940/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 935/J - NR/2000, betreffend Einstellung

von Nebenbahnen in Oberösterreich die die Abgeordneten Hagenhofer und

Genossen am 7. Juni 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Zum Motiventeil sowie zu Frage 1:

Entsprechend den Vorgaben des Bundesbahngesetzes 1992 sind die ÖBB nach

kaufmännischen Grundsätzen zu führen und zu betreiben. Die ÖBB haben die Frage

der Einstellung des Personen -  und Güterverkehrs gem. § 1 BBG 92 nach

betriebswirtschaftlichen Kriterien auch unter Berücksichtigung des Kosten -

deckungsgrades zu beurteilen, da sie zu einer an kaufmännischen Gesichtspunkten

orientierten Betriebsführung verpflichtet sind.

 

Die Aussage, dass 105 Mio ÖS für die Weiterführung der Regionalbahnen in

Oberösterreich bezahlt werden, entspricht nach Angaben des Vorstandes der ÖBB

nicht der Realität.

Zu Frage 2:

Das aktuelle Regionalbahnkonzept der ÖBB sieht eine Aufrechterhaltung des

Gesamtverkehrs (Personen -  und Güterverkehr) auf der Strecke Steindorf bei

Straßenwalchen - Braunau am Inn vor.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Es besteht die Absicht des Vorstandes der ÖBB bei bestimmten Nebenbahnen den

Personen -  bzw. Güterverkehr oder den Betrieb der Infrastruktur einzustellen. Es

werden zu diesem Thema jedoch noch Gespräche mit dem Vorstand der ÖBB

stattfinden. Wie ich in der ‚Aktuellen Stunde des Parlaments“ am 6.6.2000

feststellte, wird es aber zu keinem Kahlschlag bei den Nebenbahnen kommen.

Grundsätzlich sind folgende Szenarien bei der Einstellung von Nebenbahnen

möglich:

 

a. Die ÖBB stellen den Güterverkehr oder den Personenverkehr ein

 

Dadurch würden freie Zugtrassen zur Verfügung stehen. Im Lichte des freien

Netzzuganges für Dritte können diese Zugtrassen von anderen konzessionierten

Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden. Das Land aber auch sonstige

Interessierte können außerdem Verkehrsdienstverträge mit diesen neuen

konzessionierten Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließen und bestimmte

Leistungen gegen Bezahlung in Auftrag geben.

 

b. Die ÖBB beabsichtigen den Personen -  und Güterverkehr und den Betrieb der

     Infrastruktur einzustellen

 

Diese Einstellung unterliegt den Bestimmungen des § 29 Eisenbahngesetz. D.h. die

ÖBB müssen einen Einstellungsantrag bei der Eisenbahnbehörde stellen. Nach

entsprechender Prüfung kann, um den Betrieb auf einer von den ÖBB eingestellten

Nebenbahn weiterhin aufrecht zu erhalten, eine öffentliche - europaweite -

Ausschreibung durchgeführt und Interessenten für die Aufrechterhaltung des

Betriebes gesucht werden. Die Ausschreibungskriterien könnten dabei nach

folgenden Prioritäten geordnet werden:

-        Betrieb der Infrastruktur und des Güter -  und Personenverkehrs

-        Güter -  und Personenverkehr

-        Personen -  oder Güterverkehr

-        Anschlussbahnähnlicher Betrieb

-        Betrieb als Museumsbahn.

 

Der Bund würde in den ersten drei Fällen diesen neuen Eisenbahnunternehmen

auch die gemeinwirtschaftlichen Leistungen analog den Regelungen für

Privatbahnen zur Verfügung stellen. Bei Übernahme der Infrastruktur durch Dritte,

würden diesen selbstverständlich die Förderungsinstrumentarien nach dem

Privatbahnunterstützungsgesetz zur Verfügung stehen.