.

 

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Transporte wird auf die Beantwortung von Frage 1

hingewiesen.

 

Zu den Fragen 28 und 29:

 

Das BMVIT wird jedenfalls die geschilderten Umstände zum Anlass nehmen, um sich

genauere diesbezügliche Informationen zu beschaffen und diese erforderlichenfalls

an die zuständigen Stellen bzw. Kontrollorgane zur Veranlassung der in derartigen

Fällen vorgesehenen Maßnahmen weiterzuleiten.