923/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Reisen“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 3:

Die in § 31e Abs. 2 KSchG verankerte Verpflichtung des Reisenden1 jeden Reise -

mangel - unter gewissen Voraussetzungen - einem Repräsentanten des Veranstal -

ters mitzuteilen, geht auf Art. 5 Abs. 4 der Pauschalreise - Richtlinie zurück. Die

Richtlinie ist nach ihrem Art. 8 eine Mindestrichtlinie, die Mitgliedstaaten können also

strengere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher erlassen oder aufrecht erhalten;

dies würde es wohl erlauben, vom Erfordernis einer unverzüglichen Mängelanzeige

nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie abzugehen.

 

Eine derartige Änderung wäre aber nicht unproblematisch: Es ist zu bedenken,

dass eine sofortige Mängelrüge auch den Interessen des Verbrauchers, insbeson -

dere einer raschen Beweissicherung, dienen kann. Eine Überforderung des Reisen -

den liegt darin nicht. § 31e Abs. 2 KSchG ist verbraucherfreundlich formuliert, vor

allem führt eine Verletzung der Obliegenheit zur Mangelanzeige nicht zum Verlust

der Ansprüche des Reisenden, die Verletzung kann ihm allenfalls als Mitverschulden

angerechnet werden. Außerdem besteht die Obliegenheit überhaupt nur, wenn dem

Reisenden ein Repräsentant des Veranstalters bekanntgegeben wurde und dieser

an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Schließlich muss der

Veranstalter den Reisenden auf die Rügeobliegenheit und auch darauf hingewiesen

haben, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche

nicht berührt.

 

Insgesamt stellt § 31e Abs. 2 KSChG eine Regelung dar, die einen ausgewogenen

Ausgleich zwischen den Interessen des Reisenden, allfällige Mängel möglichst

rasch beseitigt zu wissen, und dem Interesse des Reiseveranstalters, den Mängeln

möglichst sogleich vor Ort mit seinen eigenen Mitteln abhelfen zu können, bietet.

 

Zu 4:

§ 31d Abs. 1 KSchG ordnet an, dass der Reisende die Teilnahme an einer gleich -

wertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen und der Veranstalter dem Reisen -

den bei gleichbleibendem Entgelt auch eine höherwertige Reiseveranstaltung

anbieten kann. Die gesetzliche Anordnung ist eindeutig, ein Änderungsbedarf

besteht hier wohl nicht.

 

Zu 5 bis 7:

Das Landesgericht Linz hat unlängst dem Europäischen Gerichtshof in einem

Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 EGV die Frage vorgelegt, ob die

Pauschalreiserichtlinie die Zuerkennung immateriellen Schadenersatzes für vertane

Urlaubszeit fordert. Der Ausgang dieses Verfahrens sollte meines Erachtens

abgewartet werden, weil die Rechtslage dadurch geklärt werden kann.

 

Zu 8:

Es mag im Einzelfall für einen Reisenden in der Tat schwer nachvollziehbar sein,

dass die besonderen Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes über

den Reiseveranstaltungsvertrag (§§ 31b bis 31f) eingreifen, wenn der Anbieter einer

Ferienhausmiete etwa auch die Beförderung zum Urlaubsort übernimmt (s § 31 b

Abs 1 Z 1 KSchG), dass er sich hingegen nicht auf diese Bestimmungen berufen

kann, wenn sich das Angebot seines Vertragspartners in der Vermietung der Unter -

kunft erschöpft. Allerdings ist zu bedenken, dass die Bestimmungen der Pauschal -

reise-Richtlinie und - in deren Umsetzung - der §§ 31b bis 31f KSchG auf der

Erwägung basieren, dass ein Reisender, der die Abwicklung seines Urlaubes in die

Hände eines einzigen Vertragspartners legt, sich von diesem in besonderer Weise

abhängig macht und daher auch eines besonderen Schutzes bedarf. Ein solcher

Schutz ist bei einem Reisenden, der seinen Urlaub selbst zusammenstellt und

jeweils nur einzelne Urlaubsleistungen erwirbt, nicht in gleichem Maße erforderlich.

Zu 9:

Mit dieser Frage sind offenbar die in der Reisebranche üblichen Gebühren für die

Stornierung einer Pauschalreise durch den Reisenden angesprochen. Diese

„Stornosätze" führen dazu, dass die Stornierung durch den Verbraucher für diese

unter Umständen erhebliche Belastungen nach sich zieht, während sich die Folgen

einer Stornierung durch den Veranstalter in engen Grenzen halten.

 

Sollte ein Ungleichgewicht der Stornoregelung einer sachlichen Rechtfertigung

entbehren, so wären auf die fragliche Stornoklausel zunächst die allgemeinen

verbraucherschutz- und zivilrechtlichen Regelungen anzuwenden. Kann dadurch

keine Abhilfe geschaffen werden, so könnte diesem Ungleichgewicht durch spezifi -

sche Regelungen in der Pauschalreise-Richtlinie Rechnung getragen werden. Hier

käme etwa eine Verpflichtung des Veranstalters in Betracht, die Stornogebührenan -

forderung an konkrete Schadensnachweise zu knüpfen. Für eine solche oder ähnli -

che Lösungen der Problemkreise werde ich mich einsetzen.

 

Zu 10 bis 12:

Hier sei auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit verwie -

sen.