923/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Reisen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Die in § 31e Abs. 2 KSchG verankerte Verpflichtung des Reisenden1 jeden Reise -
mangel - unter gewissen Voraussetzungen - einem Repräsentanten des Veranstal -
ters mitzuteilen, geht auf Art. 5 Abs. 4 der Pauschalreise - Richtlinie zurück. Die
Richtlinie ist nach ihrem Art. 8 eine Mindestrichtlinie, die Mitgliedstaaten können also
strengere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher erlassen oder aufrecht erhalten;
dies würde es wohl erlauben, vom Erfordernis einer unverzüglichen Mängelanzeige
nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie abzugehen.
Eine derartige Änderung wäre aber nicht unproblematisch: Es ist zu bedenken,
dass eine sofortige Mängelrüge auch den Interessen des Verbrauchers, insbeson -
dere einer raschen Beweissicherung, dienen kann. Eine Überforderung des Reisen -
den liegt darin nicht. § 31e Abs. 2 KSchG ist verbraucherfreundlich formuliert, vor
allem führt eine Verletzung der Obliegenheit zur Mangelanzeige nicht zum Verlust
der Ansprüche des Reisenden, die Verletzung kann ihm allenfalls als Mitverschulden
angerechnet werden. Außerdem besteht die Obliegenheit überhaupt nur, wenn dem
Reisenden ein Repräsentant des Veranstalters bekanntgegeben wurde und dieser
an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Schließlich muss der
Veranstalter den Reisenden auf die
Rügeobliegenheit und auch darauf hingewiesen
haben, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche
nicht berührt.
Insgesamt stellt § 31e Abs. 2 KSChG eine Regelung dar, die einen ausgewogenen
Ausgleich zwischen den Interessen des Reisenden, allfällige Mängel möglichst
rasch beseitigt zu wissen, und dem Interesse des Reiseveranstalters, den Mängeln
möglichst sogleich vor Ort mit seinen eigenen Mitteln abhelfen zu können, bietet.
Zu 4:
§ 31d Abs. 1 KSchG ordnet an, dass der Reisende die Teilnahme an einer gleich -
wertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen und der Veranstalter dem Reisen -
den bei gleichbleibendem Entgelt auch eine höherwertige Reiseveranstaltung
anbieten kann. Die gesetzliche Anordnung ist eindeutig, ein Änderungsbedarf
besteht hier wohl nicht.
Zu 5 bis 7:
Das Landesgericht Linz hat unlängst dem Europäischen Gerichtshof in einem
Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 EGV die Frage vorgelegt, ob die
Pauschalreiserichtlinie die Zuerkennung immateriellen Schadenersatzes für vertane
Urlaubszeit fordert. Der Ausgang dieses Verfahrens sollte meines Erachtens
abgewartet werden, weil die Rechtslage dadurch geklärt werden kann.
Zu 8:
Es mag im Einzelfall für einen Reisenden in der Tat schwer nachvollziehbar sein,
dass die besonderen Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes über
den Reiseveranstaltungsvertrag (§§ 31b bis 31f) eingreifen, wenn der Anbieter einer
Ferienhausmiete etwa auch die Beförderung zum Urlaubsort übernimmt (s § 31 b
Abs 1 Z 1 KSchG), dass er sich hingegen nicht auf diese Bestimmungen berufen
kann, wenn sich das Angebot seines Vertragspartners in der Vermietung der Unter -
kunft erschöpft. Allerdings ist zu bedenken, dass die Bestimmungen der Pauschal -
reise-Richtlinie und - in deren Umsetzung - der §§ 31b bis 31f KSchG auf der
Erwägung basieren, dass ein Reisender, der die Abwicklung seines Urlaubes in die
Hände eines einzigen Vertragspartners legt, sich von diesem in besonderer Weise
abhängig macht und daher auch eines besonderen Schutzes bedarf. Ein solcher
Schutz ist bei einem Reisenden, der seinen Urlaub selbst zusammenstellt und
jeweils nur einzelne Urlaubsleistungen
erwirbt, nicht in gleichem Maße erforderlich.
Zu 9:
Mit dieser Frage sind offenbar die in der Reisebranche üblichen Gebühren für die
Stornierung einer Pauschalreise durch den Reisenden angesprochen. Diese
„Stornosätze" führen dazu, dass die Stornierung durch den Verbraucher für diese
unter Umständen erhebliche Belastungen nach sich zieht, während sich die Folgen
einer Stornierung durch den Veranstalter in engen Grenzen halten.
Sollte ein Ungleichgewicht der Stornoregelung einer sachlichen Rechtfertigung
entbehren, so wären auf die fragliche Stornoklausel zunächst die allgemeinen
verbraucherschutz- und zivilrechtlichen Regelungen anzuwenden. Kann dadurch
keine Abhilfe geschaffen werden, so könnte diesem Ungleichgewicht durch spezifi -
sche Regelungen in der Pauschalreise-Richtlinie Rechnung getragen werden. Hier
käme etwa eine Verpflichtung des Veranstalters in Betracht, die Stornogebührenan -
forderung an konkrete Schadensnachweise zu knüpfen. Für eine solche oder ähnli -
che Lösungen der Problemkreise werde ich mich einsetzen.
Zu 10 bis 12:
Hier sei auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit verwie -
sen.