889/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 850/J - NR/2000, betreffend „Sofia -
Connection mit österreichischer Beteiligung (z.B. Fa. Augustin, Salzburg und Fa.
Walter, Niederösterreich)", die die Abgeordneten Maier und Genossen am 25. Mai
2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Ja
Zu den Fragen 2 und 3:
Grundsätzlich ist zum Problem der illegalen Kabotage auszuführen, dass aufgrund
der damit verbundenen Umgehung von arbeits - und aufenthaltsrechtlichen
Vorschriften aber auch sonstiger für den Straßengüterverkehr relevanter Vorschriften
wie Marktzugangs - und Berufszugangsbestimmungen oder verschiedenster
Genehmigungssysteme und den daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen,
die illegale Kabotage von Unternehmen aus den Mittel - und Osteuropäischen
Staaten (oder vielmehr von in die Mittel - und Osteuropäischen Staaten ausgeflaggten
EU/EWR - Unternehmen) in der Gemeinschaft als ein sehr ernsthaftes zu betrachten
ist. Eine gleichgelagerte Problematik weist die Praxis der Anmietung von EU/EWR -
Fahrzeugen durch Unternehmen aus den Mittel -
und Osteuropäischen Staaten auf.
Zwischen meinem Ressort und den für die Kontrolle der einschlägigen Vorschriften
zuständigen Stellen herrscht eine enge Zusammenarbeit
Insbesondere wurden die Kontrollorgane sowohl an den Außengrenzen Österreichs
als auch die Mobilen Überwachungsgruppen (MÜG) mit Hilfe einer ausführlichen
Darlegung der einschlägigen Rechtslage angewiesen, dieser Problematik
besonderes Augenmerk zu widmen.
Auf internationaler Ebene läuft derzeit in den zuständigen EU - Gremien eine Initiative,
an der Österreich ‚vertreten durch mein Ressort, teilnimmt. Durch ein gemeinsames
Vorgehen soll vor allem hinsichtlich der Kontrolle die illegale Kabotage im EU/EWR -
Raum eingedämmt werden.
Weiters wurde die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen in Österreich
mittels der Einrichtung einer Arbeitsgruppe, in der natürlich auch die Ergebnisse der
EU - Initiative laufend einfließen, intensiviert und werden laufend konkrete
Maßnahmen gesetzt wie z.B. in Form von gemeinsamen Anweisungen an die
Kontrollorgane.
Zu Frage 4:
Hinsichtlich des Güterbeförderungsrechtes wird gegen §§ 7 bis 9 und § 23 als
zugehörige Strafbestimmung verstoßen. Als Mindestgeldstrafe ist eine Summe von
20.000,-- ATS festgelegt. Hinsichtlich der anderen Gesetzesmaterien darf auf die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bzw. des
Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen verwiesen werden.
Zu Frage 5:
Offenbar ist Frage 24 ein falscher Bezug. Unter der Annahme, dass es sich hierbei
um die in Frage 4 genannten Rechtsgebiete handelt, sind dies hinsichtlich des
Güterbeförderungsgesetzes die örtlich in Betracht kommenden
Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Organe der Straßenaufsicht, soweit diese
hierzu in den Gesetzesmaterien berufen sind.
Zu Frage 6:
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Bereich der
Problematik der illegalen Kabotage zuständig für den für das
Güterbeförderungsgesetz relevanten Bereich, d.h. in den in der Anfrage dargestellten
konkreten Fällen für Verstöße gegen die Genehmigungspflicht, sowie für den von der
die Gemeinschaftslizenz normierenden EU - Verordnung (EWG) Nr.881/92 des Rates
geregelten Bereich, konkret für Verstöße gegen die Bestimmungen über die
Gemeinschaftslizenz.
Eine Koordination der Befugnisse der verschiedenen Behörden im Bereich der
illegalen EU - Kabotage durch Drittstaatenunternehmer ist aus meiner Sicht sicherlich
einerseits auf österreichischer Ebene als auch auf EU - Ebene erforderlich und
wünschenswert. Dasselbe gilt für den Bereich der Überwachung und Kontrolle. Auf
österreichischer Ebene sind - wie schon weiter oben ausgeführt - die zuständigen
Kontrollorgane angewiesen, diese Problematik eingehender zu kontrollieren. Auf EU -
Ebene wird derzeit eine gemeinsame Vorgangsweise und gemeinsame Hilfsmittel
(z.B. ein EU - weiter Lenkerausweis, aus dem hervorgeht, dass der Lenker in einem
EU - Staat nach dessen rechtlichen Grundlagen ordnungsgemäß beschäftigt ist)
ausgearbeitet.
Zu den Fragen 7 bis 18:
Die Beantwortung dieser Fragen liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.
Zu Frage 19:
Hierzu ist grundsätzlich anzumerken, dass hinsichtlich des
Güterbeförderungsrechtes auf Gemeinschaftsebene sowohl die Kabotage innerhalb
eines Mitgliedstaates als auch die innergemeinschaftliche Güterbeförderung für
EU/EWR - Unternehmer nur aufgrund einer Gemeinschaftslizenz ausgeübt werden
darf.
Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung für Drittstaatenfrächter - soferne es
sich um grenzüberschreitende Fahrten handelt - ist nur aufgrund einer
Genehmigung der Europäischen
Verkehrsministerkonferenz (CEMT - Genehmigung)
zulässig. Die Kabotage eines Drittstaatenfrächters innerhalb Österreichs ist
grundsätzlich unzulässig.
Die Darstellung der Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechtes, des
Aufenthaltsrechtes etc. liegt nicht in meiner Zuständigkeit.
Zu den Fragen 20 bis 23:
Die Beantwortung dieser Fragen liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.
Zu den Fragen 24, 28 und 29:
Meinem Ressort liegen keine diesbezüglichen Informationen vor, da das
Güterbeförderungsgesetz keine Meldepflicht für derartige Unternehmensformen
vorschreibt.
Zu den Fragen 25, 26 und 27:
Zu den Fragen 25 bis einschließlich 27 liegen dem BMVIT keine genauen Daten vor.
Hierzu müssten die Landeshauptleute als zuständige Konzessionsbehörde befasst
werden, was jedoch aufgrund der Beantwortungsfrist dieser Anfrage nicht möglich
ist. Aufgrund einer Kurzumfrage bei der zuständigen Interessensvertretung sind in
Österreich rund 900 Speditionsunternehmen und 11.300
Güterbeförderungsunternehmen angemeldet. Darüberhinaus sind derzeit rund
30.200 LKWs über 3,5 Tonnen Nutzlast (einschließlich Sattelzugfahrzeuge) im
fuhrgewerblichen Verkehr angemeldet.
Zu den Fragen 30 und 31:
Die Beantwortung dieser Fragen liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.
Zu den Fragen 32 bis 35:
Gemäß Art. 16 der genannten EU - Verordnung muss alle 2 Jahre ein Bericht an die
Europäische Kommission vorgelegt werden. Der nächste Bericht ist erst im
September 2001 fällig. Daher liegen derzeit außer von Kärnten und Wien noch keine
Länderberichte für das Jahr 1999
vor.
Zu den Fragen 36 bis 38:
Über diesen Vorgang an der deutschösterreichischen Grenze liegen meinem
Ressort – auch mangels Zuständigkeit in arbeitsrechtlicher Hinsicht - bis dato keine
Informationen vor. Die in der parlamentarischen Anfrage dargestellten Sachverhalte
werden jedoch zum Anlass genommen, alle relevanten Informationen zu beschaffen
und diese erforderlichenfalls an die zuständigen Stellen bzw. Kontrollorgane zur
Veranlassung der in derartigen Fällen vorgesehenen Maßnahmen weiterzuleiten.
Zu den Fragen 39 und 40:
Die Beantwortung der Frage nach der Einrichtung einer europäischen
Kontrollbehörde oder eines europäischen Sozialversicherungsausweises fällt nicht in
meine Zuständigkeit.
Grundsätzlich ist jedoch aus meiner Sicht das Problem der illegalen Kabotage - wie
schon unter den Fragen 2 und 3 dargestellt - aufgrund der Umgehung von arbeits -
und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften aber auch sonstiger für den
Straßengüterverkehr relevanter Vorschriften wie Marktzugangs - und
Berufszugangsbestimmungen oder verschiedenster Genehmigungssysteme ein den
Güterverkehrsmarkt und den Arbeitsmarkt im Güterverkehrsgewerbe erheblich
beeinträchtigendes und verzerrendes Phänomen und jede Maßnahme, die geeignet
ist, dem Einhalt zu gebieten, begrüßenswert.
Als erster Schritt im Sinne einer "Sofortmaßnahme" gegen die illegale EU - Kabotage
ist das effiziente Zusammenwirken aller österreichischen beteiligten Stellen
hinsichtlich Informationsaustausch, Koordination der Zuständigkeiten und effiziente
und verstärkte Kontrollen erforderlich. Diesbezügliche Maßnahmen wurden
größtenteils schon in die Wege geleitet.
Nachhaltig werden jedoch nur Maßnahmen auf gesamteuropäischer Ebene gegen
die illegale innergemeinschaftliche Kabotage wirksam sein. in diesem Sinne spreche
ich mich für ein gemeinsames Vorgehen auf europäischer Ebene in allen für die
Wirksamkeit der Maßnahmen erforderlichen Bereichen aus. Beispielhaft darf hier der
anlässlich einer EU - Arbeitsgruppe zum Thema vorgebrachte Vorschlag sein, einen
EU - weiten Fahrausweis einzuführen, aus
dem eindeutig hervorgeht, dass der Lenker
des Fahrzeuges in einem Mitgliedstaat der EU nach den nationalen Vorschriften
dieses Staates ordnungsgemäß in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht.
Darüberhinaus hat mein Ressort - wie bereits unter Frage 3 ausgeführt - als rasche
innerösterreichische Maßnahme zur Bekämpfung derartiger illegaler Verkehre eine
entsprechende Arbeitsgruppe aller beteiligten Ministerien eingerichtet und wird in
Kürze eine gemeinsame Dienstanweisung an die Kontrollorgane zur Problematik
"Drittstaatenfrächter auf EU/EWR - LKW" herausgegeben
Zu Frage 41:
Die Höhe dieser Verluste kann nicht eindeutig beziffert werden. Jedoch darf
angenommen werden, dass das Ausmaß des volkswirtschaftlichen Schadens
(Kapitalabfluss, Wettbewerbsverzerrung, Arbeitsplatzverluste, Lohndumping etc.)
durch die Praxis der illegalen Beschäftigung von Lenkern aus Drittstaaten bzw. der
illegalen Kabotage im Zusammenhang mit der Praxis der Auslagerung von
Unternehmen in die Mittel - und Osteuropäischen Staaten nicht unbeträchtlich ist.
Zu den Fragen 42 und 43:
Diese liegen nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.
Zu den Fragen 44 bis 47:
Am 23. März 2000 fand eine EU - Arbeitsgruppe zu diesem Thema statt. Das Problem
der Fahrer aus Mittel - und Osteuropäischen Staaten auf EU - LKWs bzw. illegale
Kabotage stellt für nahezu alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein
ernsthaftes Problem dar. Außer Streit steht, dass die Zusammenarbeit in diesem
Bereich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und den betroffenen Stellen in den
Mitgliedstaaten sicherlich noch weiter zu intensivieren ist. Aus meiner Sicht ist ein
Vorgehen auf Gemeinschaftsebene sehr zu begrüßen, da langfristig nur
gemeinsame Maßnahmen und harmonisierte Vorschriften auf EU - Ebene ein
wirksames Mittel gegen die oben dargestellte Praxis sein können. Siehe auch die
Beantwortung der Fragen 39 und 40.