920/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t  u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Dietachmayr und Genossen

an die Frau Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend Ausnahme der Erntehelfer von der

gesetzlichen Pensionsversicherung (Nr. 947/J)

 

Zu der gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes an:

 

Zu den Fragen 1, 2, 3, 5 und 8:

 

Was die von der Anfrage betroffene Einbeziehung der Erntehelfer in die kranken -

und Unfallversicherung nach dem ASVG betrifft, möchte ich anmerken, dass diese

auf eine Initiative des Ausschusses für innere Angelegenheiten zurückgeht, der am

23. Mai 2000 mit Stimmenmehrheit beschlossen hat, dem Nationalrat gemäß

§ 27 Abs.1 Geschäftsordnungsgesetz einen selbstständigen Antrag vorzulegen, der

eine diesbezügliche Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zum

Gegenstand hat, und den Antrag zu stellen, der Nationalrat wolle dem

Gesetzesentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen (117 BlgNR 21. GP).

Der Nationalrat hat die gegenständliche Änderung mittlerweile beschlossen.

 

Da die Ausnahmeregelung nicht auf meine Initiative zurückgeht, sondern auf einem

unmittelbaren Antrag von Abgeordneten des Nationalrates selbst beruht, kann ich zu

den Fragen nicht Stellung beziehen. Im Übrigen kann Gegenstand einer parlamen -

tarischen Anfrage nur eine Angelegenheit der Vollziehung aus dem Zuständigkeits -

bereich der befragten Bundesministerin bzw. des befragten Bundesministers sein.

Weiters unterliegen dem Interpellationsrecht nur Vorgänge im Zusammenhang mit

der Amtstätigkeit der jeweiligen Bundesministerin bzw. des jeweiligen Bundes -

ministers. Ich erachte daher die Fragen grundsätzlich nicht vom Anfragerecht der

Abgeordneten zum Nationalrat umfasst.

 

Darüber, ob eine Bestimmung verfassungs -  bzw. gleichheitswidrig ist, entscheidet

- wie Sie wissen - der Verfassungsgerichtshof und nicht das oberste Organ der Voll -

ziehung.

 

Zur Frage 4:

 

Grundsätzlich stehe ich dazu, dass in die gesetzliche Sozialversicherung sämtliche

Erwerbseinkommen einbezogen werden.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Derartige Daten stehen meinem Ministerium nicht zur Verfügung.

 

Zur Frage 9:

 

Diese Frage zeigt deutlich, dass dem angesprochenen Personenkreis durch die

kritisierte Änderung kein Nachteil erwächst, da jedenfalls Krankenversicherungs -

leistungen und daher auch die Rehabilitation in Anspruch genommen werden kön -

nen. Diesen unter Umständen zu erbringenden Leistungen stehen Beiträge gegen -

über.

 

Auf Grund der Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung hat der ge -

nannte Personenkreis Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in

der Krankenversicherung. Die Krankenversicherungsträger gewähren, um den Erfolg

der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im

Anschluss an die Krankenbehandlung medizinische Maßnahmen der Rehabilitation

mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so

weit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen

angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzu -

nehmen. Berechnungen über Mehrausgaben in der Krankenversicherung gibt es

nicht, ich verweise auf meine generellen Ausführungen.