950/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1037/J - NR/2000 betreffend Freiheit der Wissen -

schaft und Forschung, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde am

6. Juli 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1. bis 4.:

 

In der gegenständlichen Anfrage geht es um ein Gerichtsurteil und um keinen in den Verant -

wortungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kutur fallenden Akt

der Vollziehung. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich nicht in Angelegenheiten der Justiz

eingreifen kann.

 

Auch kritische Wissenschafter unterliegen der Rechtsordnung, über deren Verletzung die gemäß

Art. 87 der Bundesverfassung vorgesehenen unabhängigen Richter zu befinden haben.

 

Die im § 1 Abs. 2 UOG 1993 enthaltenen Grundsätze sind nicht nur für die Universitäten, son -

dern für die gesamte Gesellschaft verbindlich.

Art. 17 Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes bestimmt, dass die Wissenschaft und ihre Lehre frei sind;

damit wird insbesondere die wissenschaftliche Forschung und die Lehre der Wissenschaft an den

Universitäten vor Fremdbestimmung jeder Art geschützt. Jedermann darf somit frei wissen -

schaftliche Untersuchungen vornehmen und ihre Ergebnisse veröffentlichen. Diese Bestimmung

steht im Verfassungsrang, weshalb bei ihrer Verletzung, die keineswegs zu tolerieren ist, der

Verfassungsgerichtshof angerufen werden kann.

 

Gegen Urteile der ordentlichen Gerichte stehen die in der Bundesverfassung garantierten

Rechtsmittel zur Verfügung.