880/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Pirklhuber, Freundinnen und Freun -
de vom 7. Juni 2000, Nr. 931/J, betreffend Sicherung des Waldes als Erholungsgebiet, beeh -
re ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ja. Das im § 33 Abs 1 Forstgesetz 1975 festgelegte Recht, den Wald zu Erholungszwecken
zu betreten und sich dort aufzuhalten, wird nur durch fachlich begründete - und erschöpfend
aufgezählte - Ausnahmebestimmungen eingeschränkt. Diese Benützungsbeschränkungen
sind zum einen im Interesse der Sicherheit der Waldbesucher (z. B. Gefährdungsbereiche bei
der forstlichen Bewirtschaftung), zum anderen zum Schutz der forstlichen Kulturen (z.B.
Neu- und Wiederbewaldungsflächen) unabdingbar und sachlich gerechtfertigt.
Die in den einzelnen Landesjagdgesetzen vorgesehenen Wildschutzräume und Ruhezonen
bedürfen als jagdliche Sperrgebiete einer Jagdrechtlichen Bewilligung. Im Bewilligungsverfah -
ren werden zumeist Fremdenverkehrsvereine, Alpenvereine oder sonstige betroffene touris -
tische Vereine und Institutionen eingebunden,
sodass von vornherein eine allfällige Konflikt -
situation bereinigt werden kann. Bei fachgerechter Situierung und ordnungsgemäßem Voll -
zug können jagdliche Sperrgebiete sehr wohl auch zur Verhinderung waldgefährdender
Wildschäden beitragen.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Durch das Einholen von Länderberichten im September 1999 konnte festgestellt werden,
dass die von den Bundesländern gemeldeten, jagdlichen Sperren eine Größenordnung von
rund 0,8 % der Gesamtwaldfläche Österreichs erreichen. Da es sich in Summe um kleinräu -
mige Flächen handelt, scheint ein ständiger statistischer Erhebungsbedarf seitens des Bun -
desministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht gegeben.
Zu Frage 6:
Die Studie des Alpenvereines ist dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt. Diese Studie war unter anderem auch Anlass für das
Einholen der oben erwähnten Länderberichte. Bei sachlicher Wertung der eingelangten Be -
richte kann derzeit von keiner unzumutbaren Einschränkung der Wegefreiheit in den öster -
reichischen Wäldern durch Ausweitung von jagdlichen Sperrgebieten gesprochen werden.
Zu Frage 7:
Angelegenheiten des Jagdrechtes sind gemäß Art 15 Abs 1 B - VG in Gesetzgebung und
Vollziehung ausschließlich Landessache. Der zuständige Gesetzgeber hat jedoch bei Rege -
lung einer in seinen Kompetenzbereich fallenden Materie alle in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften der anderen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen. Dem Landesge -
setzgeber ist somit aufgrund der zu beachtenden Rücksichtnahmepflicht verwehrt, Regelun -
gen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität
bundesgesetzlicher Regelungen darstellen.
Ergänzend darf auf die Beantwortung zu
Frage 6 verwiesen werden.
Zu Frage 8:
Eine entsprechende Regelung betreffend das Betretungsrecht von Waldflächen in den Lan -
desjagdgesetzen hatte ich aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eingriff in die Bundeskom -
petenz „Forstwesen“) für bedenklich. Darüber hinaus würde es sich dabei um eine bloße -
aus rechtlicher Sicht überflüssige - Wiederholung einer bereits geltenden Norm - § 33 Abs. 1
ForstG 1975 - handeln. Auch diesfalls würde es dem Landesgesetzgeber jedoch nicht ver -
wehrt sein, Ausnahmen aus jagdlicher Sicht vorzusehen.