885/AB XXI.GP
zur Zahl 855/J - NR/1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser und Freundinnen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Auswirkungen der Liberalisierung auf die
VerbraucherInnen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Einleitend ist festzuhalten, dass bei jedem Liberalisierungsschritt - siehe insbeson -
dere Festnetz - Telefonie - darauf Bedacht genommen wurde, dass die allgemeine
Versorgungspflicht des Monopolisten in einem wettbewerblichen Markt zu substituie -
ren ist. Innerhalb der EU wird dieser Diskurs unter dem Titel „Universaldienst“ ge -
führt. Dies bedeutet, dass eines der im Wettbewerb stehenden Unternehmen staatli -
cherseits damit beauftragt wird, flächendeckend einheitliche Dienstleistungen mit ei -
ner entsprechenden Qualität und zu einem erschwinglichen Preis unter kontrahie -
rungszwang zu erbringen. Ein solcher Universaldienst besteht im Festnetz - Telekom -
Bereich (§ 24 TKG) und wird derzeit von der Telekom - Austria vollzogen. Ebenso be -
steht im Postbereich ein Universaldienst (§ 4 PostG), der derzeit von der PTA er -
bracht wird. Dieses Konzept wird auch als taugliches Instrument für andere Liberali -
sierungsbereiche betrachtet, von denen Endverbraucher betroffen sein werden
(Elektrizität, Gas, öff. Verkehr, Wasser). Ich werde daher solche oder ähnliche Kon -
zepte auch in Zukunft grundsätzlich
unterstützen.
Ebenso werde ich mich dafür einsetzen, dass adäquate Maßnahmen zur Schaffung
von Anbieter -, Preis - und Qualitätstransparenz in einem liberalisierten Umfeld ge -
schaffen werden.
Sozial motivierte Quersubventionierung bzw. deren Substituierung im Hinblick auf
Endkundenpreise sind in einem liberalisierten Umfeld nicht notwendig, da wettbe -
werblich bedingte Effizienzsteigerungen und Kostensenkungen zu tendenziell niedri -
geren Endkundenpreisen führen und führen werden.
Zu 2:
Einerseits bietet das Universaldienstkonzept eine Versorgungssicherheit zu er-
schwinglichen Preisen.
Andererseits sind und werden Unternehmen mit entsprechenden Marktanteilen
(marktbeherrschende Unternehmen) - wie derzeit schon im Telekommunikationsbe -
reich - wettbewerbsrechtlich dazu zu verpflichten sein, ihre entbündelten Leistungen
in gleichwertiger und nichtdiskriminierender Weise, unter Anwendung kostenorien -
tierter Entgelte und unter dem Verbot von Quersubventionierungen anzubieten. Die -
ses Konzept stellt zumindest für eine Übergangszeit - bis zur Erreichung vollständi -
gen Wettbewerbs - ein taugliches Mittel dar (asymmetrische Regulierung). Danach
werden die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze unter Aufrechterhal -
tung des Universaldienstkonzepts ausreichen, um einen auch für Endverbraucher
nutzbringenden Wettbewerb in den betreffenden Märkten sicherstellen zu können.
Zu 3:
Unternehmen mit hoher Marktmacht (marktbeherrschende Unternehmen) sollten
weiterhin für den Übergangszeitraum der asymmetrischen Regulierung bis zur Errei -
chung eines vollständigen Wettbewerbsumfelds - im Telekommunikationsbereich
wie auch in anderen Bereichen der Liberalisierung - dazu verpflichtet sein, die Ent -
gelte ihrer Dienstleistungen vor Inkraftsetzung dann einer Genehmigung durch eine
Regulierungsbehörde unterwerfen zu müssen, wenn sie für Endverbraucher eine
Verschlechterung gegenüber dem bisherigen
Zustand darstellen.
Zu 4:
Vorrangigstes Ziel für Verbraucher in einem liberalisierten Umfeld ist die Herstellung
von entsprechender Anbieter -, Preis - und Qualitätstransparenz. Vorstellbar sind
Verpflichtungen der einzelnen Marktteilnehmer zur Meldung der entsprechenden
Daten an die Regulierungsbehörden, die diese dann in adäquater und vergleichba -
rer Weise aufzubereiten und zu veröffentlichen hätten.
Zu 5:
Das Universaldienstkonzept stellt ein taugliches Mittel zur Sicherstellung einer flä -
chendeckenden Versorgung auf einem angemessenen Qualitätsniveau zu er -
schwinglichen Preisen dar.
Zu 6:
Grundsätzlich werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht automatisch zum
Vertragsinhalt. Vielmehr werden sie nach Rechtsprechung und Lehre nur dann ver -
bindlich, wenn sich der Unternehmer dies ausbedingt oder dem Kunden deutlich er -
kennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingun -
gen abschließen will. Zudem muss der Kunde zumindest die Möglichkeit haben,
vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu erlangen. Der Verbindlichkeit von unge -
wöhnlichen und für den Verbraucher nachteiligen Klauseln wird schon durch das all -
gemeine Zivilrecht (§ 864a ABGB) vorgebeugt, auch können Klauseln, die einen Teil
grob benachteiligen, nach § 879 Abs. 3 ABGB unwirksam sein. Der rechtliche
Schutz der Konsumenten und Endverbraucher ist damit schon nach geltendem
Recht gewährleistet.