884/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé, Jung und Kollegen haben am 31. Mai
2000 unter der Nr. 866/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
,,Auslandsdienst der Zivildiener“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die ZDG - Novelle 2000 sieht keine Änderung des § 12b ZDG 1986, der den Auslandsdienst
regelt, vor. Die Bestimmungen des § 12b ZDG gelten daher unverändert weiter.
Zu a):
Die Entsendung zu einem Auslandsdienst erfolgt nicht durch das Bundesministerium für Inne -
res, sondern aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen einem Zivildienstpflichtigen
und einer anerkannten Trägerorganisation. Die Entsendung kann jederzeit erfolgen und ist
nicht mit den inländischen Zuweisungsterminen korreliert. Die Trägerorganisationen sind
gesetzlich verpflichtet, den Abschluss eines Vertrages über einen (künftigen) Auslandsdienst,
dessen Unterbrechung und dessen Beendigung dem Bundesministerium für Inneres bekannt
zu geben. Sie sind nicht verpflichtet, den Dienstantritt bekannt zu geben.
Zu b):
Im Jahr 2000 ist eine Trägerorganisation für den Sozialdienst (Institut für Internationale Zu -
sammenarbeit) neu anerkannt worden. Weiters sind für vier bereits anerkannte Trägerorgani -
sationen (Niemals Vergessen, Verein für
die Förderung von Holocaust - Gedenkstätten, Pfarre
Frastanz, Provinz Österreich der Gemeinschaft der Missionsschwestern vorn Kostbaren Blut
und Verein für Dienste im Ausland nach § 12b ZDG 1986) weitere Einsatzstellen anerkannt
worden.
Zu c):
§ 1 2b Abs. 7 ZDG ist in der derzeitigen Form mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 in Kraft ge -
treten. Seither erfolgte kein Widerruf.
Zu Frage 2:
Die Organisation von Gedenk - und Friedensdiensteinrichtungen im Ausland fällt nicht in den
Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres.
Zu Frage 3:
Nach mir vorliegenden Mitteilungen von ausländischen Einrichtungen, an die Auslandsdiener
entsandt wurden, werden das Engagement und die Tätigkeiten der österreichischen Auslands -
diener überaus positiv beurteilt.
Zu Frage 4:
§ 12b Abs. 8 ZDG 1986 ermächtigt, verpflichtet aber nicht, den Bundesminister für Inneres
den anerkannten Trägerorganisationen Kostenersätze bis zu dem Betrag zu gewähren, der
vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung des Zivildienstgesetzes durchschnittlich für einen
Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister
für Inneres mit Verordnung festzustellen und wurde mit Verordnung, BGBl. II Nr. 84/2000,
für das Jahr 1999 mit S 138.991,80 festgestellt.
Im Jahre 1999 wurden solche Kostenersätze vom Bundesministerium für Inneres in der Höhe
von S 12,930.781,90 gewährt. Im Jahr 2000 ‚wurden bisher Kostenersätze in der Höhe von
S 7,174.879,04 gewährt. Weiters liegen für das Jahr 2000 offene Anforderungen in der Höhe
von ca. S 3,9 Mio. vor.