880/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Pirklhuber, Freundinnen und Freun -

de vom 7. Juni 2000, Nr. 931/J, betreffend Sicherung des Waldes als Erholungsgebiet, beeh -

re ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Ja. Das im § 33 Abs 1 Forstgesetz 1975 festgelegte Recht, den Wald zu Erholungszwecken

zu betreten und sich dort aufzuhalten, wird nur durch fachlich begründete - und erschöpfend

aufgezählte - Ausnahmebestimmungen eingeschränkt. Diese Benützungsbeschränkungen

sind zum einen im Interesse der Sicherheit der Waldbesucher (z. B. Gefährdungsbereiche bei

der forstlichen Bewirtschaftung), zum anderen zum Schutz der forstlichen Kulturen (z.B.

Neu- und Wiederbewaldungsflächen) unabdingbar und sachlich gerechtfertigt.

 

Die in den einzelnen Landesjagdgesetzen vorgesehenen Wildschutzräume und Ruhezonen

bedürfen als jagdliche Sperrgebiete einer Jagdrechtlichen Bewilligung. Im Bewilligungsverfah -

ren werden zumeist Fremdenverkehrsvereine, Alpenvereine oder sonstige betroffene touris -

tische Vereine und Institutionen eingebunden, sodass von vornherein eine allfällige Konflikt -

situation bereinigt werden kann. Bei fachgerechter Situierung und ordnungsgemäßem Voll -

zug können jagdliche Sperrgebiete sehr wohl auch zur Verhinderung waldgefährdender

Wildschäden beitragen.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

 

Durch das Einholen von Länderberichten im September 1999 konnte festgestellt werden,

dass die von den Bundesländern gemeldeten, jagdlichen Sperren eine Größenordnung von

rund 0,8 % der Gesamtwaldfläche Österreichs erreichen. Da es sich in Summe um kleinräu -

mige Flächen handelt, scheint ein ständiger statistischer Erhebungsbedarf seitens des Bun -

desministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht gegeben.

 

Zu Frage 6:

 

Die Studie des Alpenvereines ist dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt. Diese Studie war unter anderem auch Anlass für das

Einholen der oben erwähnten Länderberichte. Bei sachlicher Wertung der eingelangten Be -

richte kann derzeit von keiner unzumutbaren Einschränkung der Wegefreiheit in den öster -

reichischen Wäldern durch Ausweitung von jagdlichen Sperrgebieten gesprochen werden.

 

Zu Frage 7:

 

Angelegenheiten des Jagdrechtes sind gemäß Art 15 Abs 1 B - VG in Gesetzgebung und

Vollziehung ausschließlich Landessache. Der zuständige Gesetzgeber hat jedoch bei Rege -

lung einer in seinen Kompetenzbereich fallenden Materie alle in Betracht kommenden

Rechtsvorschriften der anderen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen. Dem Landesge -

setzgeber ist somit aufgrund der zu beachtenden Rücksichtnahmepflicht verwehrt, Regelun -

gen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität

bundesgesetzlicher Regelungen darstellen.

 

Ergänzend darf auf die Beantwortung zu Frage 6 verwiesen werden.

Zu Frage 8:

 

Eine entsprechende Regelung betreffend das Betretungsrecht von Waldflächen in den Lan -

desjagdgesetzen hatte ich aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eingriff in die Bundeskom -

petenz „Forstwesen“) für bedenklich. Darüber hinaus würde es sich dabei um eine bloße -

aus rechtlicher Sicht überflüssige - Wiederholung einer bereits geltenden Norm - § 33 Abs. 1

ForstG 1975 - handeln. Auch diesfalls würde es dem Landesgesetzgeber jedoch nicht ver -

wehrt sein, Ausnahmen aus jagdlicher Sicht vorzusehen.