876/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 25. Mai 2000 unter

der Nr. 852/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Sofia Connec -

tion mit österreichischer Beteiligung gerichtet.

 

Vorerst möchte ich - wie schon bei der Beantwortung der Anfrage Nr. 842/J - darauf hinwei -

sen, dass sich ein Großteil der Fragen auf Verwaltungsmaterien bezieht, die nach den Be -

stimmungen des Bundesministeriengesetzes nicht in die Zuständigkeit des Bundesministers

für Inneres fallen. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von einer inhaltlichen Beant -

wortung der Fragen 2, 3, 19 und 24 bis 47 absehe.

 

Die meinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Fragen der Anfrage beantworte ich nach den

mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Dieser Artikel war mir bislang nicht bekannt.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Ich verweise auf meine Antworten zu den Fragen 1, 2 und 11 der Anfrage Nr. 842/J und gehe

davon aus, dass in der Frage 5 tatsächlich auf die Frage 4 (statt 24) Bezug genommen werden

sollte.

 

Zu Frage 6:

 

Eine Verbesserung der Koordination der zuständigen Ministerien ist grundsätzlich immer

begrüßenswert.

Zu Frage 7:

 

Ich verweise auf meine Antwort zu den Fragen 15 und 16 der Anfrage Nr. 842/J.

 

Zu Frage 8:

 

Aufenthaltstitel von LKW - Fahrern werden sowohl im Rahmen der Grenzkontrolle als auch im

Rahmen der Schwerpunktaktionen im Binnenland überprüft. Zusätzlich können die zuständi -

gen fremdenpolizeilichen Behörden aus gegebenem Anlass jeweils eigene Aktionen anord -

nen, die auch die Kontrollen von Aufenthaltstitel zum Gegenstand haben.

 

Die Kontrollen selbst werden durch Einsichtnahme in Reisedokumente, Abfrage in den natio-

nalen und Schengener Datenbanken und andere im Einzelfall geeignet erscheinende Mittel

wie etwa durch Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt.

 

Zu den Fragen 9 bis 14:

 

Spezifische und ausschließlich diesem Sachverhalt gewidmete fremdenpolizeiliche Schwer -

punktkontrollen sind mir nicht bekannt. Es liegen mir somit darüber auch keine Aufzeichnun -

gen vor.

 

Es besteht die Absicht, dieser Problematik in Zukunft besonderen Augenmerk mit dem Ziel

zu schenken, die für Kontrollen in diesem komplexen Bereich relevanten Aspekte entspre -

chend herauszuarbeiten, damit die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen effektiver

Überprüft werden kann.

 

Zu Frage 15:

 

Sollten LKW - Fahrer nicht im Besitz eines für den Aufenthaltszweck erforderlichen Einreise -

oder Aufenthaltstitels sein, kann das die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach sich zie -

hen. Überdies können gegen den Fremden aufenthaltsbeendende Maßnahmen wie Auswei -

sung oder Aufenthaltsverbot erlassen werden.

 

Zu Frage 16:

 

Gemäß § 88 FrG obliegt im Ausland die Erteilung von Visa den diplomatischen und den von

Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder den Vertretungsbehör -

den des Schengenstaates, der nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen für die

Erteilung von Visa zuständig ist.

Zu den Fragen 17 und 18:

 

Fremde, die von einem inländischen Unternehmen oder von einem ausländischen Unterneh -

men mit einer rechtlich selbständigen Niederlassung bei Transportfahrten in Österreich als

Lenker eingesetzt werden, benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.

 

Sollten die Fahrten allerdings für ein im Ausland befindliches rechtlich selbständiges Toch -

terunternehmen durchgeführt werden und sollten hiebei von der Mutterfirma angemietete und

auf die Tochter zugelassene Fahrzeuge zum Einsatz kommen, benötigen die Lenker, sofern

ausschließlich Transporte nach Österreich und von Österreich sowie Transitfahrten durch

Österreich, jedoch keine Transporttätigkeiten innerhalb von Österreich durchgeführt werden,

lediglich ein Visum, das, wie schon oben ausgeführt, bei der zuständigen Vertretungsbehörde

im Ausland zu beantragen wäre.

 

Dieses Visum - im Regelfall ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (Typ C) wird, da

für Fernfahrer erteilt, im Falle von Österreich im Feld „Anmerkungen“ mit dem Buchstaben

,,F“ versehen.

 

Zu den Fragen 20 bis 23:

 

Hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten gegenüber solchen Fahrern wird auf die Beantwor -

tung zu Frage 15 verwiesen.

 

Gegen LKW - Eigentümer bestehen aus fremdenrechtlicher Sicht keine Sanktionsmöglichkei -

ten. Personen, die Fremde entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

beschäftigen, haben jedoch gemäß § 103 Abs. 2 FrG die Kosten, die bei der Durchsetzung

einer verhängten Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes entstanden sind sowie die Ko-

sten der Vollziehung der Schubhalt zu tragen.