871/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 840/J - NR/2000, betreffend „Sofia -
Connection II. Teil (oder die weisrussische Variante); Praktiken der Fa. Oberkofler
Ges.m.b.H., Handel und Transport, Blühnbachstraße 3, 5451 Tenneck", die die
Abgeordneten Maier und Genossen am 18. Mai 2000 an mich gerichtet haben
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Ohne den genauen Sachverhalt anhand geeigneter Unterlagen beurteilen zu können,
kann zu dem konkret geschilderten Fall keine detaillierte Auskunft gegeben werden.
Wird der Vorfall jedoch so verstanden, dass ein belarussischer
Transportunternehmer LKWs eines österreichischen Transportunternehmers
anmietet, und mit diesen Fahrzeugen, gelenkt von belarussischen Staatsbürgern, die
bei der belarussischen Firma beschäftigt sind, Transporte zwischen Österreich und
anderen Mitgliedstaaten durchführt, so sind diese Transporte jedenfalls weder im
Rahmen güterbeförderungsrechtlicher EU - Vorschriften noch im Rahmen des
Güterbeförderungsgesetzes oder einer bilateralen Vereinbarung zulässig und stellen
einen verwaltungsstrafrechtlich zu ahnenden
Tatbestand dar, wenn dieser Transport
nicht aufgrund einer Genehmigung der Europäischen Verkehrsministerkonferenz
(CEMT - Genehmigung) durchgeführt wird.
Hinsichtlich von Verstößen gegen die EU - Vorschriften oder nationalen Vorschriften
im Bereich des Arbeitsrechtes oder des Aufenthaltsrechtes oder anderer Bereiche
kann mangels Zuständigkeit keine Antwort gegeben werden.
Zu den Fragen 2, 3, 5 und 9:
Hinsichtlich der Kontrolle des geschilderten Falles ist auf Frage 1 zu verweisen,
wonach ohne eine Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes eine detaillierte Auskunft
nicht möglich ist.
Zu den Fragen 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 14:
Mangels Zuständigkeit kann zu diesen Fragen keine Antwort gegeben werden.
Grundsätzlich ist jedoch aus verkehrspolitischer Sicht Informationsaustausch,
Zusammenarbeit und gemeinsames Vorgehen aller beteiligten Stellen sowohl auf
nationaler Ebene als auch im Kontakt mit den anderen Mitgliedstaaten erwünscht,
um der geschilderten Praxis wirksame Maßnahmen entgegensetzen zu können.
Zu Frage 15:
Zuständigkeitshalber betreffen nur die Fragen 3, 5 und 9 das BMVIT. Soweit das
Güterbeförderungsgesetz betroffen ist, ist auf dessen §§ 20 und 21 zu verweisen,
wonach in der Regel als Aufsichtsorgane an der Vollziehung des
Güterbeförderungsgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der
Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit
Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit
Kraftfahrzeugen die Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion sowie in Wahrnehmung
der ihnen sonst obliegenden Aufgabe die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane mitzuwirken
haben.
Soweit das Kraftfahrgesetz betroffen ist, (Verkehrs - und Betriebssicherheit, Lenk -
und Ruhezeiten) ist auf die §§ 123, 131, 136 sowie 102 Abs. ha zu verweisen.
Zu den Fragen 16 bis 26:
Eine Zusammenarbeit hinsichtlich der Kontrolle güterbeförderungsrechtlicher
Vorschriften und des diesbezüglich erforderlichen Austausches von Informationen
bzw. Daten ist zwischen dem BMVIT, dem BMF, dem BMI und dem BMWA
gewährleistet.
Hinsichtlich der Frage nach einem legislativen Handlungsbedarf und Erlässen über
Kooperation ist auszuführen, dass die Mitwirkung aller betroffenen Stellen an der
konkreten Problemlösung rechtlich nicht verankert ist. Ein diesbezüglicher akuter
Handlungsbedarf ist bis dato nicht feststellbar.
Ob es Schwerpunktkontrollen in der beschriebenen Form gegeben hat, ist nicht
bekannt.
Zu den Fragen 26 und 30:
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Bereich der
Problematik der illegalen Kabotage zuständig für den für das
Güterbeförderungsgesetz relevanten Bereich, d.h. in den in der Anfrage dargestellten
konkreten Fällen für Verstöße gegen die Genehmigungspflicht, sowie für den von der
die Gemeinschaftslizenz normierenden EU - Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
geregelten Bereich, konkret für Verstöße gegen die Bestimmungen über die
Gemeinschaftslizenz.
Eine Koordination der Befugnisse der verschiedenen Behörden im Bereich der
illegalen EU - Kabotage durch Drittstaatenunternehmer ist sicherlich einerseits auf
österreichischer Ebene und andererseits auf EU - Ebene erforderlich. Dasselbe gilt für
den Bereich der Überwachung und Kontrolle. Auf österreichischer Ebene sind - wie
schon weiter oben ausgeführt - die zuständigen Kontrollorgane angewiesen, diese
Problematik eingehender zu kontrollieren. Auf EU - Ebene werden derzeit eine
gemeinsame Vorgangsweise und gemeinsame
Hilfsmittel (z.B. ein EU - weiter
Lenkerausweis, aus dem hervorgeht, dass der Lenker in einem EU - Staat nach
dessen rechtlichen Grundlagen ordnungsgemäß beschäftigt ist) ausgearbeitet.
Darüberhinaus hat mein Ressort als rasche innerösterreichische Maßnahme zur
Bekämpfung derartiger illegaler Verkehre eine entsprechende Arbeitsgruppe aller
beteiligten Ministerien zwecks Optimierung der Koordination der erforderlichen
Maßnahme eingerichtet.
Zu Frage 27:
Insoweit sich diese Fragestellung auf die Fahrer bezieht, muss auf die Zuständigkeit
des BMWA verwiesen werden.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Transporte wird auf die Beantwortung von Frage 1
hingewiesen.
Zu den Fragen 28 und 29:
Das BMVIT wird jedenfalls die geschilderten Umstände zum Anlass nehmen, um sich
genauere diesbezügliche Informationen zu beschaffen und diese erforderlichenfalls
an die zuständigen Stellen bzw. Kontrollorgane zur Veranlassung der in derartigen
Fällen vorgesehenen Maßnahmen weiterzuleiten.