915/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 949/J - NR/2000 betreffend Verweigerung der Uni -

versitätsräumlichkeiten für Diskussionsveranstaltungen, die die Abgeordneten Mag. Herbert

Haupt und Kollegen am 8. Juni 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Gemäß Verfassungsbestimmung in § 2 Abs. 2 des Universitätsorganisationsgesetzes 1993 sind

die Universitäten im Rahmen der Gesetze und Verordnungen zur weisungsfreien (autonomen)

Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt. Das bedeutet, dass die Universitätsorgane generell kei -

nen Weisungen des Bundesministers/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

oder anderer außeruniversitärer Organe der Bundesverwaltung unterliegen.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 9 UOG 1993 sind in die Satzung Regelungen für die Benützung von Räu -

men und Einrichtungen der Universität durch Universitätsangehörige und durch Außenstehende

aufzunehmen.

 

Die Satzung der Universität Innsbruck bestimmt in § 16 der Benützungsordnung, dass der Rektor

Personen oder Personengruppen, die nicht Angehörige der Universität sind, Liegenschaften und

Räume für Veranstaltungen überlassen kann, wenn dadurch der Universitätsbetrieb nicht beein -

trächtigt, die Ordnung und Sicherheit gewährleistet sowie eine rechtzeitige Anmeldung der Ver -

anstaltung erfolgt ist.

Die Satzung der Universität Klagenfurt bestimmt in dieser Hinsicht in § 18 Abs. 10, dass zur

Entscheidung über die Genehmigung derartiger Veranstaltungen der Rektor nach Absprache mit

dem Universitätsdirektor berufen ist. Er hat dabei auf den universitären Betrieb Rücksicht zu

nehmen.

 

Zur Vergabe von Räumlichkeiten der genannten Universitäten sind daher die Rektoren berufen

und es liegt in ihrem Ermessen, nach Prüfung der in der Benützungsordnung vorgesehenen Vor -

aussetzungen universitäre Einrichtungen für derartige Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

Sie handeln bei diesen Entscheidungen im autonomen Wirkungsbereich der Universitäten gemäß

§ 2 Abs. 2 UOG 1993; die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur darf daher in

diesen Fällen nur bei Verstößen der Universitätsorgane gegen Gesetze und Verordnungen als

Aufsichtbehörde einschreiten.

 

Ad 1.:

 

Grundsätzlich sollten bereits gemachte Zusagen eingehalten bzw. nicht widerrufen werden, doch

bringt der Rektor der Universität Innsbruck diesbezüglich vor, dass zunächst eine Reservierung

der Aula der Sozial - und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in Aussicht gestellt worden war.

In weiterer Folge wurde jedoch vom Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fa - 

kultät das Ersuchen an den Rektor herangetragen, für die genannte Veranstaltung die Aula der

genannten Fakultät nicht zur Verfügung zu stellen, da angesichts der gegenwärtigen politischen

Situation nicht gewährleistet sei, dass die Veranstaltung friedlich und ohne Beeinträchtigung des

Lehr- und Forschungsbetriebes durchgeführt werden könne. Diesem Wunsch haben sich vier

friihere Dekane der Fakultät sowie 190 Universitätsangehörige (mittels Unterschriftenliste) ange -

schlossen.

Ad 2., 3. und 4.:

 

Nach Angaben des Rektors der Universität Innsbruck habe er entgegen der in der Anfrage for -

mulierten Unterstellung keinen der Veranstalter konkret als ewiggestrig, nationalistisch oder

rassistisch bezeichnet.

 

Ad 5., 6. und 7.:

 

Die Universität Innsbruck bzw. der Rektor führt dazu aus, dass der in der Anfrage gezogene

Schluss, dass die Universitäten generell den freiheitlichen Akademikerverbänden verschlossen

blieben und der Meinungsvielfalt in Österreich nicht Rechnung getragen werde, für die Univer -

sität Innsbruck nicht nachvollzogen werden könne. So wurde z.B. am 16. Oktober 1999 die Aula

des Universitätshauptgebäudes der Universität Innsbruck dem Verband freiheitlicher Akademi -

ker für Tirol für eine Podiumsdiskussion zur Verfügung gestellt. Ungeachtet dessen müsse es der

Universität unbenommen bleiben, auf Grund besonderer Umstände bei der Vergabe der Aulen

einem unbeeinträchtigten Lehr - und Forschungsbetrieb den Vorrang gegenüber privaten Veran -

staltungen einzuräumen. Das Einsetzen bzw. Hinwirken der Bundesministerin für Bildung, Wis -

senschaft und Kultur dahingehend, dass die Veranstaltung doch an der Universität stattfindet,

würde einen Eingriff in die verfassungsmäßig gewährleistete Autonomie der Universität darstel -

len und wäre somit als Verfassungsbruch anzusehen.