874/AB XXI.GP
Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschjossene
schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer und Genossinnen,
haben am 18. Mai 2000 unter der Nummer 827/J, an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „die Situation von Migrantinnen“ gerichtet.
Da eine auf die einzelnen Fragen bezugnehmende Beantwortung vielfache Verweise
erforderlich machen würde, stelle ich der Antwort einen Abriss des geltenden Rechts
voran und beantworte die Anfrage nach den mir vorliegenden Informationen
zusammenfassend wie folgt:
Ein Aufenthaltstitel räumt nach österreichischem Recht stets bestimmten und
individualisierbaren Fremden selbst das Aufenthaltsrecht ein. Anders als in anderen
Rechtsordnungen, ist auch im Rahmen des Familiennachzuges der Betroffene Partei
und damit Herr des Verfahrens und nicht etwa der bereits niedergelassene
Familienangehörige („Ankerfremde“).
Nach der geltenden Rechtslage erhalten Fremde (unabhängig vom Geschlecht)
auf Antrag nach vier Jahren quotenfrei - eine unbeschränkte
Niederlassungsbewilligung, wenn ihnen die Zuwanderung zum Zwecke der
Familienzusammenführung gestattet wurde. Kann vor Ablauf dieser Frist eine
Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorgelegt werden, dann ist die
Frist von vier Jahren entsprechend zu verkürzen.
Ebenso haben Familienangehörige (unabhängig vom Geschlecht) nach Ablauf von
vier Jahren ein Bleiberecht, auch wenn die Voraussetzungen für den
Familiennachzug (z. B. durch Scheidung) weggefallen sind.
Dieses auf eine Wartefrist von 4 Jahren ausgerichtete System entspricht auch dem
Art. 13 des Vorschlages der Kommission für eine Richtlinie des Rates betreffend das
Recht auf Familienzusammenführung, wobei
jedoch der Richtlinienvorschlag - im
Gegensatz zum geltenden österreichischen Recht - keine Möglichkeiten zur
Fristverkürzung vorsieht.
Auf die rechtliche Situation von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, wird im
geltenden Recht in § 10 Abs. 4 FrG Bedacht genommen. Demnach kann Opfern von
Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Täter eine
„humanitäre Aufenthaltserlaubnis“ erteilt werden.
Zu der Frage der weiterführenden Maßnahmen verweise ich darauf, dass
gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Kriterien zur
Erstellung einer Integrationsstudie erarbeitet wurden. Neben den wesentlichen
Fragen im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung und dem
beschleunigten Zugang zum Arbeitsmarkt im allgemeinen, ist in dieser Studie
speziell auch ein Punkt den von Gewalt in der Familie betroffenen
Familienangehörigen gewidmet, hiebei soll gerade für diese Personengruppe ein
Höchstmaß an Unabhängigkeit durch Eröffnung des Arbeitsmarktes gewährleistet
werden.
Die Ergebnisse dieser Studie sollen eine wesentliche Grundlage zur Evaluierung des
Fremdengesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellen, sich mit
Fragen der Auswirkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt von niedergelassenen
Fremden beschäftigen, Maßnahmen zur Erleichterung des Familiennachzuges (auch
außerhalb der Quote) prüfen und insgesamt die Grundlagen für die konkreten
Maßnahmen zur weitgehenden Harmonisierung von Aufenthaltsrecht und Recht zum
Zugang zum Arbeitsmarkt bilden.
Da das Gesamtergebnis der Integrationsstudie erst gegen Jahresende vorliegen
wird, kann ich daher seriöserweise noch keinen genauen Termin für konkrete
Maßnahmen nennen.