921/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Außergerichtliche Beilegung von Verbrau -

cherrechtsstreitigkeiten“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Stichprobenweise Erhebungen des Bundesministeriums für Justiz ergaben, dass die

außergerichtlichen Einrichtungen, die den Grundsätzen der Empfehlung der

Kommission vom 30.3.1998 (98/257/EG) bei Zugrundelegung eines flexiblen

Beurteilungsmaßstabes genügen (vgl. dazu die Frage 2), über keinerlei Zahlenmate -

rial darüber verfügen, inwieweit die Einhaltung der Grundsätze mit zusätzlichen

Kosten verknüpft ist.

 

Das lässt sich meines Erachtens nicht zuletzt dadurch erklären, dass die betreffen -

den Einrichtungen nicht erst vor dem Hintergrund der zitierten Empfehlung etabliert

worden sind, sondern bereits davor bestanden haben.

 

Zu 2 und 3:

Wenn die in der Empfehlung angeführten Grundsätze streng in allen ihren Aspekten

als Maßstab an die vorhandenen Einrichtungen angelegt werden, so werden - nicht

nur in Österreich - kaum Einrichtungen zur Streitbeilegung diesen Grundsätzen

entsprechen. Ganz im Sinne der Kommission gilt es daher, einen flexibleren

Maßstab bei der Beurteilung der österreichischen Stellen zur außergerichtlichen

Streitbeilegung heranzuziehen. Einzig im Hinblick auf den Grundsatz der Unabhän -

gigkeit ist meiner Ansicht nach ein strenges Maß anzulegen, weil ansonsten das

Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher, im Wege der Streitbeilegungsein -

richtung einen verbesserten Zugang zum Recht zu erhalten, nicht gesichert wäre.

 

Diese Sichtweise wurde zuletzt auf der Konferenz in Lissabon vom 5. - 6. Mai 2000,

die sich Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung eines europäischen Netzes

für die außergerichtliche Streitbeilegung (EEJ - NET) gewidmet hat, auch von der

Kommission und Regierungsvertretern aus anderen Mitgliedstaaten als zutreffend

bestätigt.

 

Vor diesem Hintergrund können folgende Einrichtungen genannt werden, die bei

Zugrundelegung eines flexiblen Beurteilungsmaßstabes den Grundsätzen der

Empfehlung der Kommission genügen:

 

bezogen auf das Bundesgebiet:

 

                - Zahnärztliche Bundesschlichtungsstelle

                - Telekom Control GmbH

                - Internet - Ombudsmann (in Planung)

 

in Wien:

 

                - Schlichtungsstelle "Partnerinstitute“

                - Zahnärztliche Schlichtungsstelle

 

in Salzburg:

 

                - Schlichtungsstelle für Kehrtarifangelegenheiten

 

in Kämten:

 

                - KfZ - Schlichtungsstelle

                - Patientenschlichtungsstelle

 

in Niederösterreich:

 

                - Rauchfangkehrer - Schlichtungsstelle

                - Zahnärztliche Schlichtungsstelle

 

in Oberösterreich:

 

                - Schlichtungs -  und Informationsstelle für Schadensfälle bei Chemischreinigung,

                   Wäschereien und Färbereien

                - Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten

                 zwischen Konsumenten und Eheanbahnungs -  und Partnerinstituten

                - Schlichtungsstelle über KfZ - Reparaturen

                - Schiedsstelle für den Gebrauchtwagenhandel

                - Zahnärztliche Schlichtungsstelle

 

in der Steiermark

 

                - Zahnärztliche Schlichtungsstelle

 

Zu 4 und 5:

Die angesprochene Datenbank wird von der Europäischen Kommission allen Inter -

essierten unter der folgenden Internetadresse zur Verfügung gestellt:

 

http://europa.eu.int/comm/dg24/policy/developments/acce_just/acce_just04_de.html

 

Zu 6:

Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die von mir unterstützte, anlässlich des

letzten Verbraucherministerrates vom 13. April 2000 verabschiedete Entschließung

des Rates der Europäischen Union zur Schaffung eines europäischen Netzes

einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Streitbeilegung hinweisen.

Darin wird die nützliche Rolle derartiger Einrichtungen ausdrücklich festgestellt und

die Kommission ersucht, allenfalls Kriterien auszuarbeiten, welche die Qualität,

Fairness und Wirksamkeit auch solcher Einrichtungen sicherstellen, auf welche die

Empfehlung 98/257/EG nicht anwendbar ist.

 

Es erscheint auch mir sinnvoll, eine Dokumentation über Einrichtungen, die sich

allein darauf beschränken, auf eine einvernehmliche Einigung der Parteien hinzuwir -

ken, zu führen bzw. die Europäische Kommission dazu anzuregen. Ich gehe davon

aus, dass auch diese Einrichtungen eine positive Rolle für den Verbraucher spielen

können. Im Übrigen erscheint die Abgrenzung derartiger Einrichtungen zu jenen, die

nach dem Wortlaut der Empfehlung durch die aktive Intervention eines Dritten zu

einer Streitbeilegung führen, im Einzelnen schwer zu treffen zu sein.

 

Zu 7:

Ein nicht unerheblicher Anreiz zur Etablierung von hochqualitativen und damit auch

verbesserten außergerichtlichen Einrichtungen sollte sich insbesondere aus der ins

Auge gefassten Schaffung eines europäischen Netzes der einzelstaatlichen Einrich -

tungen für die Beilegung von Streitigkeiten in Fragen des Verbraucherrechtes

(EEJ - Net) ergeben. Zu diesem Kommissionsvorhaben äußerte sich der Rat im

Wege der schon angesprochenen Entschließung der Europäischen Union durch -

wegs positiv.

 

So wie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat sich auch Österreich

dazu bereit erklärt, der Europäischen Kommission jene Einrichtungen mitzuteilen,

die den Grundsätzen der in der Anfrage angesprochenen Empfehlung der Kommis -

sion (98/257/EG) genügen. Anlässlich dieser Mitteilung wurden von der nunmehri -

gen Konsumentenschutzsektion des Bundesministeriums für Justiz zahlreiche

Einrichtungen nicht notifiziert, weil sie den Grundsätzen dieser Empfehlung nicht

ausreichend entsprochen haben. Es wird derzeit im Dialog mit den entsprechenden

Einrichtungen nach Lösungen gesucht und an entsprechenden Verbesserungen

gearbeitet, um eine Aufnahme - insbesondere auch von existierenden Individualein -

richtungen - in die angesprochene Kommissionsdatei zu ermöglichen.