902/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 895/J betreffend

Traunverordnung und wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung, welche die Abgeordneten

Moser, Freundinnen und Freunde am 6. Juni 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:

 

Die Erlassung einer Verordnung gemäß § 54 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz liegt in der

alleinigen Zuständigkeit des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft und bedarf sohin keines Einvernehmens mit dem Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit. Es liegt daher im Ermessen des Bundesministers für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ob und wann eine Verordnung zur

Änderung der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Traun unterhalb des

Traunsees erlassen wird.