91/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
betreffend Rechtsgleichstellung von Hebammen mit Ärzten u.a. im KFG und der
StVO
(Nr. 99/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:
1990 betrug die Anzahl der Hausgeburten 890, im Jahr 1997 (dem letzten zur
Verfügung stehenden Erhebungsjahr) waren es 847 Hausgeburten. Diese haben
also im Gegensatz zu den Ausführungen in der Präambel nicht zugenommen.
Zu den Fragen 2 bis 6:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die führende Zuständigkeit dem BMWV
zukommt.
Im Übrigen meine ich, dass die Tätigkeit von Hebammen ohne Zweifel von
öffentlichem Interesse ist. Die Aufnahme von Hebammen in die Aufzählungen des §
20 Abs. 5 KFG erscheint daher ebenso wie die angeregte Änderung des § 24 StVO
diskussionswürdig.