940/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 935/J - NR/2000, betreffend Einstellung
von Nebenbahnen in Oberösterreich die die Abgeordneten Hagenhofer und
Genossen am 7. Juni 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zum Motiventeil sowie zu Frage 1:
Entsprechend den Vorgaben des Bundesbahngesetzes 1992 sind die ÖBB nach
kaufmännischen Grundsätzen zu führen und zu betreiben. Die ÖBB haben die Frage
der Einstellung des Personen - und Güterverkehrs gem. § 1 BBG 92 nach
betriebswirtschaftlichen Kriterien auch unter Berücksichtigung des Kosten -
deckungsgrades zu beurteilen, da sie zu einer an kaufmännischen Gesichtspunkten
orientierten Betriebsführung verpflichtet sind.
Die Aussage, dass 105 Mio ÖS für die Weiterführung der Regionalbahnen in
Oberösterreich bezahlt werden, entspricht nach Angaben des Vorstandes der ÖBB
nicht der Realität.
Zu Frage 2:
Das aktuelle Regionalbahnkonzept der ÖBB sieht eine Aufrechterhaltung des
Gesamtverkehrs (Personen - und Güterverkehr) auf der Strecke Steindorf bei
Straßenwalchen - Braunau am Inn vor.
Zu den Fragen 3 und 4:
Es besteht die Absicht des Vorstandes der ÖBB bei bestimmten Nebenbahnen den
Personen - bzw. Güterverkehr oder den Betrieb der Infrastruktur einzustellen. Es
werden zu diesem Thema jedoch noch Gespräche mit dem Vorstand der ÖBB
stattfinden. Wie ich in der ‚Aktuellen Stunde des Parlaments“ am 6.6.2000
feststellte, wird es aber zu keinem Kahlschlag bei den Nebenbahnen kommen.
Grundsätzlich sind folgende Szenarien bei der Einstellung von Nebenbahnen
möglich:
a. Die ÖBB stellen den Güterverkehr oder den Personenverkehr ein
Dadurch würden freie Zugtrassen zur Verfügung stehen. Im Lichte des freien
Netzzuganges für Dritte können diese Zugtrassen von anderen konzessionierten
Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden. Das Land aber auch sonstige
Interessierte können außerdem Verkehrsdienstverträge mit diesen neuen
konzessionierten Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließen und bestimmte
Leistungen gegen Bezahlung in Auftrag geben.
b. Die ÖBB beabsichtigen den Personen - und Güterverkehr und den Betrieb der
Infrastruktur einzustellen
Diese Einstellung unterliegt den Bestimmungen des § 29 Eisenbahngesetz. D.h. die
ÖBB müssen einen Einstellungsantrag bei der Eisenbahnbehörde stellen. Nach
entsprechender Prüfung kann, um den Betrieb auf einer von den ÖBB eingestellten
Nebenbahn weiterhin aufrecht zu erhalten, eine öffentliche - europaweite -
Ausschreibung durchgeführt und Interessenten für die Aufrechterhaltung des
Betriebes gesucht werden. Die Ausschreibungskriterien könnten dabei nach
folgenden Prioritäten geordnet werden:
- Betrieb der Infrastruktur und des Güter - und Personenverkehrs
- Güter - und Personenverkehr
- Personen - oder Güterverkehr
- Anschlussbahnähnlicher Betrieb
- Betrieb als Museumsbahn.
Der Bund würde in den ersten drei Fällen diesen neuen Eisenbahnunternehmen
auch die gemeinwirtschaftlichen Leistungen analog den Regelungen für
Privatbahnen zur Verfügung stellen. Bei Übernahme der Infrastruktur durch Dritte,
würden diesen selbstverständlich die Förderungsinstrumentarien nach dem
Privatbahnunterstützungsgesetz zur Verfügung stehen.