921/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Außergerichtliche Beilegung von Verbrau -
cherrechtsstreitigkeiten“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Stichprobenweise Erhebungen des Bundesministeriums für Justiz ergaben, dass die
außergerichtlichen Einrichtungen, die den Grundsätzen der Empfehlung der
Kommission vom 30.3.1998 (98/257/EG) bei Zugrundelegung eines flexiblen
Beurteilungsmaßstabes genügen (vgl. dazu die Frage 2), über keinerlei Zahlenmate -
rial darüber verfügen, inwieweit die Einhaltung der Grundsätze mit zusätzlichen
Kosten verknüpft ist.
Das lässt sich meines Erachtens nicht zuletzt dadurch erklären, dass die betreffen -
den Einrichtungen nicht erst vor dem Hintergrund der zitierten Empfehlung etabliert
worden sind, sondern bereits davor bestanden haben.
Zu 2 und 3:
Wenn die in der Empfehlung angeführten Grundsätze streng in allen ihren Aspekten
als Maßstab an die vorhandenen Einrichtungen angelegt werden, so werden - nicht
nur in Österreich - kaum Einrichtungen zur Streitbeilegung diesen Grundsätzen
entsprechen. Ganz im Sinne der Kommission gilt es daher, einen flexibleren
Maßstab bei der Beurteilung der österreichischen Stellen zur außergerichtlichen
Streitbeilegung heranzuziehen. Einzig im Hinblick auf den Grundsatz der Unabhän -
gigkeit ist meiner Ansicht nach ein strenges
Maß anzulegen, weil ansonsten das
Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher, im Wege der Streitbeilegungsein -
richtung einen verbesserten Zugang zum Recht zu erhalten, nicht gesichert wäre.
Diese Sichtweise wurde zuletzt auf der Konferenz in Lissabon vom 5. - 6. Mai 2000,
die sich Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung eines europäischen Netzes
für die außergerichtliche Streitbeilegung (EEJ - NET) gewidmet hat, auch von der
Kommission und Regierungsvertretern aus anderen Mitgliedstaaten als zutreffend
bestätigt.
Vor diesem Hintergrund können folgende Einrichtungen genannt werden, die bei
Zugrundelegung eines flexiblen Beurteilungsmaßstabes den Grundsätzen der
Empfehlung der Kommission genügen:
bezogen auf das Bundesgebiet:
- Zahnärztliche Bundesschlichtungsstelle
- Telekom Control GmbH
- Internet - Ombudsmann (in Planung)
in Wien:
- Schlichtungsstelle "Partnerinstitute“
- Zahnärztliche Schlichtungsstelle
in Salzburg:
- Schlichtungsstelle für Kehrtarifangelegenheiten
in Kämten:
- KfZ - Schlichtungsstelle
- Patientenschlichtungsstelle
in Niederösterreich:
- Rauchfangkehrer - Schlichtungsstelle
- Zahnärztliche Schlichtungsstelle
in Oberösterreich:
- Schlichtungs - und Informationsstelle für Schadensfälle bei Chemischreinigung,
Wäschereien und Färbereien
- Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Konsumenten und Eheanbahnungs - und Partnerinstituten
- Schlichtungsstelle über KfZ - Reparaturen
- Schiedsstelle für den Gebrauchtwagenhandel
- Zahnärztliche Schlichtungsstelle
in der Steiermark
- Zahnärztliche Schlichtungsstelle
Zu 4 und 5:
Die angesprochene Datenbank wird von der Europäischen Kommission allen Inter -
essierten unter der folgenden Internetadresse zur Verfügung gestellt:
http://europa.eu.int/comm/dg24/policy/developments/acce_just/acce_just04_de.html
Zu 6:
Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die von mir unterstützte, anlässlich des
letzten Verbraucherministerrates vom 13. April 2000 verabschiedete Entschließung
des Rates der Europäischen Union zur Schaffung eines europäischen Netzes
einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Streitbeilegung hinweisen.
Darin wird die nützliche Rolle derartiger Einrichtungen ausdrücklich festgestellt und
die Kommission ersucht, allenfalls Kriterien auszuarbeiten, welche die Qualität,
Fairness und Wirksamkeit auch solcher Einrichtungen sicherstellen, auf welche die
Empfehlung 98/257/EG nicht anwendbar ist.
Es erscheint auch mir sinnvoll, eine Dokumentation über Einrichtungen, die sich
allein darauf beschränken, auf eine einvernehmliche Einigung der Parteien hinzuwir -
ken, zu führen bzw. die Europäische Kommission dazu anzuregen. Ich gehe davon
aus, dass auch diese Einrichtungen eine positive Rolle für den Verbraucher spielen
können. Im Übrigen erscheint die Abgrenzung derartiger Einrichtungen zu jenen, die
nach dem Wortlaut der Empfehlung durch die aktive Intervention eines Dritten zu
einer Streitbeilegung führen, im Einzelnen schwer zu treffen zu sein.
Zu 7:
Ein nicht unerheblicher Anreiz zur Etablierung von hochqualitativen und damit auch
verbesserten außergerichtlichen Einrichtungen sollte sich insbesondere aus der ins
Auge gefassten Schaffung eines europäischen Netzes der einzelstaatlichen Einrich -
tungen für die Beilegung von
Streitigkeiten in Fragen des Verbraucherrechtes
(EEJ - Net) ergeben. Zu diesem Kommissionsvorhaben äußerte sich der Rat im
Wege der schon angesprochenen Entschließung der Europäischen Union durch -
wegs positiv.
So wie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat sich auch Österreich
dazu bereit erklärt, der Europäischen Kommission jene Einrichtungen mitzuteilen,
die den Grundsätzen der in der Anfrage angesprochenen Empfehlung der Kommis -
sion (98/257/EG) genügen. Anlässlich dieser Mitteilung wurden von der nunmehri -
gen Konsumentenschutzsektion des Bundesministeriums für Justiz zahlreiche
Einrichtungen nicht notifiziert, weil sie den Grundsätzen dieser Empfehlung nicht
ausreichend entsprochen haben. Es wird derzeit im Dialog mit den entsprechenden
Einrichtungen nach Lösungen gesucht und an entsprechenden Verbesserungen
gearbeitet, um eine Aufnahme - insbesondere auch von existierenden Individualein -
richtungen - in die angesprochene Kommissionsdatei zu ermöglichen.