885/AB XXI.GP

 

zur Zahl 855/J - NR/1998

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser und Freundinnen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Auswirkungen der Liberalisierung auf die

VerbraucherInnen“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass bei jedem Liberalisierungsschritt - siehe insbeson -

dere Festnetz - Telefonie - darauf Bedacht genommen wurde, dass die allgemeine

Versorgungspflicht des Monopolisten in einem wettbewerblichen Markt zu substituie -

ren ist. Innerhalb der EU wird dieser Diskurs unter dem Titel „Universaldienst“ ge -

führt. Dies bedeutet, dass eines der im Wettbewerb stehenden Unternehmen staatli -

cherseits damit beauftragt wird, flächendeckend einheitliche Dienstleistungen mit ei -

ner entsprechenden Qualität und zu einem erschwinglichen Preis unter kontrahie -

rungszwang zu erbringen. Ein solcher Universaldienst besteht im Festnetz - Telekom -

Bereich (§ 24 TKG) und wird derzeit von der Telekom - Austria vollzogen. Ebenso be -

steht im Postbereich ein Universaldienst (§ 4 PostG), der derzeit von der PTA er -

bracht wird. Dieses Konzept wird auch als taugliches Instrument für andere Liberali -

sierungsbereiche betrachtet, von denen Endverbraucher betroffen sein werden

(Elektrizität, Gas, öff. Verkehr, Wasser). Ich werde daher solche oder ähnliche Kon -

zepte auch in Zukunft grundsätzlich unterstützen.

Ebenso werde ich mich dafür einsetzen, dass adäquate Maßnahmen zur Schaffung

von Anbieter -, Preis - und Qualitätstransparenz in einem liberalisierten Umfeld ge -

schaffen werden.

 

Sozial motivierte Quersubventionierung bzw. deren Substituierung im Hinblick auf

Endkundenpreise sind in einem liberalisierten Umfeld nicht notwendig, da wettbe -

werblich bedingte Effizienzsteigerungen und Kostensenkungen zu tendenziell niedri -

geren Endkundenpreisen führen und führen werden.

 

Zu 2:

 

Einerseits bietet das Universaldienstkonzept eine Versorgungssicherheit zu er-

schwinglichen Preisen.

 

Andererseits sind und werden Unternehmen mit entsprechenden Marktanteilen

(marktbeherrschende Unternehmen) - wie derzeit schon im Telekommunikationsbe -

reich - wettbewerbsrechtlich dazu zu verpflichten sein, ihre entbündelten Leistungen

in gleichwertiger und nichtdiskriminierender Weise, unter Anwendung kostenorien -

tierter Entgelte und unter dem Verbot von Quersubventionierungen anzubieten. Die -

ses Konzept stellt zumindest für eine Übergangszeit - bis zur Erreichung vollständi -

gen Wettbewerbs - ein taugliches Mittel dar (asymmetrische Regulierung). Danach

werden die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze unter Aufrechterhal -

tung des Universaldienstkonzepts ausreichen, um einen auch für Endverbraucher

nutzbringenden Wettbewerb in den betreffenden Märkten sicherstellen zu können.

 

Zu 3:

Unternehmen mit hoher Marktmacht (marktbeherrschende Unternehmen) sollten

weiterhin für den Übergangszeitraum der asymmetrischen Regulierung bis zur Errei -

chung eines vollständigen Wettbewerbsumfelds - im Telekommunikationsbereich

wie auch in anderen Bereichen der Liberalisierung - dazu verpflichtet sein, die Ent -

gelte ihrer Dienstleistungen vor Inkraftsetzung dann einer Genehmigung durch eine

Regulierungsbehörde unterwerfen zu müssen, wenn sie für Endverbraucher eine

Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Zustand darstellen.

Zu 4:

 

Vorrangigstes Ziel für Verbraucher in einem liberalisierten Umfeld ist die Herstellung

von entsprechender Anbieter -, Preis -  und Qualitätstransparenz. Vorstellbar sind

Verpflichtungen der einzelnen Marktteilnehmer zur Meldung der entsprechenden

Daten an die Regulierungsbehörden, die diese dann in adäquater und vergleichba -

rer Weise aufzubereiten und zu veröffentlichen hätten.

 

Zu 5:

 

Das Universaldienstkonzept stellt ein taugliches Mittel zur Sicherstellung einer flä -

chendeckenden Versorgung auf einem angemessenen Qualitätsniveau zu er -

schwinglichen Preisen dar.

 

Zu 6:

 

Grundsätzlich werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht automatisch zum

Vertragsinhalt. Vielmehr werden sie nach Rechtsprechung und Lehre nur dann ver -

bindlich, wenn sich der Unternehmer dies ausbedingt oder dem Kunden deutlich er -

kennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingun -

gen abschließen will. Zudem muss der Kunde zumindest die Möglichkeit haben,

vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu erlangen. Der Verbindlichkeit von unge -

wöhnlichen und für den Verbraucher nachteiligen Klauseln wird schon durch das all -

gemeine Zivilrecht (§ 864a ABGB) vorgebeugt, auch können Klauseln, die einen Teil

grob benachteiligen, nach § 879 Abs. 3 ABGB unwirksam sein. Der rechtliche

Schutz der Konsumenten und Endverbraucher ist damit schon nach geltendem

Recht gewährleistet.