902/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 895/J betreffend
Traunverordnung und wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung, welche die Abgeordneten
Moser, Freundinnen und Freunde am 6. Juni 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Die Erlassung einer Verordnung gemäß § 54 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz liegt in der
alleinigen Zuständigkeit des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und bedarf sohin keines Einvernehmens mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit. Es liegt daher im Ermessen des Bundesministers für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ob und wann eine Verordnung zur
Änderung der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Traun unterhalb des
Traunsees erlassen wird.