906/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Glawischnig, Freundinnen und Freunde haben
am 6. Juni 2000 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 887/J betreffend
„Biosafety - Protokoll“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Österreich hat gemeinsam mit den anderen EU - Staaten sowie der EU - Kommission
das Biosafety - Protokoll zur Konvention über die biologische Vielfalt im Rahmen der
5. Konferenz der Vertragsparteien der Konvention über die biologische Vielfalt am
Mittwoch, dem 24. Mai 2000 in Nairobi unterzeichnet. Die Unterzeichnung erfolgte
durch Botschafter Mag. Franz Hörlberger, ÖV Nairobi.
ad 2 und 3
So wie alle anderen EU - Mitgliedsstaaten und die Europäische Kommission beab -
sichtigt Österreich eine rasche Ratifikation des Biosafety - Protokolls durch
Umsetzung in nationales Recht. Dies wurde in den EU - Ratsschlussfolgerungen vom
Mai 2000 festgelegt und anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls am 24. Mai
2000 bekräftigt.
Das Protokoll wurde seitens der EU durch die jeweilige Präsidentschaft bzw. die
Europäische Kommission mit einer Stimme verhandelt, nachdem die EU - Positionen
in vorangegangenen EU - Koordinationstreffen festgelegt worden sind. Da die Bestim -
mungen des Protokolls direkte Wirkung auf die gemeinschaftlichen EU - Regelungen
im Bereich Gentechnik haben, kann eine Ratifikation durch die einzelnen Mitglieds -
staaten erst nach Analyse der notwendigen rechtlichen Änderungen auf Ge -
meinschaftsebene und der gegebenenfalls erfolgten Änderungen der EU - Regelun -
gen erfolgen. Die Europäische Kommission analysiert derzeit die Auswirkungen des
Protokolls auf das Gemeinschaftsrecht und wird danach Vorschläge zur Ratifikation
durch die Europäische Union vorlegen.
ad 4
Die durch das Protokoll vorzunehmenden Änderungen im Gemeinschaftsrecht wer -
den vollinhaltlich durch Österreich, beispielsweise im Rahmen einer Änderung des
Gentechnikgesetzes, umzusetzen sein. In der Interimsphase vor dem Inkrafttreten
des Protokolls arbeitet Österreich aktiv im Rahmen der EU - Koordination mit und
unterbreitet inhaltliche Vorschläge zur Vorbereitung des ersten Treffens der
Vertragsparteien. Im Zuge von ,,Kapazitätsbildungsprojekten“ werden Länder, die
ihre Infrastruktur und Expertise im Gebiet der biologischen Sicherheit erst aufbauen,
wie die Länder Zentral - und Osteuropas, von Österreich entsprechend beraten.
ad 5
So wie die derzeit geltende EU - Richtlinie 90/220/EWG und das österreichische
Gentechnikgesetz sieht auch das gegenständliche Protokoll Risikoabschätzungen
und Entscheidungen für grenzüberschreitende Transfers von GVO´s „von Fall zu Fall
vor“. Das Protokoll ändert nichts an der grundsätzlichen Handhabung von
Freisetzungen (nationale Zuständigkeit auf der Basis der EU - Richtlinie 90/220/EWG)
und dem Inverkehrbringen von GVO´s
(Gemeinschaftsverfahren zur Entscheidung
nach der RL 90/220/EWG mit einer "Schutzklausel" - derzeit Artikel 16 der RL - im
Falle weiterer Sicherheitsbedenken eines Mitgliedsstaates). Zukünftige
Entscheidungen werden von der Umsetzung und Handhabung des im Protokoll
verankerten Vorsorgeprinzips abhängen.