920/AB XXI.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dietachmayr und Genossen
an die Frau Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Ausnahme der Erntehelfer von der
gesetzlichen Pensionsversicherung (Nr. 947/J)
Zu der gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes an:
Zu den Fragen 1, 2, 3, 5 und 8:
Was die von der Anfrage betroffene Einbeziehung der Erntehelfer in die kranken -
und Unfallversicherung nach dem ASVG betrifft, möchte ich anmerken, dass diese
auf eine Initiative des Ausschusses für innere Angelegenheiten zurückgeht, der am
23. Mai 2000 mit Stimmenmehrheit beschlossen hat, dem Nationalrat gemäß
§ 27 Abs.1 Geschäftsordnungsgesetz einen selbstständigen Antrag vorzulegen, der
eine diesbezügliche Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zum
Gegenstand hat, und den Antrag zu stellen, der Nationalrat wolle dem
Gesetzesentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen (117 BlgNR 21. GP).
Der Nationalrat hat die gegenständliche Änderung mittlerweile beschlossen.
Da die Ausnahmeregelung nicht auf meine Initiative zurückgeht, sondern auf einem
unmittelbaren Antrag von Abgeordneten des Nationalrates selbst beruht, kann ich zu
den Fragen nicht Stellung beziehen. Im Übrigen kann Gegenstand einer parlamen -
tarischen Anfrage nur eine Angelegenheit der Vollziehung aus dem Zuständigkeits -
bereich der befragten Bundesministerin bzw.
des befragten Bundesministers sein.
Weiters unterliegen dem Interpellationsrecht nur Vorgänge im Zusammenhang mit
der Amtstätigkeit der jeweiligen Bundesministerin bzw. des jeweiligen Bundes -
ministers. Ich erachte daher die Fragen grundsätzlich nicht vom Anfragerecht der
Abgeordneten zum Nationalrat umfasst.
Darüber, ob eine Bestimmung verfassungs - bzw. gleichheitswidrig ist, entscheidet
- wie Sie wissen - der Verfassungsgerichtshof und nicht das oberste Organ der Voll -
ziehung.
Zur Frage 4:
Grundsätzlich stehe ich dazu, dass in die gesetzliche Sozialversicherung sämtliche
Erwerbseinkommen einbezogen werden.
Zu den Fragen 6 und 7:
Derartige Daten stehen meinem Ministerium nicht zur Verfügung.
Zur Frage 9:
Diese Frage zeigt deutlich, dass dem angesprochenen Personenkreis durch die
kritisierte Änderung kein Nachteil erwächst, da jedenfalls Krankenversicherungs -
leistungen und daher auch die Rehabilitation in Anspruch genommen werden kön -
nen. Diesen unter Umständen zu erbringenden Leistungen stehen Beiträge gegen -
über.
Auf Grund der Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung hat der ge -
nannte Personenkreis Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in
der Krankenversicherung. Die Krankenversicherungsträger gewähren, um den Erfolg
der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im
Anschluss an die Krankenbehandlung medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so
weit wiederherzustellen, dass sie in der Lage
sind, in der Gemeinschaft einen ihnen
angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzu -
nehmen. Berechnungen über Mehrausgaben in der Krankenversicherung gibt es
nicht, ich verweise auf meine generellen Ausführungen.