927/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. - Ing. Wolfgang Pirklhuber, Dr. Gabriela
Moser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betref -
fend „Qualitätssicherung und Lebensmittelkontrolle im biologischen Landbau“
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Die in der Anfrage gestellten Fragen fallen nicht in die Vollzugskompetenz des
Bundesministeriums für Justiz. Unter dem Aspekt der Verbraucherpolitik möchte ich
jedoch Nachstehendes bemerken:
Zu 1:
Im Zusammenhang mit der Werbung und Etikettierung biologischer Erzeugnisse ist
auf Artikel 10 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 des Rates vom 24. Juni
1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel hinzuweisen. Danach ist im
Zusammenhang mit dem Kontrollvermerk jeder Hinweis verboten, der den Eindruck
erweckt, dass dieser eine Garantie für besseren Geschmack, Nährwert oder
Gesundheitsverträglichkeit darstellt. Aussagen zu anderen Teilqualitäten - wie etwa
Umweltbehauptungen oder zur Verarbeitung des Produkts - sind nicht reglementiert.
In dem angesprochenen Fall der Mühlviertler Bio - Vollmilch wurde das Produkt als
„anders“ unter Hinweis auf eine entsprechende Verarbeitung bezeichnet. Aus der in
der Anfrage zitierten Beschreibung des
Produkts lässt sich nicht eindeutig erkennen,
ob dadurch die in Artikel 10 Abs 2 der angeführten EWG - Verordnung genannten
Aspekte wie Geschmack, Nährwert oder Gesundheitsverträglichkeit berührt sind.
Zu 4:
Gemäß Artikel 5 Abs 3a der Verordnung (EWG) Nr.2092/91, der am 24.8.2000 in
kraft tritt, ist es zulässig, Marken, die nicht den Anforderungen der betreffenden
Verordnung genügen, bis zum 1. Juli 2006 weiterzuverwenden, sofem die Marke vor
dem 1. Jänner 1995 angemeldet wurde und der Ersten Richtlinie 89/104/EG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied -
staaten über die Marken entspricht. Allerdings ist Voraussetzung, dass die Marke
stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis versehen ist,
dass die Erzeugnisse nicht gemäß der in der "Bio" - Verordnung beschriebenen
äkologischen Wirtschaftsweise hergestellt werden.