875/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 18. Mai 2000 unter

der Nr. 842/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Sofia

Connection II Teil gerichtet.

 

Ein Großteil der Fragen der vorliegenden Anfrage bezieht sich auf Verwaltungsmaterien, die

nach den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes nicht in die Zuständigkeit des

Bundesministers für Inneres fallen oder auf Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der

Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B - VG sind. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn

ich von einer inhaltlichen Beantwortung der Fragen 3 bis 10 und 12 bis 14 absehe.

 

Die meinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Fragen der Anfrage beantworte ich nach den

mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Zum geschilderten Fall kann aus fremdenpolizeilicher Sicht ausgeführt werden, dass

weißrussische Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich ein Visum benötigen, das bei

der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen ist. Soferne die Einreise nach

Österreich mit dem Zweck erfolgt, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, benötigen

weißrussische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel.

Verstöße gegen die bezughabenden Normen stellen allenfalls fremdenrechtlich zu ahndende

Tatbestände dar. Fragen der strafgerichtlichen Ahndung fallen nicht in den

Vollziehungsbereich des Bundesministers für Inneres.

 

Zu den Fragen 2 und 11:

 

Gemäß § 88 des Fremdengesetzes ist die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, diese.

 

Zu den Fragen 15 bis 23:

 

Gemäß § 2 des Sicherheitspolizeigesetzes obliegt die Sicherheitsverwaltung, zu der neben der

Sicherheitspolizei auch die Fremdenpolizei sowie die Überwachung des Eintritts in das

Bundesgebiet und der Austritt aus ihm zählen, den Sicherheitsbehörden, das sind der

Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bezirksverwaltungsbehörden und

Bundespolizeidirektionen.

 

Gemäß § 5 des Sicherheitspolizeigesetzes versehen die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes - Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps, Kriminalbeamten -

korps und Gemeindewachkörper - für die Sicherheitsbehörde den Exekutivdienst. Überdies

normiert § 110 des Fremdengesetzes, dass zur Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres und der

Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes einsetzen können. Außerdem sind nach dieser Norm alle genannten

Organe ermächtigt, Maßnahmen für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem

Fremdengesetz zu setzen, sofern sich der Anlass zum Einschreiten bei Wahrnehmung ihrer

sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer

Bezirksverwaltungs - oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe

ein. Gemäß § 110 Abs. 2 FrG können Angehörige der Gemeindewachkörper mit Zustimmung

der Gemeinde von der Behörde ermächtigt werden, für sie fremdenpolizeilichen

Exekutivdienst zu versehen.

Außerdem sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Organe der

Straßenaufsicht sind, für die unmittelbare Kontrolle auf der Straße in Bezug auf Verkehrs - und

Betriebssicherheit gemäß dem Kraftfahrgesetz sowie für die Kontrolle der Lenk - und

Ruhezeiten nach der EG - Verordnung 3820/85 bzw. 3821/85 zuständig (§102 Abs. 11 a KFG).

Desgleichen sind diese Organe nach § 21 Güterbeförderungsgesetz für die Kontrolle der

Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der unbefugten Gewerbeausübung

zuständig. Dasselbe gilt für die Kontrolle der Frachtpapiere (Frachtbrief nach

Güterbeförderungsgesetz).

 

Die Übermittlung der erforderliche Daten an die zuständigen Behörden erfolgt in diesen

Fällen im Wege der Anzeigen, die von den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes/Organen der Straßenaufsicht erstattet werden, sodass der der Sache nach

gebotene Datenaustausch gewährleistet ist.

 

Unter den in den §§ 33 und 36 FrG genannten Voraussetzungen kann gegen Fremde, die von

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen, in weiterer Folge durch

die zuständige Behörde eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.

 

Die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden ist im Wege der einschreitenden Organe und

der im Gesetz vorgesehenen Anzeige- und Verständigungsverpflichtungen gewährleistet,

weshalb bislang von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den

Fremdenpolizeibehörden kein Bedarf nach spezifischer erlassmäßiger Regelung gesehen

wurde.

 

Nach den mir zur Verfügung stehenden Information sehe ich insgesamt keinen Bedarf nach

zusätzlichen gesetzlichen Regelungen.

 

Zu den Fragen 24 bis 26 sowie 28 und 29:

 

Spezifische ausschließlich diesem Sachverhalt gewidmete fremdenpolizeiliche

Schwerpunktkontrollen sind mir nicht bekannt. Kraftfahrzeuge der genannten Firma sowie

deren Lenker werden so wie bisher Gegenstand der Kontrolle durch die Organe des

öffentliche Sicherheitsdienstes/der Straßenaufsicht sein; sofern sich daraus ergibt, dass

Verwaltungsstraftatbestände verwirklicht wurden, werden Strafverfahren zu führen sein.

 

Es besteht die Absicht, dieser Problematik in Zukunft besonderen Augenmerk mit dem Ziel zu

schenken, die für Kontrollen in diesen komplexen Bereich relevanten Aspekte entsprechend

herauszuarbeiten, damit die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen effektiver überprüft

werden kann.

 

Zu den Fragen 27 und 30:

 

Fremde, die von einem inländischen Unternehmen oder von einem ausländischen

Unternehmen mit einer rechtlich selbständigen Niederlassung bei Transportfahrten in

Österreich als Lenker eingesetzt werden, benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.

Sollten die Fahrten allerdings für ein im Ausland befindliches rechtlich selbständiges

Tochterunternehmen durchgeführt werden und sollten hiebei von der Mutterfirma angemietete

und auf die Tochter zugelassene Fahrzeuge zum Einsatz kommen, benötigen diese Lenker,

sofern ausschließlich Transporte nach Österreich und von Österreich, sowie Transitfahrten

durch Österreich, jedoch keine Transporttätigkeiten innerhalb von Österreich durchgeführt

werden, lediglich ein Visum, das, wie schon oben ausgeführt, bei der zuständigen

Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen wäre.

 

Einen weiteren Harmonisierungsbedarf sehe ich im Hinblick auf die Fundierung dieser

Rechtslage im Schengener Durchführungsübereinkommen derzeit nicht.