906/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Glawischnig, Freundinnen und Freunde haben

am 6. Juni 2000 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 887/J betreffend

„Biosafety - Protokoll“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

ad 1

 

Österreich hat gemeinsam mit den anderen EU - Staaten sowie der EU - Kommission

das Biosafety - Protokoll zur Konvention über die biologische Vielfalt im Rahmen der

5. Konferenz der Vertragsparteien der Konvention über die biologische Vielfalt am

Mittwoch, dem 24. Mai 2000 in Nairobi unterzeichnet. Die Unterzeichnung erfolgte

durch Botschafter Mag. Franz Hörlberger, ÖV Nairobi.

 

ad 2 und 3

 

So wie alle anderen EU - Mitgliedsstaaten und die Europäische Kommission beab -

sichtigt Österreich eine rasche Ratifikation des Biosafety - Protokolls durch

Umsetzung in nationales Recht. Dies wurde in den EU - Ratsschlussfolgerungen vom

Mai 2000 festgelegt und anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls am 24. Mai

2000 bekräftigt.

Das Protokoll wurde seitens der EU durch die jeweilige Präsidentschaft bzw. die

Europäische Kommission mit einer Stimme verhandelt, nachdem die EU - Positionen

in vorangegangenen EU - Koordinationstreffen festgelegt worden sind. Da die Bestim -

mungen des Protokolls direkte Wirkung auf die gemeinschaftlichen EU - Regelungen

im Bereich Gentechnik haben, kann eine Ratifikation durch die einzelnen Mitglieds -

staaten erst nach Analyse der notwendigen rechtlichen Änderungen auf Ge - 

meinschaftsebene und der gegebenenfalls erfolgten Änderungen der EU - Regelun -

gen erfolgen. Die Europäische Kommission analysiert derzeit die Auswirkungen des

Protokolls auf das Gemeinschaftsrecht und wird danach Vorschläge zur Ratifikation

durch die Europäische Union vorlegen.

 

ad 4

 

Die durch das Protokoll vorzunehmenden Änderungen im Gemeinschaftsrecht wer -

den vollinhaltlich durch Österreich, beispielsweise im Rahmen einer Änderung des

Gentechnikgesetzes, umzusetzen sein. In der Interimsphase vor dem Inkrafttreten

des Protokolls arbeitet Österreich aktiv im Rahmen der EU - Koordination mit und

unterbreitet inhaltliche Vorschläge zur Vorbereitung des ersten Treffens der

Vertragsparteien. Im Zuge von ,,Kapazitätsbildungsprojekten“ werden Länder, die

ihre Infrastruktur und Expertise im Gebiet der biologischen Sicherheit erst aufbauen,

wie die Länder Zentral - und Osteuropas, von Österreich entsprechend beraten.

 

ad 5

 

So wie die derzeit geltende EU - Richtlinie 90/220/EWG und das österreichische

Gentechnikgesetz sieht auch das gegenständliche Protokoll Risikoabschätzungen

und Entscheidungen für grenzüberschreitende Transfers von GVO´s „von Fall zu Fall

vor“. Das Protokoll ändert nichts an der grundsätzlichen Handhabung von

Freisetzungen (nationale Zuständigkeit auf der Basis der EU - Richtlinie 90/220/EWG)

und dem Inverkehrbringen von GVO´s (Gemeinschaftsverfahren zur Entscheidung

nach der RL 90/220/EWG mit einer "Schutzklausel" - derzeit Artikel 16 der RL - im

Falle weiterer Sicherheitsbedenken eines Mitgliedsstaates). Zukünftige

Entscheidungen werden von der Umsetzung und Handhabung des im Protokoll

verankerten Vorsorgeprinzips abhängen.