928/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. - Ing. Leopold Schöggl und Kollegen haben

an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Skinhead - Szene“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Die gestellten Fragen betreffen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für

Inneres.

 

Zu 3 bis 7:

Der Staatsanwaltschaft Leoben sind die in der schriftlichen Anfrage

angesprochenen Aggressionsdelikte von Mitgliedern der „Brucker Skinhead - Szene“

bekannt. Sie haben bereits zur Einleitung von Strafverfahren gegen Angehörige

dieser Gruppierung geführt. Derzeit befinden sich drei jugendliche Beschuldigte

wegen des Verdachts der Begehung von Körperverletzungsdelikten in Untersu -

chungshaft.

 

Was die Gewaltbereitschaft der angesprochenen Gruppierungen anlangt, möchte

ich auf folgende Bestimmungen hinweisen:

 

Seit jeher stellt es gemäß § 84 Abs. 2 Z 2 des Strafgesetzbuches (StGB) eine

schwere Körperverletzung dar - mögen die Verletzungsfolgen auch bloß leicht sein -,

wenn die Tat von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung begangen

worden ist. Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 hat ein Täter gemäß § 84

Abs. 3 StGB den Tatbestand der schweren Körperverletzung ferner auch dann zu

verantworten, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen

Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat. Mit dem Strafrecht - 

sänderungsgesetz 1996 wurden die Gewaltdelikte schließlich insoweit verschärft, als

zum einen die Strafdrohung für die (einfache) Körperverletzung nach § 83 StGB

verdoppelt, d.h. von bis zu sechs Monate auf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht

wurde und indem beim Tatbestand des Raufhandels bei der Tatbestandsvariante

des tätlichen Angriffs mehrerer die Strafbarkeitsschwelle dadurch herabgesetzt

wurde, dass bereits die Zufügung einer leichten Körperverletzung genügt.

 

Es wird sich weisen, ob die bereits konstituierte parlamentarische Enquete - Kommis -

sion zum Thema „Die Reaktionen auf strafbares Verhalten in Österreich, ihre

Angemessenheit, ihre Effizienz, ihre Ausgewogenheit“ in diesem Zusammenhang

(weitere) Neubewertungen bzw. Änderungsvorschläge zur Folge haben wird.

 

Begleitende Maßnahmen außerhalb der strafrechtlichen Verfolgung fallen nicht in

meinen Zuständigkeitsbereich, sind jedoch dem Vernehmen nach auf lokaler Ebene

im Gange. Ich möchte darauf hinweisen, dass im Justizbereich bei jugendlichen

Tätern familien - und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen nach § 2 des Jugend -

gerichtsgesetzes möglich sind und dass - je nach Sachlage - im Rahmen der Diver -

sion, einer bedingten Strafnachsicht oder des Vollzuges einer Freiheitsstrafe sowie

im Zuge der bedingten Entlassung aus einer solchen Anti - Gewalt - Trainingsprogram -

me, wie sie etwa von der Wiener Jugendgerichtshilfe angeboten werden, zur

Anwendung gelangen können.

 

Zu 8.:

 

Wenngleich in die Zuständigkeit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und

Generationen fallend, möchte ich vor allem auf das Verbrechensopfergesetz hinwei -

sen, das für solche Fälle Hilfe - und Ersatzleistungen vorsieht.

 

Im Bereich des Strafverfahrens kann der Bund dem Verletzten, der bereits einen

Rechtstitel gegenüber dem Täter hat, nach § 373a der Strafprozessordnung unter

den dort genannten Voraussetzungen einen Vorschuss auf die Entschädigungs -

summe gewähren.

Zu 9:

 

Anzeigen gegen „Anstifter“ sind nicht eingelangt.