919/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage des Abgeordneten Dipl. - Ing. Wolfgang Pirklhuber

betreffend Qualitätssicherung und Lebensmittelkontrolle

im biologischen Landbau,

Nr. 922/J

 

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

Die Auffassung der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz entspricht den Begriffsbe -

stimmungen „falsch bezeichnet“ des § 8 lit f LMG 1975 sowie dem Österreichischen Lebensmittel -

buch (ÖLMB) III, Kapitel A 3, Allgemeine Beurteilungsgrundsätze. Durch die Verknüpfung der

Eigenschaften „köstlich wertvoll und anders“ als Produkteigenschaften besteht auch der Verdacht,

dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1804/1999 mit Wirksamkeit vom 24. August

2000 ein Verstoss gegen Artikel 10 (2) der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 vorliegen könnte, der

besagt, dass weder Etikett noch Werbung einen Hinweis enthalten dürfen, der beim Käufer den Ein -

druck erweckt, der Vermerk nach Anhang V stelle eine Garantie für besseren Geschmack, Nährwert

oder bessere Gesundheitsverträglichkeit dar.

Das lebensmittelrechtliche "anders sein" von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft liegt in

der Produktionsmethode der landwirtschaftlichen unverarbeiteten Erzeugnisse und den Einschrän -

kungen bei der Verarbeitung durch die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 sowie in

den Bestimmungen des ÖLMB III; Kapitel A 8, zu Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft.

Gegen eine Auslobung des „anders sein“ hinsichtlich der landwirtschaftlichen Produktionsmethode

besteht hingegen kein Einwand.

Bei dem vorliegendem Textzitat ist eine Auslobung im Sinne einer landwirtschaftlichen Produkti -

onsmethode jedoch nicht erkennbar.

Zu Frage 2:

Die Aufgabe der Behörde im Rahmen des LMG 1975 ist nicht die Qualitätskontrolle von Erzeug -

nissen aus biologischer Landwirtschaft und der Vergleich von Erzeugnissen aus biologischer Land -

wirtschaft mit konventionellen Erzeugnissen, sondern die Überwachung des Verkehrs der durch

dieses Bundesgesetz erfassten Waren - somit auch der Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft

- auf die Einhaltung der durch das LMG geregelten Anforderungen. Die Verordnung (EWG) Nr.

2092/91 stellt keine Mindestqualitätsanforderungen hinsichtlich Geschmack, Nährwert oder bessere

Gesundheitsverträglichkeit dar, sondern verbietet darüberhinaus noch eine diesbezügliche Werbung,

da keine Beweise für einen signifikanten Unterschied hinsichtlich dieser Eigenschaften vorliegen.

Die Mindestanforderungen für Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft liegen in der Produk -

tionsmethode der landwirtschaftlichen unverarbeiteten Erzeugnisse und den Einschränkungen bei

der Verarbeitung durch die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 sowie den Bestim -

mungen des ÖLMB III; Kapitel A 8, zu Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft. Eine dar -

über hinausgehende Kontrolle ist nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 3:

Qualitätsvergleichsuntersuchungen im Sinne der im allgemeinen Teil der Anfrage als Kaufmotivati -

on genannten Aspekte Gesundheit, besserer Geschmack und qualitativer Hochwertigkeit, werden

auf Grund der dargelegten Gründe weder durchgeführt noch ist deren Durchführung beabsichtigt.

 

Zu Frage 4:

In dem mit Wirksamkeit vom 24. August 2000 in Kraft tretenden Artikel 5 (3a) der Verordnung

(EWG) Nr.2092/91 sind entsprechende Maßnahmen gegen eine irreführende Etikettierung und

Werbung für Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht genügen, bereits vorgesehen.

Diese Bestimmung wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Rahmen der

Überwachung des Verkehrs der durch das LMG erfassten Waren durch den Landeshauptmann voll -

zogen werden.

Gegenwärtig findet bereits im Rahmen der Überwachung durch den Landeshauptmann eine Über -

prüfung auf eine irreführende Etikettierung und Werbung für Erzeugnisse, die der Verordnung

(EWG) Nr.2092/91 und dem ÖLMB III, Kapitel A 8, nicht genügen, auf Grund des LMG 1975

(§§ 7 und 8, „falsch bezeichnet") statt.

Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass im österreichischen Marktregister eingetragene

Marken nicht in den Regelungsbereich des LMG, sondern in die Zuständigkeit des BMWA

(Patentamt) fallen.

 

Zu Frage 5:

Die Marktüberwachung erfolgt durch den zuständigen Landeshauptmann (Lebensmittelaufsicht),

welcher im Verdachtsfall bei Vorliegen solcher Produkte entsprechend den gesetzlichen Regelun -

gen und allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen vorzugehen hat. Meinem Ressort lie -

gen einschlägige Informationen über in Österreich in Verkehr befindliche ,,Pseudo - Bioprodukte“

schon mangels einer entsprechenden Begriffsdefinition nicht vor. Im übrigen verweise ich auch auf

meine Antwort zu Frage 4.