928/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. - Ing. Leopold Schöggl und Kollegen haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Skinhead - Szene“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die gestellten Fragen betreffen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
Inneres.
Zu 3 bis 7:
Der Staatsanwaltschaft Leoben sind die in der schriftlichen Anfrage
angesprochenen Aggressionsdelikte von Mitgliedern der „Brucker Skinhead - Szene“
bekannt. Sie haben bereits zur Einleitung von Strafverfahren gegen Angehörige
dieser Gruppierung geführt. Derzeit befinden sich drei jugendliche Beschuldigte
wegen des Verdachts der Begehung von Körperverletzungsdelikten in Untersu -
chungshaft.
Was die Gewaltbereitschaft der angesprochenen Gruppierungen anlangt, möchte
ich auf folgende Bestimmungen hinweisen:
Seit jeher stellt es gemäß § 84 Abs. 2 Z 2 des Strafgesetzbuches (StGB) eine
schwere Körperverletzung dar - mögen die Verletzungsfolgen auch bloß leicht sein -,
wenn die Tat von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung begangen
worden ist. Seit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 1987 hat ein Täter gemäß §
84
Abs. 3 StGB den Tatbestand der schweren Körperverletzung ferner auch dann zu
verantworten, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen
Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat. Mit dem Strafrecht -
sänderungsgesetz 1996 wurden die Gewaltdelikte schließlich insoweit verschärft, als
zum einen die Strafdrohung für die (einfache) Körperverletzung nach § 83 StGB
verdoppelt, d.h. von bis zu sechs Monate auf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht
wurde und indem beim Tatbestand des Raufhandels bei der Tatbestandsvariante
des tätlichen Angriffs mehrerer die Strafbarkeitsschwelle dadurch herabgesetzt
wurde, dass bereits die Zufügung einer leichten Körperverletzung genügt.
Es wird sich weisen, ob die bereits konstituierte parlamentarische Enquete - Kommis -
sion zum Thema „Die Reaktionen auf strafbares Verhalten in Österreich, ihre
Angemessenheit, ihre Effizienz, ihre Ausgewogenheit“ in diesem Zusammenhang
(weitere) Neubewertungen bzw. Änderungsvorschläge zur Folge haben wird.
Begleitende Maßnahmen außerhalb der strafrechtlichen Verfolgung fallen nicht in
meinen Zuständigkeitsbereich, sind jedoch dem Vernehmen nach auf lokaler Ebene
im Gange. Ich möchte darauf hinweisen, dass im Justizbereich bei jugendlichen
Tätern familien - und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen nach § 2 des Jugend -
gerichtsgesetzes möglich sind und dass - je nach Sachlage - im Rahmen der Diver -
sion, einer bedingten Strafnachsicht oder des Vollzuges einer Freiheitsstrafe sowie
im Zuge der bedingten Entlassung aus einer solchen Anti - Gewalt - Trainingsprogram -
me, wie sie etwa von der Wiener Jugendgerichtshilfe angeboten werden, zur
Anwendung gelangen können.
Zu 8.:
Wenngleich in die Zuständigkeit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und
Generationen fallend, möchte ich vor allem auf das Verbrechensopfergesetz hinwei -
sen, das für solche Fälle Hilfe - und Ersatzleistungen vorsieht.
Im Bereich des Strafverfahrens kann der Bund dem Verletzten, der bereits einen
Rechtstitel gegenüber dem Täter hat, nach § 373a der Strafprozessordnung unter
den dort genannten Voraussetzungen einen Vorschuss auf die Entschädigungs -
summe gewähren.
Zu 9:
Anzeigen gegen „Anstifter“ sind nicht eingelangt.