924/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Dr. Eva Glawischnig, Freun -
dinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verantwort -
lichkeit und Verwaltungsstrafen im Lebensmittelbereich“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Aus konsumentenpolitischer Sicht ist es notwendig, die verwaltungsstrafrechtliche
Verantwortlichkeit auf jene Personen in einem Unternehmen zu konzentrieren, die
tatsächlich ausreichende Entscheidungsbefugnisse besitzen, um einen wesentlichen
Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben zu können.
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, bei dem die Legis -
lativkompetenz für die in der Anfrage angesprochenen Bereiche liegt, hat im
Frühjahr dieses Jahres einen Entwurf zur Novellierung des Lebensmittelgesetzes
zur Begutachtung versandt, der einen Schritt in diese Richtung darstellt.
Zu 2:
Da diese Frage nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Justiz für fällt, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand
zu nehmen habe.
Zu 3 bis 5:
Die im oben genannten Gesetzesentwurf vorgesehene Möglichkeit für die Behörde,
gegen Entscheidungen der Unabhängigen
Verwaltungssenate zu berufen und eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu erwirken, wird aus konsumentenpoliti -
scher Sicht als wichtige Verbesserung erachtet.
Diese vorgeschlagene Regelung wurde im Begutachtungsverfahren auch ausdrück -
lich unterstützt. Ein Zeithorizont für die Gesetzwerdung kann vom Bundesministe -
rium für Justiz nicht abgeschätzt werden.
Zu 6 und 7:
Ganz wesentlich erscheint, dass Verbraucher bei wiederholten Verstößen gegen
wichtige lebensmittelrechtliche Bestimmungen, beispielsweise bei Verstößen gegen
Kennzeichnungsregelungen im Bereich der Gentechnik oder des biologischen
Landbaus, informiert werden können. Die Behörde sollte daher in Fällen, in welchen
es wiederholt zu Gesetzesverstößen durch ein Unternehmen kommt, die Möglichkeit
zur Veröffentlichung haben, dies insbesondere dann, wenn dies im Interesse der
Konsumenteninformation und des vorbeugenden Gesundheitsschutzes erforderlich
ist.
Zu 8 bis 11:
Derzeit sieht das Lebensmittelgesetz 1975 keine ausdrückliche Basis für Rückholak -
tionen vor. Allerdings kann die Behörde gemäß § 40 Abs 3 LMG 1975 in bestimmten
Fällen auftragen, dass die Ware aus dem Verkehr zu ziehen ist. Weiters könnten
Rückholaktionen im Lebensmittelbereich subsidiär auf das Produktsicherheitsgesetz
1994 gestützt werden, das den Rückruf als explizite Maßnahme vorsieht.