887/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 857/J betreffend
Verbesserung der rechtlichen Stellung der KonsumentInnen, welche die Abgeordneten
Moser, Freundinnen und Freunde am 26. Mai 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 8 der Anfrage:
Auf die Beantwortung der gleichlautenden parlamentarischen Anfrage Nr. 527/3 vom
21. März 2000 wird verwiesen.
Zu Frage 2 wird ergänzend angemerkt, dass eine Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes
(PrAG), die der Umsetzung der Preisangabenrichtlinie dient, bereits vom Parlament
verabschiedet wurde.
Abgesehen davon, dass im Interesse des Verbraucherschutzes die Pflicht zur Angabe des
Grundpreises wesentlich erweitert wird (keine
Bindung an Wertereihen, keine Einschränkung
auf verpackte Sachgüter), soll durch die Integration der Bestimmungen über die
Grundpreisauszeichnung in das PrAG auch die Übersichtlichkeit der
Preisauszeichnungsbestimmungen erhöht werden. Ferner wird der Geltungsbereich des
Preisauszeichnungsgesetzes im Hinblick auf die Preisauszeichnung bei Sachgütern u.a. auf
landwirtschaftliche Betriebe ausgedehnt.
Darüber hinaus bestehen die Ausnahmen für rezeptpflichtige Arzneimittel und bestimmte
Luxusgüter nicht mehr.
Während bei Lebensmitteln bereits unmittelbar aufgrund des Gesetzes eine umfassende
Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises besteht und die Bezeichnung von Ausnahmen
dem Verordnungsgeber vorbehalten ist, sind Nicht - Lebensmittel, bei denen der Grundpreis
verpflichtend anzugeben ist, durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mittels
Verordnung zu bestimmen. Ein Verordnungsentwurf, der derartige Listen enthält, wurde
bereits in Begutachtung geschickt, um ein rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung, die als
Ergänzung zur Umsetzung der Preisangabenrichtlinie erforderlich ist, sicherzustellen.