886/AB XXI.GP

 

zur Zahl 861/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Datenschutz“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Allgemeine Angelegenheiten des Datenschutzes ressortieren nach der Anlage zu

§ 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zum Bundeskanzleramt (Teil 2 Abschnitt A

Z 11). Zur Vollziehung des Datenschutzgesetzes 2000 ist demnach in erster Linie

der Bundeskanzler allein berufen, soweit nicht auch der Wirkungsbereich eines an -

deren Bundesministers berührt ist (§ 64 DSG 2000).

 

Zu 1:

 

Auch die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung an den Bundespräsi -

denten für die Bestellung der Mitglieder der Datenschutzkommission obliegt gemäß

§ 36 Abs. 2 DSG 2000 federführend dem Bundeskanzler.

 

Die Justiz ist jedoch insofern tangiert, als ein Mitglied der Datenschutzkommission

dem Richterstand angehören muss und vor der Bestellung des richterlichen Mit -

glieds ein Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu erstatten

ist.

 

Ich schicke weiters voraus, dass die Datenschutzkommission bereits auf Grund der

geltenden Rechtslage als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne der

Bestimmung des Artikels 133 Z 4 des Bundes - Verfassungsgesetzes eingerichtet ist,

weshalb sich die Frage nach einer Reform der Datenschutzkommission in Richtung

eines Kollegialorgans mit richterlichem Einschlag nicht stellt. Gemäß § 36 DSG

2000 besteht die Datenschutzkommission aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag

der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt

werden. Eines dieser sechs Mitglieder, die alle rechtskundig sein müssen, muss

dem Richterstand angehören. Gemäß § 39 Abs. 2 DSG 2000 führt das richterliche

Mitglied den Vorsitz in der Datenschutzkommission. Die Weisungsfreiheit der Mit -

glieder der Datenschutzkommission in Ausübung ihres Amtes ist im Rahmen einer

Verfassungsbestimmung (§ 37 Abs. 1 DSG 2000) verankert.

 

Zu 2. 4 bis 9 und 11:

 

Diese Fragen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes. Ich er-

suche um Verständnis, dass ich daher dazu nicht Stellung nehmen kann.

 

Zu 3:

 

Die Abwehr von Datenschutzverletzungen durch private Datenverarbeiter hat schon

als Ausfluss des Persönlichkeitsschutzes - und damit als höchstpersönliches Recht -

der uneingeschränkten Parteiendisposition zu unterliegen. Sie erfolgt in einem kon -

tradiktorischen Zwei - Parteien - Verfahren und ist daher in dogmatischer Hinsicht dem

Zivilprozess zuzuordnen. Auch würden der dem Wesen des Außerstreitverfahrens

eigene Fürsorgecharakter, der hohe Stellenwert des öffentlichen Interesses und der

Grundsatz der Amtswegigkeit einer Übernahme in das Verfahren außer Streitsa -

chen entgegenstehen. Desgleichen geht es bei der Durchsetzung der in der Anfrage

angeführten Ansprüche in der Regel nicht um ein rechtsvorsorgendes oder rechts -

gestaltendes Mehrparteienverfahren, das einen Wechsel der Verfahrensart nahele -

gen würde. Eine Verlagerung in das außerstreitige Verfahren scheint mir somit nicht

sinnvoll.

 

Zu 10:

 

Nach § 17 Abs. 3 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 sind (u.a.) Datenanwendun -

gen für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nur

insoweit von der Meldepflicht ausgenommen, als dies zur Verwirklichung des

Zwecks der Datenanwendung notwendig ist.

 

Im Übrigen dürfen (meldepflichtige) Datenanwendungen, die strafrechtlich relevante

Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000 enthalten, grundsätz -

lich erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission auf -

genommen werden (vgl. § 18 des Datenschutzgesetzes 2000).

Zu 12:

 

Da der Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (also das Grund -

recht auf Datenschutz gemäß der Verfassungsbestimmung in Art. 1 des Daten -

schutzgesetzes 2000) nur dann besteht, wenn (noch) ein schutzwürdiges Geheim -

haltungsinteresse gegeben ist - das durch die Zustimmung des Betroffenen zur Ver -

wendung seiner Daten ex lege ausgeschlossen wird -, ist von einem individuellen

und höchstpersönlichen Charakter des Anspruchs auf Abwehr von Datenschutzver -

letzungen auszugehen. Die ausdrückliche Berücksichtigung der Interessenslage des

jeweils Betroffenen steht einer eigenständigen, von der Zustimmung des Betroffe -

nen unabhängigen Klagebefugnis Dritter grundsätzlich entgegen. Ein Verbandskla -

gerecht - zur Wahrung der Interessen eines unbestimmten Personenkreises nach

dem Vorbild des UWG - ließe sich mit dieser einzelfallbezogenen Beurteilung der

Zulässigkeit des Eingriffs nicht vereinbaren und würde - für seine erfolgreiche Gel -

tendmachung - auch ein Auskunftsrecht des Verbandes voraussetzen, das mit dem

Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und der besonderen Vertraulichkeit der

personenbezogenen Daten in unüberwindbarem Gegensatz stünde.

 

Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht, wo bei Verstößen üblicherweise ein unbe -

stimmter Personenkreis von Mitbewerbern, potenzi ellen Vertragspartnern und Kon -

sumenten betroffen ist, führt das Vorliegen einer Verletzung des Datenschutzes pri -

mär zu einem Richtigstellungs - und Löschungsanspruch des Betroffenen (§ 27 DSG

2000), während dem Unterlassungsanspruch nur nachgeordnete Bedeutung zu -

kommt. Ob einer allfälligen Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt wird,

könnte - auf Grund seines Auskunftsrechts und der Geheimhaltungspflicht des Da -

tenverarbeiters (des Auftraggebers im Sinne der Terminologie des DSG 2000) -

auch lediglich der einzelne Betroffene feststellen, soweit die Rechtsverletzung nicht

durch eine Veröffentlichung (beispielsweise in einem Kommunikationsmedium) er -

folgt.

 

Eine Verbandsklagebefugnis würde daher meines Erachtens ein Umdenken über

das Wesen des Datenschutzes - nicht mehr als höchstpersönliches Recht des Ein -

zelnen, sondern als gemeinsames Recht einer bestimmten Personengruppe - vor -

aussetzen. Derartig grundlegende rechtspolitische Erwägungen zum Datenschutz

fallen jedoch nicht in meinen Wirkungsbereich, sondern in den des Bundeskanzlers.

Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmen datenschutzge -

setzwidrige Klauseln enthalten, hat auch schon bisher der Verein für Konsumenten -

Information (VKI) eine Abmahnurig, bzw. bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklä -

rung eine Klage erstattet.