913/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Dr. Kräuter, Genossinnen und Ge -

nossen haben am 8. Juni 2000 unter der Nr. 950/J an mich eine schriftliche parla -

mentarische Anfrage betreffend Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Hinsichtlich der angestrebten Lösung ist zu bemerken1 dass das Bundeskanzleramt -

Verfassungsdienst im Auftrag des Herrn Staatssekretärs MORAK zur GZ 671.366/

19-V/4100 den Entwurf eines Bundesgesetzes samt Verordnung über die Ausübung

exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernsehexklusivrechtegesetz FERG) zur

Begutachtung versandt hat.

 

Der Gesetzesentwurf legt dabei den Geltungsbereich sowie die Definition von Ereig -

nissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung fest und regelt für den Fall, dass

ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Fernsehveranstalter Exklusiv -

rechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat,

dieser zu ermöglichen hat, dass das Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehpro -

gramm in Österreich von mindestens 70 v.H. der rundfunkgebührenpflichtigen Teil -

nehmer in bestimmter Form und Dauer (direkt oder zeitversetzt in seiner Gesamtheit

oder in Teilen) verfolgt werden kann.

 

Die konkrete Festlegung, für welche Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher

Bedeutung diese Verpflichtung besteht, soll nach dem Entwurf durch eine Verord -

nung der Bundesregierung geregelt werden.

Dem Begutachtungsentwurf, der auch an alle im Nationalrat vertretenen Parteien zur

Begutachtung ergangen ist, war, wie erwähnt, auch der Entwurf für eine Verordnung

angefügt.

 

Mit diesem Entwurf wird von der in Art. 3a Abs. 1 der sogenannten Fernsehrichtlinie

eingeräumten Möglichkeit zur Erstellung einer Liste Gebrauch gemacht. Jeder Mit -

gliedstaat der Europäischen Union hat sodann auf Grund der Verpflichtung des

Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie die seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveran -

stalter - so sie Exklusivrechte an einem in Österreich gelisteten Ereignis halten - da -

zu zu verhalten, die betreffenden exklusiven Übertragungsrechte nicht so auszu -

üben, dass die freie Zugänglichkeit für die Zuseher in Österreich verhindert wird.

 

Im Vordergrund des Entwurfes steht das Anliegen, das Recht auf Information zu

schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über

bedeutende Ereignisse zu verschaffen. Andererseits muss der Entwurf einen Aus -

gleich zwischen dem Anliegen der Öffentlichkeit, also dem Informationsbedürfnis und

den Interessen der Rechteinhaber schaffen, sodass die getroffenen Maßnahmen

und insbesondere Art und Umfang der aufgelisteten Ereignisse die Rechteinhaber

nicht unproportional einschränken.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Das Formel 1 Rennen in Zeltweg scheint nicht in dem Entwurf für eine Verordnung

auf. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend, dass, wie in der parlamentarischen An -

frage formuliert, ,,Freunde des Motorsports in Zukunft für die Übertragung etwas zu

bezahlen haben werden“, da die Entscheidung darüber, ob ein Ereignis im Pay - TV

ausgestrahlt wird, beim Rechteinhaber liegt. Zudem ist der Schluss, ein Ereignis sei

künftig nur gegen Bezahlung zu verfolgen, weil es nicht auf der Liste angeführt ist,

verfehlt. Ergänzend ist festzuhalten, dass zwar Italien als bisher einziges Land den

Motorsport auf einer Liste, nämlich den Großen Preis von Italien in der Formel 1, an -

führt, andererseits aber keine besondere Verpflichtung hinsichtlich einer Gesamt -

oder Teilübertragung oder livelzeitversetzter Berichterstattung normiert ist, sodass

bei diesem Ereignis der betroffene Fernsehveranstalter völlig frei in der Wahl der

Übertragungsform und  -dauer ist.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Der Grund, warum einzelne Schirennen (50 Kitzbühel und St. Anton) im Verord -

nungsentwurf aufscheinen, andere wie Zauchensee - Altenmarkt, Saalbach, Schlad -

ming und Semmering aber nicht, liegt darin, dass das System der Erstellung von

nationalen Listen einer strengen Kontrolle der Europäischen Kommission unterliegt

und bei der Prüfung des Umfangs der Liste durch die Europäische Kommission und

den dafür eigens eingerichteten „Kontaktausschuss“ ein strenger Maßstab hinsicht -

lich des Umfangs der Liste angelegt wird. Aus diesem Grund werden hinsichtlich der

Schirennen vorläufig nur jene Veranstaltungsorte für die Liste vorgeschlagen, an de -

nen über mehrere Jahre hinweg auch mehrere Disziplinen von Schirennen ausgetra -

gen werden.

Zu den Fragen 7 und 8:

Die Fragen hinsichtlich der Vermarktungsrechte betreffen privatrechtliche Vereinba -

rungen.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Bisher haben drei Länder Listen an Ereignissen erstellt: Dänemark, Italien und

Deutschland. Erst jüngst wurde die vom Vereinigten Königreich erstellte Liste im

Kontaktausschuss erörtert, die Beratungen der Europäischen Kommission darüber

sind aber noch nicht abgeschlossen, sodass diese Liste noch nicht veröffentlicht

wurde.

 

1. Dänemark sieht folgende Ereignisse als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeu -

tungan:

1. Olympische Sommer - und Winterspiele: Die Spiele in ihrer Gesamtheit;

2. Welt - und Europameisterschaften im Fußball (Herren): Alle Spiele mit dänischer

    Beteiligung sowie Halbfinal - und Endspiele;

3. Welt - und Europameisterschaften im Handball (Herren und Damen): Alle Spiele

    mit dänischer Beteiligung sowie Halbfinal - und Endspiele;

4. Dänische Qualifikationsspiele für Welt - und Europameisterschaften im Fußball

    (Herren);

5. Dänische Qualifikationsspiele für Welt - und Europameisterschaften im Handball

    (Damen).

 

Die dänischen Regelungen verlangen hinsichtlich der freien Zugänglichkeit eines

Fernsehprogramms einen Versorgungsgrad von mindestens 90 % der Bevölkerung

(oder dass der Empfang des Ereignisses den Zuschauer - abgesehen von Rundfunk -

gebühren und der Gebühr für eine Gemeinschaftsantennenanlage - monatlich nicht

mehr als 25 Kronen kostet).

 

Über die Ereignisse ist grundsätzlich live zu berichten, eine zeitversetzte Berichter -

stattung ist nur in Ausnahmefällen zulässig (etwa wenn das Ereignis nachts zwi -

schen 24:00 und 6:00 Uhr früh stattfindet oder mehrere Ereignisse parallel veranstal -

tet werden). Die dänische Regelung verlangt grundsätzlich eine Gesamtübertragung

des betroffenen Ereignisses, soweit der betreffende Fernsehveranstalter nur Rechte

für die teilweise Übertragung hat, ist jedenfalls diese sicherzustellen.

 

2. Die italienische Liste umfasst folgende Ereignisse:

1. Olympische Sommer - und Winterspiele;

2. Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußballwelt -

    meisterschaften;

3. Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußballeuropa -

    meisterschaften;

4. alle Heim - und Auswärtsspiele der italienischen Fußballnationalmannschaft im

    Rahmen offizieller Bewerbe;

5. Endspiel und die Halbfinalspiele der Championsleague und des UEFA - Pokals,

    wenn italienische Mannschaften beteiligt sind;

6. Giro d‘ltalia;

7. der große Preis von Italien in der Formel 1;

8. Musikfestival von San Remo.

Auch die italienische Regelung sieht vor, dass das Ereignis von mehr als 90 % der

Bevölkerung in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm verfolgt werden können

muss. Nur für die unter 2. und 3. genannten Ereignisse ist die Übertragung in voller

Länge und live zu gewährleisten. Für alle anderen Ereignisse ist keine besondere

Verpflichtung hinsichtlich einer Gesamt - oder Teilübertragung oder Live/zeitversetz -

ter Berichterstattung normiert, sodass bei allen diesen anderen Ereignissen die be -

troffenen Fernsehveranstalter frei in der Wahl der Übertragungsform sind, solange

sichergestellt ist, dass - so sie ausstrahlen - diese Ausstrahlung für mehr als 90 %

der italienischen Bevölkerung erfolgt.

 

3. Die deutsche Liste umfasst folgende Ereignisse:

1. Olympische Sommer - und Winterspiele;

2. bei Fußballeuropa - und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung

    sowie jedenfalls das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

3. Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball -

    bundes;

4. Heim - und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft;

5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions -

    league, UEFA - Cup) bei deutscher Beteiligung.

 

Eine Ausstrahlung verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist in Deutschland

nur zulässig, wenn gleichzeitig ermöglicht wird, dass das Ereignis in einem frei

empfangbaren Fernsehprogramm zeitgleich (oder wegen parallel laufender Einzel -

ereignisse geringfügig zeitversetzt) für mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich

empfangbar ist. Damit wird im Übrigen ein ähnlicher Versorgungsgrad wie im öster -

reichischen Entwurf (70 % der Inhaber einer Fernsehrundfunkhauptbewilligung) vor -

ausgesetzt.

 

Die deutsche Regelung schreibt den der deutschen Rechtshoheit unterliegenden

Fernsehveranstaltern nicht vor, ob eine Gesamt- oder Teilberichterstattung zu ge -

währleisten ist, da nach Auffassung der Deutschen dies ein zu weitgehender Eingriff

in die Rundfunkveranstaltungsfreiheit wäre.

 

Die Liste an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in Dänemark

wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1999/C 14/05) vom 19. Jän -

ner 1999, die Liste von Italien im Amtsblatt Nr. C 277 vom 30. September1999 ver -

öffentlicht. Die Liste Deutschlands findet sich in Art. 5 Abs. 2 des Rundfunkstaats -

vertrages in der Fassung des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrages der seit dem

1. April 2000 in Kraft ist.