874/AB XXI.GP

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschjossene

schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer und Genossinnen,

haben am 18. Mai 2000 unter der Nummer 827/J, an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend „die Situation von Migrantinnen“ gerichtet.

 

Da eine auf die einzelnen Fragen bezugnehmende Beantwortung vielfache Verweise

erforderlich machen würde, stelle ich der Antwort einen Abriss des geltenden Rechts

voran und beantworte die Anfrage nach den mir vorliegenden Informationen

zusammenfassend wie folgt:

 

Ein Aufenthaltstitel räumt nach österreichischem Recht stets bestimmten und

individualisierbaren Fremden selbst das Aufenthaltsrecht ein. Anders als in anderen

Rechtsordnungen, ist auch im Rahmen des Familiennachzuges der Betroffene Partei

und damit Herr des Verfahrens und nicht etwa der bereits niedergelassene

Familienangehörige („Ankerfremde“).

 

Nach der geltenden Rechtslage erhalten Fremde (unabhängig vom Geschlecht)

auf Antrag nach vier Jahren quotenfrei - eine unbeschränkte

Niederlassungsbewilligung, wenn ihnen die Zuwanderung zum Zwecke der

Familienzusammenführung gestattet wurde. Kann vor Ablauf dieser Frist eine

Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorgelegt werden, dann ist die

Frist von vier Jahren entsprechend zu verkürzen.

 

Ebenso haben Familienangehörige (unabhängig vom Geschlecht) nach Ablauf von

vier Jahren ein Bleiberecht, auch wenn die Voraussetzungen für den

Familiennachzug (z. B. durch Scheidung) weggefallen sind.

 

Dieses auf eine Wartefrist von 4 Jahren ausgerichtete System entspricht auch dem

Art. 13 des Vorschlages der Kommission für eine Richtlinie des Rates betreffend das

Recht auf Familienzusammenführung, wobei jedoch der Richtlinienvorschlag - im

Gegensatz zum geltenden österreichischen Recht - keine Möglichkeiten zur

Fristverkürzung vorsieht.

 

Auf die rechtliche Situation von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, wird im

geltenden Recht in § 10 Abs. 4 FrG Bedacht genommen. Demnach kann Opfern von

Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Täter eine

„humanitäre Aufenthaltserlaubnis“ erteilt werden.

 

Zu der Frage der weiterführenden Maßnahmen verweise ich darauf, dass

gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Kriterien zur

Erstellung einer Integrationsstudie erarbeitet wurden. Neben den wesentlichen

Fragen im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung und dem

beschleunigten Zugang zum Arbeitsmarkt im allgemeinen, ist in dieser Studie

speziell auch ein Punkt den von Gewalt in der Familie betroffenen

Familienangehörigen gewidmet, hiebei soll gerade für diese Personengruppe ein

Höchstmaß an Unabhängigkeit durch Eröffnung des Arbeitsmarktes gewährleistet

werden.

 

Die Ergebnisse dieser Studie sollen eine wesentliche Grundlage zur Evaluierung des

Fremdengesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellen, sich mit

Fragen der Auswirkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt von niedergelassenen

Fremden beschäftigen, Maßnahmen zur Erleichterung des Familiennachzuges (auch

außerhalb der Quote) prüfen und insgesamt die Grundlagen für die konkreten

Maßnahmen zur weitgehenden Harmonisierung von Aufenthaltsrecht und Recht zum

Zugang zum Arbeitsmarkt bilden.

 

Da das Gesamtergebnis der Integrationsstudie erst gegen Jahresende vorliegen

wird, kann ich daher seriöserweise noch keinen genauen Termin für konkrete

Maßnahmen nennen.