887/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 857/J betreffend

Verbesserung der rechtlichen Stellung der KonsumentInnen, welche die Abgeordneten

Moser, Freundinnen und Freunde am 26. Mai 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 8 der Anfrage:

 

Auf die Beantwortung der gleichlautenden parlamentarischen Anfrage Nr. 527/3 vom

21. März 2000 wird verwiesen.

 

Zu Frage 2 wird ergänzend angemerkt, dass eine Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes

(PrAG), die der Umsetzung der Preisangabenrichtlinie dient, bereits vom Parlament

verabschiedet wurde.

Abgesehen davon, dass im Interesse des Verbraucherschutzes die Pflicht zur Angabe des

Grundpreises wesentlich erweitert wird (keine Bindung an Wertereihen, keine Einschränkung

auf verpackte Sachgüter), soll durch die Integration der Bestimmungen über die

Grundpreisauszeichnung in das PrAG auch die Übersichtlichkeit der

Preisauszeichnungsbestimmungen erhöht werden. Ferner wird der Geltungsbereich des

Preisauszeichnungsgesetzes im Hinblick auf die Preisauszeichnung bei Sachgütern u.a. auf

landwirtschaftliche Betriebe ausgedehnt.

Darüber hinaus bestehen die Ausnahmen für rezeptpflichtige Arzneimittel und bestimmte

Luxusgüter nicht mehr.

 

Während bei Lebensmitteln bereits unmittelbar aufgrund des Gesetzes eine umfassende

Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises besteht und die Bezeichnung von Ausnahmen

dem Verordnungsgeber vorbehalten ist, sind Nicht - Lebensmittel, bei denen der Grundpreis

verpflichtend anzugeben ist, durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mittels

Verordnung zu bestimmen. Ein Verordnungsentwurf, der derartige Listen enthält, wurde

bereits in Begutachtung geschickt, um ein rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung, die als

Ergänzung zur Umsetzung der Preisangabenrichtlinie erforderlich ist, sicherzustellen.