944/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben am

8. Juni 2000 unter der Nr. 951/J an mich eine schriftliche Parlamentarische

Anfrage betreffend „Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte" gerichtet.

Nachstehend gebe ich folgende Informationen der zuständigen Fachabteilung

weiter:

 

Frage 1:

Für welche Lösung des Problems der Ausübung exklusiver Fernsehüber -

tragungsrechte werden Sie eintreten?

 

Zu Frage 1:

Im Rahmen der Begutachtungsfrist zum Gesetzentwurf betreffend ein Femseh -

exklusivrechtegesetz bzw. einer Verordnung über Ereignisse von erheblicher

gesellschaftlicher Bedeutung wurde seitens des Bundesministeriums für öffent - 

liche Leistung und Sport festgestellt, dass kein Bedarf für die Erstellung einer

solchen Liste geschützter Veranstaltungen aus dem Sportbereich gesehen wird.

Diese Meinung vertreten in ihren Stellungnahmen auch die Österreichische

Bundes - Sportorganisation sowie die betroffenen Sportverbände.

 

Frage 2:

Werden Sie in einer Liste die „Ereignisse von besonderer gesellschaftlicher

Bedeutung“ anführen, die nicht unter Ausschluss einer breiten Öffentlichkeit

gesendet werden dürfen?

Zu Frage 2:

Die Zuständigkeit für Gesetz und Verordnung liegt beim Bundeskanzleramt,

ansonsten siehe Beantwortung zur Frage 1.

 

Frage 3:

Welche Ereignisse von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung befinden sich auf

der Liste, aus der Staatssekretär Morak in der Verfassungsausschusssitzung vom

24. Mai d.J. zitiert hat?

 

Zu Frage 3:

Der Verordnungsentwurf des Bundeskanzleramtes enthielt folgende Ereignisse:

 

1.        Olympische Sommer - oder Winterspiele

2.        Fußballspiele der Europa - und der Weltmeisterschaft, soferne an diesen

           Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt

3.        das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel der Fußball -

           europa - und Fußballweltmeisterschaft

4.        Heim - und Auswärtsspiele der österreichischen Fußballnationalmannschaft

5.        Finalspiel des österreichischen Fußballcups

6.        Spiele der Fußball - Champions - League und des UEFA Cup bei österreichi -

           scher Beteiligung

7.        Alpine und nordische Skiweltmeisterschaften

8.        Skiweltcuprennen, die an folgenden Orten stattfinden:

           Österreich: Kitzbühel, St. Anton

           Deutschland: Garmisch - Partenkirchen

           Schweiz: Wengen, Adelboden

           Frankreich: Val d‘Isere, Chamonix

           Italien: Sestriere, Madonna, Gröden - Tal

9.        Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker

10.     Wiener Opernball

Frage 4:

Welche Haltung nehmen Sie zu dieser Liste der „Ereignisse von besonderer

gesellschaftlicher Bedeutung“ ein?

 

Zu Frage 4:

Siehe Beantwortung zu Punkt 1.

 

Frage 5:

Welche Haltung nimmt die BSO zu dieser Liste der ,“Ereignisse von besonderer

gesellschaftlicher Bedeutung“ ein?

 

Zu Frage 5:

Siehe Beantwortung zu Punkt 1.

 

Frage 6:

Ist es richtig, dass das Formel 1 Rennen in Zeltweg in dieser Liste nicht aufscheint

und Freunde des Motorsports h Zukunft für die Übertragung etwas zu bezahlen

haben werden?

 

Frage 7:

Wenn ja, warum?

 

Frage 8:

Ist es richtig, dass die Skiweltcuprennen in Zauchensee - Altenmarkt, Saalbach,

Schladming sowie am Semmering ebenfalls in dieser Liste nicht aufscheinen und

die Skisportfreunde in Zukunft für die jeweilige Übertragung etwas zu zahlen

haben werden?

 

Frage 9:

Wenn ja, warum nicht?

Zu Frage 6 bis 9:

Da der grundsätzliche Standpunkt des für den Sport zuständigen Bundes -

ministeriums betreffend die Erstellung einer Liste schon in Frage 1. dargestellt

wurde, wird auf die Spezialfragen über die Gestaltung der Liste nicht mehr ein -

gegangen, sondern auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage an den

Herrn Bundeskanzler verwiesen.

 

Frage 10:

Wer verfügt über die Vermarktungsrechte (Vergabe ausschließlicher Über -

tragungsrechte) dieser unter Frage 6 genannten Skiweltcuprennen in Salzburg

und in der Steiermark?

 

Zu Frage 10:

Die Fragen hinsichtlich der Vermarktungsrechte betreffen privatrechtliche

Vereinbarungen. Nach Artikel 52 B -VG und § 90 erster Satz des Geschäfts -

ordnungsgesetzes 1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der

Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der

Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Da aber

keine Ingerenzmöglichkeiten der Bundesregierung auf den Abschluss

privatrechtlicher Vereinbarungen der Veranstalter bestehen, handelt es sich da bei

auch um keine "Gegenstände der Vollziehung“ im Sinne von Artikel 52 B - VG und

§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.

 

Frage 11:

Welche EU - Mitgliedsländer haben bereits eine Liste der 5 „Ereignisse von

besonderer gesellschaftlicher Bedeutung“ erlassen?

 

Frage 12:

Können Sie diese Listen den Mitgliedern des Parlaments zur Verfügung stellen?

Zu Frage 11 und 12:

Bisher haben drei Länder Listen an Ereignissen erstellt: Dänemark, Italien und

Deutschland. Erst jüngst wurde die vom Vereinigten Königreich erstellte Liste im

Kontaktausschuss erörtert, die Beratungen der Europäischen Kommission

darüber sind aber noch nicht abgeschlossen, sodass diese Liste noch nicht

veröffentlicht wurde.

 

1.       Dänemark sieht folgende Ereignisse als von erheblicher gesellschaftlicher

          Bedeutung an:

 

1.       Olympische Sommer - und Winterspiele: Die Spiele in ihrer Gesamtheit;

2.       Welt - und Europameisterschaften im Fußball (Herren): Alle Spiele mit

          dänischer Beteiligung sowie Halbfinal -  und Endspiele;

3.       Welt - und Europameisterschaften im Handball (Herren und Damen): Alle

          Spiele mit dänischer Beteiligung sowie Halbfinal- und Endspiele;

4.       Dänische Qualifikationsspiele für Welt - und Europameisterschaften im

          Fußball (Herren);

5.       Dänische Qualifikationsspiele für Welt - und Europameisterschaften im

          Handball (Damen).

 

Die dänischen Regelungen verlangen hinsichtlich der freien Zugänglichkeit eines

Fernsehprogramms einen Versorgungsgrad von mindestens 90 % der

Bevölkerung (oder dass der Empfang des Ereignisses den Zuschauer -

abgesehen von Rundfunkgebühren und der Gebühr für eine Gemeinschafts -

antennenanlage - monatlich nicht mehr als 25 Kronen kostet).

Über die Ereignisse ist grundsätzlich live zu berichten, eine zeitversetzte

Berichterstattung ist nur in Ausnahmefällen zulässig (etwa wenn das Ereignis

nachts zwischen 24:00 und 6:00 Uhr früh stattfindet oder mehrere Ereignisse

parallel veranstaltet werden). Die dänische Regelung verlangt grundsätzlich eine

Gesamtübertragung des betroffenen Ereignisses, soweit der betreffende

Fernsehveranstalter nur Rechte für die teilweise Übertragung hat, ist jedenfalls

diese sicherzustellen.

2.      Die italienische Liste umfasst folgende Ereignisse:

 

1.      Olympische Sommer - und Winterspiele;

2.      Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußball

         weltmeisterschaften;

3.      Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei

         Fußballeuropameisterschaften;

4.      alle Heim - und Auswärtsspiele der italienischen Fußballnationalmannschaft im

         Rahmen offizieller Bewerbe;

5.      Endspiel und die Halbfinalspiele der Championsleague und des UEFA - Pokals,

         wenn italienische Mannschaften beteiligt sind;

6.      Girod‘ltalia;

7.      Großer Preis von Italien in der Formel 1;

8.      Musikfestival von San Remo.

 

Auch die italienische Regelung sieht vor, dass das Ereignis von mehr als 90 % der

Bevölkerung in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm verfolgt werden

können muss. Nur für die unter 2. und 3. genannten Ereignisse ist die Über -

tragung in voller Länge und live zu gewährleisten. Für alle anderen Ereignisse ist

keine besondere Verpflichtung hinsichtlich einer Gesamt - oder Teilübertragung

oder Live/zeitversetzter Berichterstattung normiert, sodass bei allen diesen

anderen Ereignissen die betroffenen Fernsehveranstalter frei in der Wahl der

Übertragungsform sind, solange sichergestellt ist, dass - so sie ausstrahlen - diese

Ausstrahlung für mehr als 90 % der italienischen Bevölkerung erfolgt.

 

3.       Die deutsche Liste umfasst folgende Ereignisse:

 

1.       Olympische Sommer - und Winterspiele;

2.       Bei Fußballeuropa - und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher

          Beteiligung sowie jedenfalls das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das

          Endspiel;

3.         Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen

            Fußballbundes.

4.         Heim - und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft;

5.         Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball

            (Championsleague, UEFA-Cup> bei deutscher Beteiligung.

 

Eine Ausstrahlung verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist in Deutschland

nur zulässig, wenn gleichzeitig ermöglicht wird1 dass das Ereignis in einem frei

empfangbaren Fernsehprogramm zeitgleich (oder wegen parallel laufender

Einzelereignisse geringfügig zeitversetzt) für mehr als zwei Drittel der Haushalte

tatsächlich empfangbar ist. Damit wird im Übrigen ein ähnlicher Versorgungsgrad

wie im österreichischen Entwurf (70 % der Inhaber einer Fernseh -

rundfunkhauptbewilligung) vorausgesetzt.

 

Die deutsche Regelung schreibt den der deutschen Rechtshoheit unterliegen den

Fernsehveranstaltern nicht vor, ob eine Gesamt - oder Teilberichterstattung zu

gewährleisten ist, da nach Auffassung der Deutschen dies ein zu weitgehender

Eingriff in die Rundfunkveranstaltungsfreiheit wäre.

 

Die Liste an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in

Dänemark wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1999/0 14/05)

vom 19. Jänner 1999, die Liste von Italien im Amtsblatt Nr. 0277 vom

30. September 1999 veröffentlicht. Die Liste Deutschlands findet sich in Artikel 5

Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung des

4. Rundfunkänderungsstaatsvertrages der seit dem 1. April 2000 in kraft ist.