889/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 850/J - NR/2000, betreffend „Sofia -

Connection mit österreichischer Beteiligung (z.B. Fa. Augustin, Salzburg und Fa.

Walter, Niederösterreich)", die die Abgeordneten Maier und Genossen am 25. Mai

2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Ja

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Grundsätzlich ist zum Problem der illegalen Kabotage auszuführen, dass aufgrund

der damit verbundenen Umgehung von arbeits - und aufenthaltsrechtlichen

Vorschriften aber auch sonstiger für den Straßengüterverkehr relevanter Vorschriften

wie Marktzugangs - und Berufszugangsbestimmungen oder verschiedenster

Genehmigungssysteme und den daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen,

die illegale Kabotage von Unternehmen aus den Mittel - und Osteuropäischen

Staaten (oder vielmehr von in die Mittel - und Osteuropäischen Staaten ausgeflaggten

EU/EWR - Unternehmen) in der Gemeinschaft als ein sehr ernsthaftes zu betrachten

ist. Eine gleichgelagerte Problematik weist die Praxis der Anmietung von EU/EWR -

Fahrzeugen durch Unternehmen aus den Mittel - und Osteuropäischen Staaten auf.

Zwischen meinem Ressort und den für die Kontrolle der einschlägigen Vorschriften

zuständigen Stellen herrscht eine enge Zusammenarbeit

 

Insbesondere wurden die Kontrollorgane sowohl an den Außengrenzen Österreichs

als auch die Mobilen Überwachungsgruppen (MÜG) mit Hilfe einer ausführlichen

Darlegung der einschlägigen Rechtslage angewiesen, dieser Problematik

besonderes Augenmerk zu widmen.

 

Auf internationaler Ebene läuft derzeit in den zuständigen EU - Gremien eine Initiative,

an der Österreich ‚vertreten durch mein Ressort, teilnimmt. Durch ein gemeinsames

Vorgehen soll vor allem hinsichtlich der Kontrolle die illegale Kabotage im EU/EWR -

Raum eingedämmt werden.

 

Weiters wurde die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen in Österreich

mittels der Einrichtung einer Arbeitsgruppe, in der natürlich auch die Ergebnisse der

EU - Initiative laufend einfließen, intensiviert und werden laufend konkrete

Maßnahmen gesetzt wie z.B. in Form von gemeinsamen Anweisungen an die

Kontrollorgane.

 

Zu Frage 4:

Hinsichtlich des Güterbeförderungsrechtes wird gegen §§ 7 bis 9 und § 23 als

zugehörige Strafbestimmung verstoßen. Als Mindestgeldstrafe ist eine Summe von

20.000,-- ATS festgelegt. Hinsichtlich der anderen Gesetzesmaterien darf auf die

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bzw. des

Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen verwiesen werden.

 

Zu Frage 5:

Offenbar ist Frage 24 ein falscher Bezug. Unter der Annahme, dass es sich hierbei

um die in Frage 4 genannten Rechtsgebiete handelt, sind dies hinsichtlich des

Güterbeförderungsgesetzes die örtlich in Betracht kommenden

Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Organe der Straßenaufsicht, soweit diese

hierzu in den Gesetzesmaterien berufen sind.

Zu Frage 6:

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Bereich der

Problematik der illegalen Kabotage zuständig für den für das

Güterbeförderungsgesetz relevanten Bereich, d.h. in den in der Anfrage dargestellten

konkreten Fällen für Verstöße gegen die Genehmigungspflicht, sowie für den von der

die Gemeinschaftslizenz normierenden EU - Verordnung (EWG) Nr.881/92 des Rates

geregelten Bereich, konkret für Verstöße gegen die Bestimmungen über die

Gemeinschaftslizenz.

 

Eine Koordination der Befugnisse der verschiedenen Behörden im Bereich der

illegalen EU - Kabotage durch Drittstaatenunternehmer ist aus meiner Sicht sicherlich

einerseits auf österreichischer Ebene als auch auf EU - Ebene erforderlich und

wünschenswert. Dasselbe gilt für den Bereich der Überwachung und Kontrolle. Auf

österreichischer Ebene sind - wie schon weiter oben ausgeführt - die zuständigen

Kontrollorgane angewiesen, diese Problematik eingehender zu kontrollieren. Auf EU -

Ebene wird derzeit eine gemeinsame Vorgangsweise und gemeinsame Hilfsmittel

(z.B. ein EU - weiter Lenkerausweis, aus dem hervorgeht, dass der Lenker in einem

EU - Staat nach dessen rechtlichen Grundlagen ordnungsgemäß beschäftigt ist)

ausgearbeitet.

 

Zu den Fragen 7 bis 18:

Die Beantwortung dieser Fragen liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.

 

Zu Frage 19:

Hierzu ist grundsätzlich anzumerken, dass hinsichtlich des

Güterbeförderungsrechtes auf Gemeinschaftsebene sowohl die Kabotage innerhalb

eines Mitgliedstaates als auch die innergemeinschaftliche Güterbeförderung für

EU/EWR - Unternehmer nur aufgrund einer Gemeinschaftslizenz ausgeübt werden

darf.

 

Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung für Drittstaatenfrächter - soferne es

sich um grenzüberschreitende Fahrten handelt - ist nur aufgrund einer

Genehmigung der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (CEMT - Genehmigung)

zulässig. Die Kabotage eines Drittstaatenfrächters innerhalb Österreichs ist

grundsätzlich unzulässig.

 

Die Darstellung der Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechtes, des

Aufenthaltsrechtes etc. liegt nicht in meiner Zuständigkeit.

 

Zu den Fragen 20 bis 23:

Die Beantwortung dieser Fragen liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.

 

Zu den Fragen 24, 28 und 29:

Meinem Ressort liegen keine diesbezüglichen Informationen vor, da das

Güterbeförderungsgesetz keine Meldepflicht für derartige Unternehmensformen

vorschreibt.

 

 

Zu den Fragen 25, 26 und 27:

Zu den Fragen 25 bis einschließlich 27 liegen dem BMVIT keine genauen Daten vor.

Hierzu müssten die Landeshauptleute als zuständige Konzessionsbehörde befasst

werden, was jedoch aufgrund der Beantwortungsfrist dieser Anfrage nicht möglich

ist. Aufgrund einer Kurzumfrage bei der zuständigen Interessensvertretung sind in

Österreich rund 900 Speditionsunternehmen und 11.300

Güterbeförderungsunternehmen angemeldet. Darüberhinaus sind derzeit rund

30.200 LKWs über 3,5 Tonnen Nutzlast (einschließlich Sattelzugfahrzeuge) im

fuhrgewerblichen Verkehr angemeldet.

 

Zu den Fragen 30 und 31:

Die Beantwortung dieser Fragen liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.

 

Zu den Fragen 32 bis 35:

Gemäß Art. 16 der genannten EU - Verordnung muss alle 2 Jahre ein Bericht an die

Europäische Kommission vorgelegt werden. Der nächste Bericht ist erst im

September 2001 fällig. Daher liegen derzeit außer von Kärnten und Wien noch keine

Länderberichte für das Jahr 1999 vor.

Zu den Fragen 36 bis 38:

Über diesen Vorgang an der deutschösterreichischen Grenze liegen meinem

Ressort – auch mangels Zuständigkeit in arbeitsrechtlicher Hinsicht - bis dato keine

Informationen vor. Die in der parlamentarischen Anfrage dargestellten Sachverhalte

werden jedoch zum Anlass genommen, alle relevanten Informationen zu beschaffen

und diese erforderlichenfalls an die zuständigen Stellen bzw. Kontrollorgane zur

Veranlassung der in derartigen Fällen vorgesehenen Maßnahmen weiterzuleiten.

 

Zu den Fragen 39 und 40:

Die Beantwortung der Frage nach der Einrichtung einer europäischen

Kontrollbehörde oder eines europäischen Sozialversicherungsausweises fällt nicht in

meine Zuständigkeit.

 

Grundsätzlich ist jedoch aus meiner Sicht das Problem der illegalen Kabotage - wie

schon unter den Fragen 2 und 3 dargestellt - aufgrund der Umgehung von arbeits -

und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften aber auch sonstiger für den

Straßengüterverkehr relevanter Vorschriften wie Marktzugangs - und

Berufszugangsbestimmungen oder verschiedenster Genehmigungssysteme ein den

Güterverkehrsmarkt und den Arbeitsmarkt im Güterverkehrsgewerbe erheblich

beeinträchtigendes und verzerrendes Phänomen und jede Maßnahme, die geeignet

ist, dem Einhalt zu gebieten, begrüßenswert.

 

Als erster Schritt im Sinne einer "Sofortmaßnahme" gegen die illegale EU - Kabotage

ist das effiziente Zusammenwirken aller österreichischen beteiligten Stellen

hinsichtlich Informationsaustausch, Koordination der Zuständigkeiten und effiziente

und verstärkte Kontrollen erforderlich. Diesbezügliche Maßnahmen wurden

größtenteils schon in die Wege geleitet.

 

Nachhaltig werden jedoch nur Maßnahmen auf gesamteuropäischer Ebene gegen

die illegale innergemeinschaftliche Kabotage wirksam sein. in diesem Sinne spreche

ich mich für ein gemeinsames Vorgehen auf europäischer Ebene in allen für die

Wirksamkeit der Maßnahmen erforderlichen Bereichen aus. Beispielhaft darf hier der

anlässlich einer EU - Arbeitsgruppe zum Thema vorgebrachte Vorschlag sein, einen

EU - weiten Fahrausweis einzuführen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Lenker

des Fahrzeuges in einem Mitgliedstaat der EU nach den nationalen Vorschriften

dieses Staates ordnungsgemäß in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht.

 

Darüberhinaus hat mein Ressort - wie bereits unter Frage 3 ausgeführt - als rasche

innerösterreichische Maßnahme zur Bekämpfung derartiger illegaler Verkehre eine

entsprechende Arbeitsgruppe aller beteiligten Ministerien eingerichtet und wird in

Kürze eine gemeinsame Dienstanweisung an die Kontrollorgane zur Problematik

"Drittstaatenfrächter auf EU/EWR - LKW" herausgegeben

 

Zu Frage 41:

Die Höhe dieser Verluste kann nicht eindeutig beziffert werden. Jedoch darf

angenommen werden, dass das Ausmaß des volkswirtschaftlichen Schadens

(Kapitalabfluss, Wettbewerbsverzerrung, Arbeitsplatzverluste, Lohndumping etc.)

durch die Praxis der illegalen Beschäftigung von Lenkern aus Drittstaaten bzw. der

illegalen Kabotage im Zusammenhang mit der Praxis der Auslagerung von

Unternehmen in die Mittel - und Osteuropäischen Staaten nicht unbeträchtlich ist.

 

Zu den Fragen 42 und 43:

Diese liegen nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.

 

Zu den Fragen 44 bis 47:

Am 23. März 2000 fand eine EU - Arbeitsgruppe zu diesem Thema statt. Das Problem

der Fahrer aus Mittel - und Osteuropäischen Staaten auf EU - LKWs bzw. illegale

Kabotage stellt für nahezu alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein

ernsthaftes Problem dar. Außer Streit steht, dass die Zusammenarbeit in diesem

Bereich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und den betroffenen Stellen in den

Mitgliedstaaten sicherlich noch weiter zu intensivieren ist. Aus meiner Sicht ist ein

Vorgehen auf Gemeinschaftsebene sehr zu begrüßen, da langfristig nur

gemeinsame Maßnahmen und harmonisierte Vorschriften auf EU - Ebene ein

wirksames Mittel gegen die oben dargestellte Praxis sein können. Siehe auch die

Beantwortung der Fragen 39 und 40.