944/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben am
8. Juni 2000 unter der Nr. 951/J an mich eine schriftliche Parlamentarische
Anfrage betreffend „Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte" gerichtet.
Nachstehend gebe ich folgende Informationen der zuständigen Fachabteilung
weiter:
Frage 1:
Für welche Lösung des Problems der Ausübung exklusiver Fernsehüber -
tragungsrechte werden Sie eintreten?
Zu Frage 1:
Im Rahmen der Begutachtungsfrist zum Gesetzentwurf betreffend ein Femseh -
exklusivrechtegesetz bzw. einer Verordnung über Ereignisse von erheblicher
gesellschaftlicher Bedeutung wurde seitens des Bundesministeriums für öffent -
liche Leistung und Sport festgestellt, dass kein Bedarf für die Erstellung einer
solchen Liste geschützter Veranstaltungen aus dem Sportbereich gesehen wird.
Diese Meinung vertreten in ihren Stellungnahmen auch die Österreichische
Bundes - Sportorganisation sowie die betroffenen Sportverbände.
Frage 2:
Werden Sie in einer Liste die „Ereignisse von besonderer gesellschaftlicher
Bedeutung“ anführen, die nicht unter Ausschluss einer breiten Öffentlichkeit
gesendet werden dürfen?
Zu Frage 2:
Die Zuständigkeit für Gesetz und Verordnung liegt beim Bundeskanzleramt,
ansonsten siehe Beantwortung zur Frage 1.
Frage 3:
Welche Ereignisse von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung befinden sich auf
der Liste, aus der Staatssekretär Morak in der Verfassungsausschusssitzung vom
24. Mai d.J. zitiert hat?
Zu Frage 3:
Der Verordnungsentwurf des Bundeskanzleramtes enthielt folgende Ereignisse:
1. Olympische Sommer - oder Winterspiele
2. Fußballspiele der Europa - und der Weltmeisterschaft, soferne an diesen
Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt
3. das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel der Fußball -
europa - und Fußballweltmeisterschaft
4. Heim - und Auswärtsspiele der österreichischen Fußballnationalmannschaft
5. Finalspiel des österreichischen Fußballcups
6. Spiele der Fußball - Champions - League und des UEFA Cup bei österreichi -
scher Beteiligung
7. Alpine und nordische Skiweltmeisterschaften
8. Skiweltcuprennen, die an folgenden Orten stattfinden:
Österreich: Kitzbühel, St. Anton
Deutschland: Garmisch - Partenkirchen
Schweiz: Wengen, Adelboden
Frankreich: Val d‘Isere, Chamonix
Italien: Sestriere, Madonna, Gröden - Tal
9. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker
10. Wiener Opernball
Frage 4:
Welche Haltung nehmen Sie zu dieser Liste der „Ereignisse von besonderer
gesellschaftlicher Bedeutung“ ein?
Zu Frage 4:
Siehe Beantwortung zu Punkt 1.
Frage 5:
Welche Haltung nimmt die BSO zu dieser Liste der ,“Ereignisse von besonderer
gesellschaftlicher Bedeutung“ ein?
Zu Frage 5:
Siehe Beantwortung zu Punkt 1.
Frage 6:
Ist es richtig, dass das Formel 1 Rennen in Zeltweg in dieser Liste nicht aufscheint
und Freunde des Motorsports h Zukunft für die Übertragung etwas zu bezahlen
haben werden?
Frage 7:
Wenn ja, warum?
Frage 8:
Ist es richtig, dass die Skiweltcuprennen in Zauchensee - Altenmarkt, Saalbach,
Schladming sowie am Semmering ebenfalls in dieser Liste nicht aufscheinen und
die Skisportfreunde in Zukunft für die jeweilige Übertragung etwas zu zahlen
haben werden?
Frage 9:
Wenn ja, warum nicht?
Zu Frage 6 bis 9:
Da der grundsätzliche Standpunkt des für den Sport zuständigen Bundes -
ministeriums betreffend die Erstellung einer Liste schon in Frage 1. dargestellt
wurde, wird auf die Spezialfragen über die Gestaltung der Liste nicht mehr ein -
gegangen, sondern auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage an den
Herrn Bundeskanzler verwiesen.
Frage 10:
Wer verfügt über die Vermarktungsrechte (Vergabe ausschließlicher Über -
tragungsrechte) dieser unter Frage 6 genannten Skiweltcuprennen in Salzburg
und in der Steiermark?
Zu Frage 10:
Die Fragen hinsichtlich der Vermarktungsrechte betreffen privatrechtliche
Vereinbarungen. Nach Artikel 52 B -VG und § 90 erster Satz des Geschäfts -
ordnungsgesetzes 1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der
Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der
Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Da aber
keine Ingerenzmöglichkeiten der Bundesregierung auf den Abschluss
privatrechtlicher Vereinbarungen der Veranstalter bestehen, handelt es sich da bei
auch um keine "Gegenstände der Vollziehung“ im Sinne von Artikel 52 B - VG und
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.
Frage 11:
Welche EU - Mitgliedsländer haben bereits eine Liste der 5 „Ereignisse von
besonderer gesellschaftlicher Bedeutung“ erlassen?
Frage 12:
Können Sie diese Listen den Mitgliedern
des Parlaments zur Verfügung stellen?
Zu Frage 11 und 12:
Bisher haben drei Länder Listen an Ereignissen erstellt: Dänemark, Italien und
Deutschland. Erst jüngst wurde die vom Vereinigten Königreich erstellte Liste im
Kontaktausschuss erörtert, die Beratungen der Europäischen Kommission
darüber sind aber noch nicht abgeschlossen, sodass diese Liste noch nicht
veröffentlicht wurde.
1. Dänemark sieht folgende Ereignisse als von erheblicher gesellschaftlicher
Bedeutung an:
1. Olympische Sommer - und Winterspiele: Die Spiele in ihrer Gesamtheit;
2. Welt - und Europameisterschaften im Fußball (Herren): Alle Spiele mit
dänischer Beteiligung sowie Halbfinal - und Endspiele;
3. Welt - und Europameisterschaften im Handball (Herren und Damen): Alle
Spiele mit dänischer Beteiligung sowie Halbfinal- und Endspiele;
4. Dänische Qualifikationsspiele für Welt - und Europameisterschaften im
Fußball (Herren);
5. Dänische Qualifikationsspiele für Welt - und Europameisterschaften im
Handball (Damen).
Die dänischen Regelungen verlangen hinsichtlich der freien Zugänglichkeit eines
Fernsehprogramms einen Versorgungsgrad von mindestens 90 % der
Bevölkerung (oder dass der Empfang des Ereignisses den Zuschauer -
abgesehen von Rundfunkgebühren und der Gebühr für eine Gemeinschafts -
antennenanlage - monatlich nicht mehr als 25 Kronen kostet).
Über die Ereignisse ist grundsätzlich live zu berichten, eine zeitversetzte
Berichterstattung ist nur in Ausnahmefällen zulässig (etwa wenn das Ereignis
nachts zwischen 24:00 und 6:00 Uhr früh stattfindet oder mehrere Ereignisse
parallel veranstaltet werden). Die dänische Regelung verlangt grundsätzlich eine
Gesamtübertragung des betroffenen Ereignisses, soweit der betreffende
Fernsehveranstalter nur Rechte für die teilweise Übertragung hat, ist jedenfalls
diese sicherzustellen.
2. Die italienische Liste umfasst folgende Ereignisse:
1. Olympische Sommer - und Winterspiele;
2. Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußball
weltmeisterschaften;
3. Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei
Fußballeuropameisterschaften;
4. alle Heim - und Auswärtsspiele der italienischen Fußballnationalmannschaft im
Rahmen offizieller Bewerbe;
5. Endspiel und die Halbfinalspiele der Championsleague und des UEFA - Pokals,
wenn italienische Mannschaften beteiligt sind;
6. Girod‘ltalia;
7. Großer Preis von Italien in der Formel 1;
8. Musikfestival von San Remo.
Auch die italienische Regelung sieht vor, dass das Ereignis von mehr als 90 % der
Bevölkerung in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm verfolgt werden
können muss. Nur für die unter 2. und 3. genannten Ereignisse ist die Über -
tragung in voller Länge und live zu gewährleisten. Für alle anderen Ereignisse ist
keine besondere Verpflichtung hinsichtlich einer Gesamt - oder Teilübertragung
oder Live/zeitversetzter Berichterstattung normiert, sodass bei allen diesen
anderen Ereignissen die betroffenen Fernsehveranstalter frei in der Wahl der
Übertragungsform sind, solange sichergestellt ist, dass - so sie ausstrahlen - diese
Ausstrahlung für mehr als 90 % der italienischen Bevölkerung erfolgt.
3. Die deutsche Liste umfasst folgende Ereignisse:
1. Olympische Sommer - und Winterspiele;
2. Bei Fußballeuropa - und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher
Beteiligung sowie jedenfalls das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das
Endspiel;
3. Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen
Fußballbundes.
4. Heim - und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft;
5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball
(Championsleague, UEFA-Cup> bei deutscher Beteiligung.
Eine Ausstrahlung verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist in Deutschland
nur zulässig, wenn gleichzeitig ermöglicht wird1 dass das Ereignis in einem frei
empfangbaren Fernsehprogramm zeitgleich (oder wegen parallel laufender
Einzelereignisse geringfügig zeitversetzt) für mehr als zwei Drittel der Haushalte
tatsächlich empfangbar ist. Damit wird im Übrigen ein ähnlicher Versorgungsgrad
wie im österreichischen Entwurf (70 % der Inhaber einer Fernseh -
rundfunkhauptbewilligung) vorausgesetzt.
Die deutsche Regelung schreibt den der deutschen Rechtshoheit unterliegen den
Fernsehveranstaltern nicht vor, ob eine Gesamt - oder Teilberichterstattung zu
gewährleisten ist, da nach Auffassung der Deutschen dies ein zu weitgehender
Eingriff in die Rundfunkveranstaltungsfreiheit wäre.
Die Liste an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in
Dänemark wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1999/0 14/05)
vom 19. Jänner 1999, die Liste von Italien im Amtsblatt Nr. 0277 vom
30. September 1999 veröffentlicht. Die Liste Deutschlands findet sich in Artikel 5
Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung des
4. Rundfunkänderungsstaatsvertrages der seit dem 1. April 2000 in kraft ist.